Das Rechtsmittel der Revision ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelkläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt.

Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also – im Falle einer vorinstanzlichen Klageabweisung – deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt.
Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel ein zulässiges Rechtsmittel voraus1.
Greift der Rechtsmittelführer das Berufungsurteil zumindest teilweise an und erweitert er seine Klage in der Revisionsinstanz um einen zusätzlichen Antrag, ist das Rechtsmittel nicht mangels Beschwer unzulässig.
Eine Klageerweiterung in der Revision ist zwar in der Regel ausgeschlossen, sie kann aber in Ausnahmefällen zulässig sein2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2018 – 7 AZR 206/17
- vgl. BAG 17.01.2007 – 7 AZR 20/06, Rn. 12, BAGE 121, 18; BGH 16.09.2008 – IX ZR 172/07, Rn. 5[↩]
- vgl. etwa BAG 22.10.2014 – 5 AZR 731/12, Rn. 36, BAGE 149, 343; 28.05.2014 – 5 AZR 794/12, Rn. 14; 26.06.2013 – 5 AZR 428/12, Rn. 18[↩]
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