Die Verjährung bleibt gehemmt, solange ein triftiger Grund dafür besteht, dass die Parteien ein Klageverfahren nicht betreiben (§ 204 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB in der bis zum 31.10.2018 geltenden Fassung; § 204 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 BGB in der seit dem 1.11.2018 geltenden Fassung).

Ein befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede hat keine Auswirkungen auf die Verjährung und deren Hemmung. Der Schuldner kann die Einrede auch nach Ablauf der für den Verzicht gesetzten Frist nicht mit Erfolg erheben, solange die Parteien das vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitete Klageverfahren aus triftigem Grund nicht betreiben.
Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Klageverfahren über über Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20.12.1999 in den Fassungen vom 15.12.2005 (VTV 2005) und vom 20.08.2007 (VTV 2007 I). Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse begehrt von den beklagten Gesellschaftern einer GbR, die Fertigelemente, Stalleinrichtungen und weiterer Bedarf für landwirtschaftliche Stallbauten lieferte und montierte, als Gesamtschuldnern auf der Grundlage des VTV 2005 Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von April 2006 bis September 2007. Für die Monate Oktober bis Dezember 2007 nimmt er die beklagten GbR-Gesellschafter nach dem VTV 2007 I auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in Anspruch. Der VTV 2005 wurde am 24.02.2006 wirksam für allgemeinverbindlich erklärt (AVE VTV 2006)1. Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2007 I vom 15.05.2008 ist unwirksam (AVE VTV 2008 I)2.
Weitere sog. Gesellschafter der GSM-GbR waren in der streitigen Zeit mehr als 40 Personen. Die Eintritte und das Ausscheiden einzelner oder mehrerer dieser Personen aus der GSM führten im umstrittenen Zeitraum zum Abschluss von mindestens sieben entsprechend geänderten sog. Gesellschaftsverträgen. Danach mussten die „Gesellschafter“ auf Abruf bis zu sechs Monate im Kalenderjahr für die Gesellschaft arbeiten. Ihnen standen 25 Kalendertage Jahresurlaub zu. Bei Arbeitsausfall wegen Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit gingen „die ersten 30 Tage … zu Lasten der Gemeinschaft“. Als „Entlohnung der eingebrachten Arbeitskraft“ stand ihnen ein „Arbeitsvorweg“ zu. Sie erhielten in regelmäßigen Abständen, durchschnittlich alle drei Wochen, als „Gewinnentnahmen“ deklarierte Barzahlungen. Die Höhe richtete sich nach der jeweils erbrachten „Arbeitszeit“. Nach der Prüfung mehrerer Baustellen der GSM durch das Hauptzollamt eröffnete die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) im Jahr 2007 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten. Ihnen wurde vorgeworfen, Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut zu haben. Das anschließend beim Landgericht Frankfurt (Oder) gegen sie geführte Strafverfahren wurde am 28.11.2016 nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. Zuvor hatten beide Beklagte die ihnen jeweils erteilte Auflage erfüllt, 75.000, 00 Euro an die Deutsche Rentenversicherung Bund und denselben Betrag an die Justizbehörden des Landes Brandenburg zu zahlen.
