Das nicht vorschriftsmäßig besetzte Arbeitsgericht – und die Rechtsbeschwerde

Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1, § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig nur auf Rüge hin zu beachten. Diese ist grundsätzlich nur dann begründet, wenn das Beschwerdegericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war1. Auf die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts erster Instanz kann die Rüge in der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur dann gestützt werden, wenn auch der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts mit diesem Verfahrensmangel behaftet ist2.

Das nicht vorschriftsmäßig besetzte Arbeitsgericht – und die Rechtsbeschwerde

Die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Arbeitsgerichts bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs und über die Nichtabhilfe wirkt sich nicht auf den angefochtenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts aus. Dieses hat nach § 78 Satz 3 ArbGG ordnungsgemäß ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entschieden und den Sachverhalt selbständig und umfassend gewürdigt. Der Besetzungsfehler erster Instanz hat dadurch seine Bedeutung verloren3.

Ob davon eine Ausnahme zu machen ist, wenn die erstinstanzliche Entscheidung objektiv willkürlich gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt4, kann offenbleiben. Einen solchen Fehler stellt die vorschriftswidrige Besetzung des Vordergerichts grundsätzlich nicht dar5. Der Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts hat das Gebot des gesetzlichen Richters weder grundlegend verkannt noch hat er unter objektiv willkürlicher Missachtung der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG entschieden. Insbesondere war sein Vorgehen nicht Ausdruck schlechthin unverständlicher oder offensichtlich unhaltbarer Missachtung der Zuständigkeitsnormen, die gegen das Willkürverbot verstoßen würde und einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen könnte6. Denn der Vorsitzende hat offensichtlich schlicht übersehen, dass er den Beschluss nach § 17a Abs. 2 GVG nicht – wie bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung üblich – nach § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein erlassen kann, weil insoweit in § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG „anderes bestimmt“ ist. Darin liegt kein objektiv willkürlicher Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die nach § 572 Abs. 3 ZPO eröffnete Möglichkeit, die erforderliche Anordnung an das Gericht zu übertragen, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, im arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach § 78 ArbGG, § 17a Abs. 4 GVG nicht eröffnet ist. Sie widerspräche dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG). Dieser findet im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren seinen Ausdruck in § 68 ArbGG, wonach die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels ausgeschlossen ist. Auch wenn diese Bestimmung im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist, widerspräche es entgegen einer in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte vertretenen Auffassung7 regelmäßig dem in dieser Vorschrift und in § 9 Abs. 1 ArbGG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken der Verfahrensbeschleunigung, wenn im lediglich vorgeschalteten Rechtswegbestimmungsverfahren nach § 17a GVG eine Zurückverweisung aus der Beschwerdeinstanz an das Arbeitsgericht zulässig wäre. Das Hauptsacheverfahren darf nicht bereits im Rechtswegbestimmungsverfahren durch Zurückverweisungen von zweiter zu erster Instanz verzögert werden8.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. September 2014 – 10 AZB 4/14

  1. vgl. BGH 30.05.1958 – V ZR 232/56 – NJW 1958, 1398; BVerwG 19.07.2010 – 2 B 127.09, Rn. 7 [zu § 138 Nr. 1 VwGO][]
  2. vgl. BAG 16.10.2008 – 7 AZN 427/08, Rn. 11, BAGE 128, 130; BGH 30.05.1958 – V ZR 232/56 – aaO[]
  3. ebenso zu § 138 Nr. 1 VwGO: BVerwG 19.07.2010 – 2 B 127.09, Rn. 5[]
  4. vgl. BGH 22.11.2011 – VIII ZB 81/11, Rn. 9[]
  5. vgl. BGH 29.04.2004 – V ZB 46/03, zu II 1 der Gründe mwN[]
  6. vgl. BGH 14.05.2013 – VI ZR 325/11, Rn. 15[]
  7. vgl. LAG Bremen 5.01.2006 – 3 Ta 69/05; LAG Rheinland-Pfalz 25.01.2007 – 11 Ta 10/07; wie hier dagegen Hessisches Landesarbeitsgericht 15.05.2008 – 20 Ta 80/08[]
  8. vgl. BAG 17.02.2003 – 5 AZB 37/02, zu II 3 der Gründe, BAGE 105, 1; GMP/Müller-Glöge § 78 Rn. 35[]