Das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft – und die Klageanträge der Zahlungsklage

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten.

Das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft – und die Klageanträge der Zahlungsklage

Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen1.

Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage der VTV in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen2.

Geht es um Beiträge für Angestellte, ist der prozessuale Anspruch der jeweils auf der Grundlage der VTV für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende Festbeitrag. Hier macht die Sozialkasse keinen einheitlichen Beitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Es ist daher erforderlich, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats zu benennen3.

Diesen Anforderungen wurde die Klage im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall gerecht. Aus den Mahnanträgen des Klägers wird hinreichend deutlich, wie sich die geltend gemachten Beiträge für die streitgegenständlichen Zeiträume – getrennt nach gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten – auf die einzelnen Monate verteilen.

Weiterlesen:
Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2022 – 10 AZR 183/20

  1. BAG 25.05.2022 – 10 AZR 37/19, Rn. 13 mwN[]
  2. BAG 25.05.2022 – 10 AZR 37/19, Rn. 14 mwN[]
  3. BAG 25.05.2022 – 10 AZR 37/19, Rn. 15 mwN[]

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