Mit seiner Klage vom 02.12.2010, die am Folgetag beim Arbeitsgericht eingegangen ist und den Beklagten am 20.12.2010 zugestellt worden ist, hat die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse von den Beklagten als Gesamtschuldnern zuletzt noch die Zahlung von Beiträgen auf der Basis der „Gewinnentnahmen“ verlangt, die die anderen „Gesellschafter“ der GSM im Klagezeitraum in bar erhalten hatten. Vor dem Hintergrund des damals noch laufenden Ermittlungsverfahrens hat das Arbeitsgericht den auf den 10.01.2011 anberaumten Gütetermin mit Beschluss vom 03.01.2011 im Einvernehmen mit den Parteien aufgehoben und entschieden, einen neuen Termin auf Antrag zu bestimmen. Der Kläger hat das Verfahren mit einem am Folgetag eingegangenen Schriftsatz vom 08.06.2011 „im Hinblick auf die drohende Verjährung der Beiträge – bislang noch für das Jahr 2006 -“ wieder angerufen. Da „das Strafverfahren gegen die Beklagten noch nicht abgeschlossen“ sei, halte er ein weiteres Ruhen des Verfahrens für sinnvoll. Damit sei er einverstanden, wenn die Beklagten auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der geltend gemachten Beitragsforderungen bis zum Ende des Kalenderjahres 2012 verzichteten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin erklärt, die Beklagten seien bereit, auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2012 zu verzichten.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2012 hat der Beklagtenvertreter „im Hinblick auf die derzeit noch laufenden Ermittlungen des Hauptzollamts“ angeregt, den auf den 30.01.2012 anberaumten Gütetermin aufzuheben. Er hat beantragt, das Verfahren weiterhin ruhen zu lassen. Nach Anhörung des Klägers hat das Arbeitsgericht den Termin mit Beschluss vom 09.01.2012 auf „begründeten Antrag des Klägers und des Beklagtenvertreters vom 08.06.2011 und 5.01.2012“ aufgehoben und beschlossen, einen neuen Gütetermin nur auf Antrag einer der Parteien anzuberaumen. Der Kläger hat das Verfahren mit einem am 18.02.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 13.02.2015 wieder angerufen. Darin hat er darum gebeten, einen Termin anzuberaumen, und angeregt, das Verfahren bis zum Abschluss des gegen die Beklagten anhängigen Strafverfahrens nach § 149 ZPO auszusetzen. Dieser Anregung ist das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 30.04.2015 nachgekommen.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2017, der am 14.02.2017 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei. Das Verfahren sei fortzuführen. Der Kläger hat unter Hinweis auf die „Gesellschaftsverträge“, die vom Hauptzollamt gewonnenen Erkenntnisse und das Strafverfahren gemeint, die weiteren „Gesellschafter“ der GSM seien tatsächlich gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Er hat behauptet, sie hätten für die Beklagten im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend Erdbewegungs- und Tiefbauarbeiten sowie Beton, Maurer- und Putzarbeiten, Trocken- und Montagebauarbeiten ausgeführt. Sie hätten zB im Handel serienmäßig vorgefertigt bezogene Wandverkleidungen und Deckensysteme, Leichtbautrennwände, Fenster und Türen montiert.
Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage stattgegeben3. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen4. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionen der beklagten Gesellschafter hat das Bundesarbeitsgericht nun als unbegründet zurückgewiesen:
Zulässigkeit der Klage – und die spätere Klagebegründung mit dem SokaSiG
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger hat schriftsätzlich vorgetragen, für welche Kalendermonate er welche Beiträge verlangt. Er hat für jeden Kalendermonat gesondert die Summe der als „Barentnahmen“ bezeichneten Nettolöhne und den jeweils maßgeblichen tariflichen Beitragssatz für gewerbliche Arbeitnehmer angegeben. Er hat weiter dargelegt, dass sich daraus für den Zeitraum von April bis Dezember 2006 und für das Kalenderjahr 2007 Beitragsforderungen iHv. 54.620, 66 Euro und 111.022, 17 Euro ergeben. Sein Begehren richtet sich ersichtlich darauf, die Beklagten zu verurteilen, die Summe der beiden Forderungen, also 165.642, 83 Euro, an ihn zu zahlen. Damit sind die Angaben zu Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs so bestimmt, dass der Umfang der Rechtskraft des Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO ermittelt werden kann5.
Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Beitragsforderungen im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch auf § 7 Abs. 9 und Abs. 10 iVm. den Anlagen 34 und 35 SokaSiG gestützt hat. Beitragsansprüche nach den Verfahrenstarifverträgen, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet6.
