Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB), dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen.
Während der Urlaubsanspruch wegen des für ihn geltenden Fristenregimes des Bundesurlaubsgesetzes vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen regelmäßig nicht unterliegt1, unterfällt der Urlaubsentgeltanspruch nach bisheriger Rechtsprechung entsprechenden tariflichen und vertraglichen Ausschlussfristen2, und zwar auch dann, wenn Urlaub gewährt wurde3. Ob daran – jedenfalls im Hinblick auf den gesetzlichen Mindesturlaub – angesichts des unionsrechtlichen Verständnisses, der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts seien „zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs“4, und dem Erfordernis, der Arbeitnehmer müsse während des Urlaubs das gewöhnliche Entgelt weiterbeziehen5, festgehalten werden kann, brauchte das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall jedoch nicht zu entscheiden:
Die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer im hier entschiedenen Streitfrall nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung Urlaub gewährt. Damit hat sie den Anspruch auf Urlaubsentgelt dem Grunde nach streitlos gestellt und der Notwendigkeit einer Geltendmachung innerhalb von vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen entzogen.
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Erfüllung seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflichten Urlaub, ist davon auszugehen, dass er wirksam Urlaub gewähren will. Das setzt nicht nur bei Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung6, sondern generell voraus, dass dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs entsprechend dem arbeitsvertraglich nicht abdingbaren § 11 Abs. 2 BUrlG7 entweder das Urlaubsentgelt ausgezahlt wird oder ein Anspruch auf Vergütung sicher sein muss8. Anderenfalls wird er während des Urlaubs nicht in die Lage versetzt, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist9.
Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB), dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen. Anderenfalls hätte er den Urlaubsanspruch des Arbeitsnehmers nicht wirksam erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Aufgrund dieser „Zusage“ ist der Zweck einer Ausschlussfrist – ähnlich wie beim Erteilen einer schriftlichen Lohnabrechnung10 – erreicht. Der Arbeitnehmer muss den Urlaubsentgeltanspruch nicht mehr im Sinne einer Verfallklausel geltend machen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 – 5 AZR 43/18
- BAG 19.06.2018 – 9 AZR 615/17, Rn. 38 f. mwN[↩]
- BAG 22.01.2002 – 9 AZR 601/00, zu A II 4 c der Gründe, BAGE 100, 189[↩]
- vgl. BAG 27.02.2018 – 9 AZR 238/17, Rn. 30[↩]
- etwa EuGH 29.11.2017 – C-214/16 – [King] Rn. 35 mwN; vgl. zum Einheitsanspruch auch EuArbR/Gallner 2. Aufl. RL 2003/88/EG Art. 7 Rn. 3 mwN[↩]
- EuGH 6.11.2018 – C-569/16, – C-570/16 – [Bauer] Rn. 39 mwN[↩]
- dazu BAG 10.02.2015 – 9 AZR 455/13, Rn. 23 f., BAGE 150, 355[↩]
- ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 11 Rn. 27; Schaub ArbR-HdB/Linck 17. Aufl. § 104 Rn. 116; MHdB ArbR/Klose 4. Aufl. § 87 Rn. 9[↩]
- AR/Gutzeit 9. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 10[↩]
- vgl. EuGH 29.11.2017 – C-214/16 – [King] Rn. 35 mwN[↩]
- vgl. dazu BAG 28.07.2010 – 5 AZR 521/09, Rn. 18 mwN, BAGE 135, 197[↩]