Beitragspflicht im Sozialkassenverfahren
Der Kläger hat für den Zeitraum von April 2006 bis September 2007 Anspruch auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer iHv. 139.414, 12 Euro aus dem VTV 2005 iVm. der AVE VTV 2006 und § 5 Abs. 4 TVG. Der Anspruch ergibt sich ebenfalls aus § 7 Abs. 10 iVm. der Anlage 35 SokaSiG. Für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2007 folgt der Beitragsanspruch des Klägers iHv. 26.228, 71 Euro aus § 7 Abs. 9 iVm. der Anlage 34 SokaSiG. Die Anlagen 35 und 34 enthalten jeweils den vollständigen Text des VTV 2005 und des VTV 2007 I7. Die in § 7 Abs. 9 und Abs. 10 SokaSiG angeordnete Geltungserstreckung der beiden Verfahrenstarifverträge auf nicht Tarifgebundene ist aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts verfassungsgemäß. Die Beitragspflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2007 folgt aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 5, Nr. 10, Nr. 23, Nr. 34, Nr. 36 und Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 VTV 2005 iVm. § 421 BGB und einer Analogie zu § 128 HGB. Für die Zeit vom 01.10.bis 31.12.2007 sind die Beklagten aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 5, Nr. 10, Nr. 23, Nr. 34, Nr. 36 und Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 VTV 2007 I als Gesamtschuldner nach § 421 BGB und entsprechend § 128 HGB dazu verpflichtet, die Beiträge zu leisten. § 128 HGB gilt sinngemäß für die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts8.
Der im Land Sachsen-Anhalt gelegene Betrieb der Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der beiden Verfahrenstarifverträge (§ 1 Abs. 1).
Die auf den Baustellen eingesetzten „Gesellschafter“ der GSM werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV 2005 und VTV 2007 I). Die auf seinen – nicht angegriffenen – tatsächlichen Feststellungen beruhende Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es habe sich bei ihnen um gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten gehandelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Beklagten erheben insoweit keine Rügen.
Die Tatsacheninstanzen haben bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus einen weiten Beurteilungsspielraum. Ihre Würdigung ist nur daraufhin zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben9.
In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, es habe sich bei den „Gesellschaftern“ um gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten gehandelt. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von anderen Rechtsverhältnissen berücksichtigt und ist von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers weder verkannt noch bei der Subsumtion wieder aufgegeben. Es hat alle von den Parteien vorgetragenen Umstände in den Blick genommen und sie in sich widerspruchsfrei gewürdigt. Es durfte insbesondere den Vortrag des Klägers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden ansehen, wonach die „Gesellschafter“ die von ihnen geschuldeten Dienstleistungen hinsichtlich des Orts, der Arbeitszeit und des Inhalts nach den Vorgaben und Weisungen der Beklagten zu erbringen hatten.
Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 der beiden Verfahrenstarifverträge eröffnet10. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurden im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 10 (Erdbewegungsarbeiten), Nr. 23 (Maurerarbeiten), Nr. 36 (Tiefbauarbeiten) und Nr. 37 (Trocken- und Montagebauarbeiten) der beiden Verfahrenstarifverträge ausgeführt. Die ebenfalls unstreitig ausgeführten Putz- und Betonarbeiten führen nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 und Nr. 34 der beiden Verfahrenstarifverträge dazu, dass der betriebliche Geltungsbereich eröffnet ist.
Der vom Kläger für die einzelnen Kalendermonate jeweils in Ansatz gebrachte Beitragssatz entspricht den tariflichen Bestimmungen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2005 und VTV 2007 I). In Bezug auf die vom Landesarbeitsgericht festgestellte Höhe der monatlichen Nettolohnsummen und die sich daraus ergebenden Beitragsforderungen haben die Beklagten keine Rügen erhoben. In diesem Zusammenhang enthalten die Ausführungen des Klägers allerdings einen geringfügigen Rechnungsfehler iSv. § 319 Abs. 1 ZPO, den das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht übernommen haben.
Kein Verfall, keine Vejährung
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Ansprüche des Klägers weder verfallen noch verjährt sind. Die Verfall- und die Verjährungsfrist von jeweils vier Jahren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der beiden Verfahrenstarifverträge sind gewahrt. Die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 195 BGB ist nach § 202 BGB wirksam11.
Die Fristen für die Beitragsansprüche für die Zeit von April bis November 2006 begannen nach § 199 Abs. 1 BGB, der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 VTV 2005 und VTV 2007 I für die Verfallfrist entsprechend gilt, mit dem Schluss des Jahres 2006 und endeten mit dem 31.12.2010.
Die für die Beitragsansprüche für die Zeit von Januar bis November 2007 maßgeblichen Fristen begannen mit dem Schluss des Jahres 2007 und endeten mit dem 31.12.2011. Das gilt auch für den Beitragsanspruch für Dezember 2006.
Entstanden ist ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls klageweise durchgesetzt werden kann12. Regelmäßig entsteht ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn er nach § 271 BGB fällig ist13. Die Verjährungsfrist kann nicht zulasten des Berechtigten beginnen, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen, indem er Klage erhebt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)14.
Der Beitragsanspruch für Dezember 2006 wurde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 VTV 2005 mit dem 15.01.2007 fällig und entstand damit iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Für ihn begann die Verjährungsfrist ebenso wie für die Beitragsansprüche für Januar bis November 2007 mit dem Schluss des Jahres 2007. Sie endete mit dem 31.12.2011.
Der Beitragsanspruch für Dezember 2007 wäre mit dem 31.12.2012 verfallen und verjährt.
Der Kläger hat alle streitgegenständlichen Beitragsansprüche mit der am Folgetag beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift vom 02.12.2010 – und damit rechtzeitig – anhängig gemacht. Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 VTV 2005 und VTV 2007 I genügt das, um die Verfallfrist einzuhalten.
Die Verjährung der Beitragsansprüche wurde nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch den Eingang der Zahlungsklage beim Arbeitsgericht am 3.12.2010 gehemmt. Die Klage wurde den Beklagten am 20.12.2010 und damit „demnächst“ iSv. § 167 ZPO zugestellt. Obwohl das Verfahren über einen längeren Zeitraum hinweg stillstand, endete die Hemmung der Verjährung nicht nach § 204 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB in der bis zum 31.10.2018 geltenden Fassung (heute: § 204 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 BGB in der seit dem 1.11.2018 geltenden Fassung).
Das „Nichtbetreiben“ des Prozesses in dem Zeitraum nach dem Zugang des Beschlusses vom 03.01.2011 bis zum Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 08.06.2011 hat die Hemmung nicht beendet. Der Schriftsatz, mit dem der Kläger das Verfahren wieder angerufen hat, ist innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Gericht eingegangen.
Die Hemmung endete auch nicht dadurch, dass die Parteien das Verfahren nach dem Zugang des Beschlusses vom 09.01.2012 zunächst nicht weiter betrieben haben. Für den Prozessstillstand gab es bis zum 28.11.2016 einen sog. triftigen Grund.
§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31.10.2018 geltenden Fassung (jetzt: § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1.11.2018 geltenden Fassung) ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren aus triftigen Gründen nicht betrieben wird. Es muss sich dabei nicht um rechtlich zwingende Gründe handeln15. Triftig begründet kann bereits eine prozesswirtschaftlich vernünftige Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits sein16. Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn auf den Ausgang eines einschlägigen Strafverfahrens oder – im Deckungsprozess – auf den Ausgang des Haftungsprozesses gewartet wird oder wenn das Verfahren zur Beschaffung von Beweisen ruht17. Stets maßgeblich sind die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstands, aus denen der erforderliche triftige Grund für die Untätigkeit der betreffenden Partei hervorgehen muss18.
Im Streitfall bestand ein triftiger und nach außen erkennbarer Grund für den Prozessstillstand, solange vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) das Strafverfahren gegen die Beklagten wegen des Vorwurfs anhängig war, Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut zu haben. Dieser Grund entfiel erst mit der endgültigen Verfahrenseinstellung am 28.11.2016.
Die Fortsetzung des Klageverfahrens über die Beitragsforderungen war – aus der Sicht beider Parteien – prozesswirtschaftlich unvernünftig, solange das gegen die Beklagten geführte Strafverfahren nicht abgeschlossen war. Das Strafverfahren bezog sich auf den Klagezeitraum. Den Beklagten wurde vorgeworfen, die Gesellschaftsverträge mit den auf den Baustellen beschäftigten Personen lediglich zum Schein geschlossen zu haben. Tatsächlich seien sie Arbeitgeber der „Gesellschafter” und die „Gewinnentnahmen“ steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt gewesen. Auch für die im Streitfall geltend gemachten Beitragsschulden kommt es maßgeblich auf die Arbeitgebereigenschaft der Beklagten an.
Damit war – was die Beklagten wussten – die Entscheidung im Strafverfahren für den Beitragsprozess jedenfalls „praktisch“ vorgreiflich19. Es wäre prozesswirtschaftlich für keine Partei sinnvoll gewesen, den Beitragsprozess parallel zu dem Strafverfahren zu betreiben.
Die Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zwingt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31.10.2018 geltenden Fassung und § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1.11.2018 geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn es einen triftigen Grund für den Prozessstillstand gibt20.
Die Rechtsprechung zum „triftigen Grund“ hat der Bundesgerichtshof zu der Unterbrechungsregelung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung entwickelt21. § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB dieser Fassung wolle verhindern, dass die Verjährung entgegen § 225 Satz 1 BGB dieser Fassung ausgeschlossen oder erschwert werde, indem die Partei die durch die Klageerhebung eingetretene Verjährungsunterbrechung durch das Nichtbetreiben des Prozesses fortdauern lasse. § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung sollte der Partei allerdings nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie – nach außen erkennbare – triftige Gründe hatte, das Verfahren einstweilen nicht weiter zu betreiben22.
Seit der Schuldrechtsmodernisierung dürfen sich die Parteien nach § 202 Abs. 2 BGB darauf verständigen, die Verjährung zu erschweren. Der Schuldner kann nun schon vor Eintritt der Verjährung darauf verzichten, die Einrede zu erheben23. Daher können § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31.10.2018 geltenden Fassung und § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1.11.2018 geltenden Fassung nicht mehr das Ziel verfolgen, Verabredungen zu verhindern, die den Verjährungseintritt hinausschieben.
Für das Ende der Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31.10.2018 geltenden Fassung und § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1.11.2018 geltenden Fassung kann es jedoch nicht entscheidend sein, ob die Parteien eine – nun zulässige – Vereinbarung darüber getroffen haben, die Verjährung zu erschweren, oder nicht. Schon die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung hing nicht davon ab, ob die Parteien die verjährungsrechtlichen Regelungen umgehen wollten24. Allein maßgeblich war, ob nach außen erkennbare triftige Gründe bestanden, das Verfahren im Augenblick nicht weiter zu betreiben. Auch die Anwendung von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31.10.2018 geltenden Fassung und § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1.11.2018 geltenden Fassung ist nicht sinnvoll, wenn solche Gründe bestehen. Ob sich die Parteien darauf verständigt haben, die Verjährung zu erschweren, ist unerheblich.
Die Neustrukturierung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz steht dieser einschränkenden Auslegung von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31.10.2018 geltenden Fassung und § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1.11.2018 geltenden Fassung nicht entgegen.
Den verjährungshemmenden Tatbeständen des § 204 BGB liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich darauf einstellen muss, noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden25. Mit der wortgleichen Aufnahme des § 211 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung in § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31.10.2018 geltenden Fassung und § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1.11.2018 geltenden Fassung, der Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist und der Zurückdrängung von Unterbrechung und Neubeginn zugunsten einer bloßen Hemmung wollte der Gesetzgeber ersichtlich verhindern, dass in die Auseinandersetzung der Parteien „der Schlendrian einkehrt“26.
Steht ein Prozess jedoch aus objektiv gerechtfertigten und nach außen erkennbaren prozessökonomischen Erwägungen still, wird er nicht verschleppt. Wenn die zu treffende Entscheidung – wie hier – vom Ausgang eines den Schuldner betreffenden einschlägigen Strafverfahrens abhängt, ist die Fortsetzung des Prozesses auch nach neuem Recht prozesswirtschaftlich unvernünftig, selbst wenn das Strafverfahren nicht vorgreiflich ist27.
Die Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31.10.2018 geltenden Fassung und des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1.11.2018 geltenden Fassung trotz „triftig“ begründeten Prozessstillstands ist auch nicht deshalb geboten, weil die Norm entgegen einer entsprechenden Anregung des Bundesrats nicht eingeschränkt wurde28. Der Vorschlag des Bundesrats hat sich im Rechtsausschuss nicht durchgesetzt. Der Rechtsausschuss war der Auffassung, „die Aufnahme dieses durch die Rechtsprechung geprägten, unbestimmten Rechtsbegriffs würde keine Erleichterung in der Rechtsanwendung bringen“. Er hat allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit „keine sachlichen Änderungen verbunden“ seien29.
Die Beklagten können nicht mit Erfolg einwenden, sie hätten nur bis zum 31.12.2012 darauf verzichtet, die Verjährungseinrede zu erheben.
Dieser Verzicht hatte mangels anderweitiger Anhaltspunkte zur Folge, dass die Beklagten den Beitragsansprüchen bis zum Ablauf des 31.12.2012 nicht mit der Einrede der Verjährung begegnen konnten30.
Der Kläger war gleichwohl nicht gehalten, das Verfahren spätestens am 31.12.2012 wieder zu betreiben. Der Prozessstillstand war bis zum 28.11.2016 triftig begründet. Darauf konnten die Beklagten durch den befristeten Einredeverzicht keinen Einfluss nehmen31. Für einen triftigen Grund kommt es im Interesse der Rechtssicherheit weder auf Motive und Absichten der Parteien noch darauf an, ob ihr Verhalten unter den gegebenen Umständen sinnvoll und prozesswirtschaftlich vernünftig ist22.
Durch die am 30.04.2015 im Einvernehmen mit den Parteien beschlossene Aussetzung des Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO bis zu der Erledigung des Strafverfahrens waren die Verjährungsfristen weiter gehemmt (§ 249 Abs. 1 ZPO). Sie hatten noch nicht wieder zu laufen begonnen, als der Kläger innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall des Aussetzungsgrundes mit Schriftsatz vom 10.02.2017 unter Hinweis auf die endgültige Einstellung des Strafverfahrens darum bat, das Verfahren fortzusetzen32.
SokaSiG
Gegen die gesetzliche Geltungserstreckung der Verfahrenstarifverträge durch § 7 Abs. 9 und Abs. 10 iVm. den Anlagen 34 und 35 SokaSiG bestehen aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken33.
§ 7 SokaSiG verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG34.
Die Tarifvertragsparteien hatten für alle von § 7 SokaSiG in Bezug genommenen Verfahrenstarifverträge einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt. Beim Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung unterliegt der Normgeber der Grundrechtsbindung35.
Inhaltliche Veränderungen der Verfahrenstarifverträge sind mit dem SokaSiG nicht verbunden. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 TVG geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert auch nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen36. Die gerichtliche Kontrolle von Allgemeinverbindlicherklärungen findet nach wie vor statt37.
§ 7 SokaSiG verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art.20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden38. Es kommt allein darauf an, ob die betroffene Personengruppe bei objektiver Betrachtung auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen konnte39. Das ist nicht der Fall.
Mit Blick auf die von § 7 Abs. 10 SokaSiG erfassten Zeiträume konnte sich bei den Beklagten kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, nicht zu Sozialkassenbeiträgen herangezogen zu werden. Die Wirksamkeit der am 24.02.2006 ergangenen Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2005 ist rechtskräftig festgestellt.
Das Bundesarbeitsgericht hat in Bezug auf die von § 7 Abs. 9 SokaSiG erfassten Zeiträume bereits entschieden, dass alle Betroffenen mit der nachträglichen – gesetzlichen – Bestätigung der Beitragspflicht aufgrund der Verfahrenstarifverträge rechnen mussten40.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.201641 wird durch § 7 Abs. 9 SokaSiG nicht unter Verstoß gegen Art.20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG „aufgehoben“. Das von den Revisionen der Sache nach reklamierte Vertrauen darauf, der Gesetzgeber werde eine gerichtliche Entscheidung nicht zum Anlass nehmen, die sich daraus ergebenden Folgen zu bewältigen, ist nicht schutzwürdig42. Wenn die Beklagten darüber hinaus meinen, § 5 TVG sei „grundsätzlich nicht erweiterbar“, übersehen sie, dass Art. 70 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG dem Bund eine umfassende Zuständigkeit für privatrechtliche und auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Rechtsbeziehungen im Arbeitsverhältnis zuweisen. Sie erstreckt sich unter anderem auf das Tarifvertragsrecht, ohne dem Vorbehalt der Erforderlichkeit des Art. 72 Abs. 2 GG zu unterliegen43.
Bei dem SokaSiG handelt es sich nicht um ein nach Art.19 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. Die Bestimmung greift nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus44.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2020 – 10 AZR 576/18
- LAG Berlin-Brandenburg 4.08.2015 – 7 BVL 5007/14 ua.[↩]
- BAG 21.09.2016 – 10 ABR 33/15, BAGE 156, 213; nachgehend BVerfG 10.01.2020 – 1 BvR 4/17[↩]
- ArbG Berlin 07.12.2017 – 62 Ca 80433/17[↩]
- LAG Berlin-Brandenburg 28.09.2018 – 3 Sa 125/18[↩]
- BAG 24.09.2019 – 10 AZR 531/18, Rn. 10[↩]
- BAG 18.12.2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24.05.2017 S. 366 bis 394[↩]
- BAG 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 10; BGH 12.09.2019 – IX ZR 262/18, Rn. 26[↩]
- BAG 21.05.2019 – 9 AZR 295/18, Rn. 14; 21.11.2017 – 9 AZR 117/17, Rn. 26[↩]
- zu den Voraussetzungen BAG 18.12.2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 14 f.[↩]
- BAG 22.01.2020 – 10 AZR 387/18, Rn. 42 mwN[↩]
- BAG 18.03.2020 – 5 AZR 25/19, Rn. 57; BGH 17.07.2019 – VIII ZR 224/18, Rn. 16 mwN[↩]
- BAG 22.01.2020 – 10 AZR 387/18, Rn. 43; BGH 21.06.2018 – IX ZR 129/17, Rn. 6[↩]
- vgl. BGH 17.02.1971 – VIII ZR 4/70, zu 1 der Gründe, BGHZ 55, 340[↩]
- vgl. BAG 13.11.2018 – 3 AZR 103/17, Rn.19 mwN; BGH 26.03.2015 – VII ZR 347/12, Rn. 13[↩]
- BGH 12.10.1999 – VI ZR 19/99, zu II 1 a der Gründe[↩]
- BGH 26.03.2015 – VII ZR 347/12 – aaO[↩]
- BAG 13.11.2018 – 3 AZR 103/17 – aaO; BGH 26.03.2015 – VII ZR 347/12 – aaO[↩]
- vgl. BGH 12.10.1999 – VI ZR 19/99, zu II 1 a der Gründe [Stillstand des Schadensersatzprozesses bis zum Ausgang eines einschlägigen Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer der beklagten Partei]; 7.12.1978 – VII ZR 278/77, zu I 2 b der Gründe [Abwarten des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil, obwohl die erwartete Rechtsmittelentscheidung keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich des noch nicht entschiedenen Verfahrensteils entfalten konnte][↩]
- wie hier BGH 16.03.2009 – II ZR 32/08, Rn. 27; NK-ArbR/Boemke 1. Aufl. § 204 BGB Rn. 23; HK-BGB/Heinrich Dörner 10. Aufl. § 204 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Grothe 8. Aufl. § 204 Rn. 75; Staudinger/Peters/Jacoby [2019] § 204 Rn. 130; Jauernig/Mansel BGB 17. Aufl. § 204 Rn. 17; BeckOGK/Meller-Hannich Stand 1.03.2020 BGB § 204 Rn. 426; BeckOGK/Walter Stand 1.09.2019 StVG § 14 Rn. 55.2; aA Erman/Schmidt-Räntsch BGB 15. Aufl. § 204 Rn. 55a; zweifelnd Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 251 Rn. 1a[↩]
- vgl. zB BGH 4.05.2012 – V ZR 175/11, Rn. 14 ff.; 22.03.2006 – IV ZR 93/05, Rn. 17; 11.03.2004 – I ZR 81/01, zu II 3 der Gründe; 28.09.1999 – VI ZR 195/98, zu II 2 der Gründe mwN[↩]
- BGH 27.01.1999 – XII ZR 113/97, zu II 1 der Gründe[↩][↩]
- BGH 16.03.2009 – II ZR 32/08, Rn. 22; zu § 225 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung BAG 19.01.2010 – 3 AZR 191/08, Rn. 33, BAGE 133, 90[↩]
- BGH 26.03.2015 – VII ZR 347/12, Rn. 13 mwN[↩]
- BGH 3.05.2016 – II ZR 311/14, Rn. 35[↩]
- Staudinger/Peters/Jacoby [2019] § 204 Rn. 122[↩]
- vgl. BGH 12.10.1999 – VI ZR 19/99, zu II 1 a der Gründe zu der früheren Rechtslage des § 211 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung[↩]
- BT-Drs. 14/6857 S. 9[↩]
- BT-Drs. 14/7052 S. 181[↩]
- vgl. BGH 17.12.2015 – IX ZR 61/14, Rn. 43[↩]
- vgl. BGH 17.02.2004 – VI ZR 429/02, zu II 1 der Gründe mwN [Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen][↩]
- zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung BGH 6.05.2004 – IX ZR 205/00, zu II 1 der Gründe; 24.01.1989 – XI ZR 75/88, zu II 2 b der Gründe, BGHZ 106, 295; ebenso zu § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31.10.2018 geltenden Fassung und § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1.11.2018 geltenden Fassung Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 249 Rn. 2[↩]
- vgl. BAG 22.01.2020 – 10 AZR 387/18, Rn. 45 ff.; 18.12.2019 – 10 AZR 141/18, Rn. 46 ff.; 18.12.2019 – 10 AZR 322/17, Rn. 32 ff.; 18.12.2019 – 10 AZR 325/17, Rn. 17 ff.; 18.12.2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 71 ff.; 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 28 ff.; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 28 ff.; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 15 ff.; 24.09.2019 – 10 AZR 562/18, Rn.20 ff.; 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 84 ff., BAGE 167, 361; 28.08.2019 – 10 AZR 550/18, Rn. 23 ff.; 3.07.2019 – 10 AZR 498/17, Rn. 39 ff.; 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 81 ff., BAGE 167, 196; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 29 ff.; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 47 ff.; 27.03.2019 – 10 AZR 512/17, Rn. 32 ff.; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 42 ff., BAGE 164, 201[↩]
- BAG 22.01.2020 – 10 AZR 387/18, Rn. 46 ff.; 18.12.2019 – 10 AZR 141/18, Rn. 47 ff.; 18.12.2019 – 10 AZR 322/17, Rn. 33 ff.; 18.12.2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 75 ff.; 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 34 ff.; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 34 ff.; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 21 ff.; 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 85 ff., BAGE 167, 361; 3.07.2019 – 10 AZR 498/17, Rn. 41; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 30 ff.; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 45 ff., BAGE 164, 201[↩]
- BAG 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 36; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 36; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 23; zu der Grundrechtsbindung ausführlich BAG 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 43 ff., BAGE 167, 361[↩]
- BAG 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 70; 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 94, BAGE 167, 196; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 50; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 51, BAGE 164, 201[↩]
- zB BAG 20.11.2018 – 10 ABR 12/18, Rn. 14 ff.; 21.03.2018 – 10 ABR 62/16, Rn. 21 ff., BAGE 162, 166[↩]
- BAG 18.12.2019 – 10 AZR 141/18, Rn. 51 ff.; 18.12.2019 – 10 AZR 325/17, Rn. 25 ff.; 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 39 ff.; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 39 ff.; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 26 ff.; 24.09.2019 – 10 AZR 562/18, Rn. 23 ff.; 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 90 ff., BAGE 167, 361; 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 90 ff.; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 46 ff.; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 58 ff.; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 68 ff., BAGE 164, 201[↩]
- BAG 27.11.2019 – 10 AZR 399/18 – aaO; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18 – aaO; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 26; 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 91, aaO; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 47 mwN[↩]
- BAG 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 46 ff.[↩]
- 10 ABR 33/15, BAGE 156, 213[↩]
- vgl. BAG 22.01.2020 – 10 AZR 387/18, Rn. 52; 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 71 mwN[↩]
- BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 ua., Rn. 126, BVerfGE 146, 71; BAG 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 30; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 30; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 44 mwN, BAGE 164, 201[↩]
- BAG 18.12.2019 – 10 AZR 322/17, Rn. 44; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 47; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 34; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 64; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 105 ff., BAGE 164, 201[↩]