Die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) richtet sich grundsätzlich danach, ob die Arbeitnehmer des Betriebs arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbringen. Auf den Charakter der vom Arbeitgeber oder von seinem gesetzlichen Vertreter erbrachten Leistungen ist ua. abzustellen, soweit die Arbeitnehmer damit im Zusammenhang stehende Arbeiten verrichten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge fallen. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V der Verfahrenstarifverträge genannten Tätigkeiten versehen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus untersucht werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen1. Den eigentlichen baugewerblichen Tätigkeiten sind auch diejenigen Nebenarbeiten zuzurechnen, die zu einer sachgerechten Ausführung baulicher Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen2.
Ein Betrieb iSd. Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Mit Blick auf § 1 Abs. 3 der Verfahrenstarifverträge setzt ein Betrieb in diesem Sinn voraus, dass mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird3. Entsprechend stellen die Verfahrenstarifverträge in zahlreichen Vorschriften auf den Begriff des Arbeitgebers ab (vgl. etwa §§ 5, 6, 16, 18, 19 VTV 2009, VTV 2011 und VTV 2012; §§ 5, 6, 12, 15, 16 VTV 2013 I und VTV 2013 II).
Danach kommt es für die nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Satz 1 der Verfahrenstarifverträge erhebliche Frage, ob in einem Betrieb die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, grundsätzlich auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer an4. Die vom Arbeitgeber oder von seinem gesetzlichen Vertreter aufgewendete Arbeitszeit spielt für die tarifliche Zuordnung eines Betriebs regelmäßig keine Rolle. Handelt es sich jedoch bei den von den Arbeitnehmern des Betriebs erbrachten Tätigkeiten um Zusammenhangstätigkeiten zu den vom Betriebsinhaber oder von seinem Vertreter selbst durchgeführten Arbeiten, ist für die Beurteilung, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen erbracht werden, auch auf diese Arbeiten abzustellen5.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger als Einzugsstelle der Sozialkassen. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten6.
Danach unterfiel in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall der Betrieb des beklagten Handwerksunternehmers dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger genannten, im Betrieb des Handwerksunternehmens ausgeführten Arbeiten baugewerbliche Tätigkeiten darstellen.
Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass im Betrieb des Handwerksunternehmens in den Jahren 2011 bis 2014 arbeitszeitlich überwiegend bauliche Arbeiten verrichtet wurden. Beim Einbau von Hohlraum- und Doppelböden einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen handelt es sich um Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der Verfahrenstarifverträge7. Gleiches gilt für den Einbau von sog. Footprints und Lüftungsplatten bzw. -kanälen in Doppelböden. Der Einbau von Fertigteilfußbodenkonstruktionen ist nach § 63 Nr. 7 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 02.06.19998 idF der Verordnung vom 20.02.20099 Teil des Ausbildungsberufsbilds des Trockenbaumonteurs. Zu den zu erlernenden Kenntnissen und Fertigkeiten zählt nach § 63 Nr. 7 iVm. Anlage 12 Nr. 7 Buchst. f BauWiAusbV nicht nur, Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme einzubauen, sondern nach § 63 Nr. 7 iVm. Anlage 12 Nr. 7 Buchst. a BauWiAusbV auch, Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herzustellen und einzubringen.
Diesem Vortrag ist der Unternehmer weder erst- noch zweitinstanzlich in erheblicher Weise entgegengetreten.
Der Einwand des Handwerksunternehmens, er habe in der Zeit von Januar 2011 bis August 2014 keinen gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt, verfängt nicht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge unterfallen auch Angestellte dem persönlichen Geltungsbereich. Zur Feststellung, ob die Ehefrau des Handwerksunternehmens arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt hat, sind die vom Handwerksunternehmen selbst erbrachten Leistungen heranzuziehen10. Dass die von seiner Ehefrau erledigten Büroarbeiten nicht unmittelbar und ausschließlich der Erbringung der von ihm ausgeführten baugewerblichen Leistungen, sondern einem anderen Zweck gedient hätten, hat der Unternehmer nicht dargelegt. Damit handelt es sich bei den Bürotätigkeiten ebenfalls um bauliche Leistungen11.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in der Berufungsinstanz12 den Vortrag des Klägers, wonach der Unternehmer in den Jahren 2011 und 2012 arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt habe, zu Recht als unstreitig angesehen. Der Unternehmer hat diesen Vortrag nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, substantiiert bestritten.
Für das Jahr 2013 hat der Unternehmer lediglich geltend gemacht, dass zu den bisherigen Tätigkeiten der Vertrieb von IT-Schaltschränken hinzugekommen sei. Ein substantiiertes Bestreiten liegt darin nicht, da dieser Vortrag nicht den daraus von dem Handwerksunternehmen gezogenen Schluss erlaubt, die Montagetätigkeit habe weniger als 50 % seiner Arbeitszeit ausgemacht. Dazu hätte es näherer Darlegungen zu den Zeitanteilen der einzelnen Tätigkeiten bedurft.
Soweit der Unternehmer eingewandt hat, in der Zeit vom 01.01.bis zum 31.08.2014 hätten der Handel, die Lieferung und die Montage von IT-Schaltschränken, die Lieferung und Montage von Sonderlüftungsplatten sowie der Hausmeisterservice 80 % seiner persönlichen Arbeitszeit ausgemacht, liegt auch darin kein substantiiertes Bestreiten. Der Unternehmer hat die auf die einzelnen Tätigkeiten jeweils entfallenden Arbeitszeitanteile nicht benannt. Da jedenfalls die Montage von Sonderlüftungsplatten eine baugewerbliche Tätigkeit darstellt, ist es nach seinem Vortrag nicht ausgeschlossen, dass sein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge fällt.
Kein substantiiertes Bestreiten liegt schließlich vor, soweit der Unternehmer für die Zeit vom 01.09.bis 31.12 2014 anführt, der gewerbliche Arbeitnehmer sei ausschließlich mit der Montage von IT-Schaltschränken beschäftigt gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dieser Einwand schließe nicht aus, dass es sich dabei um eine baugewerbliche Tätigkeit gehandelt habe. Der Unternehmer hat die von dem gewerblichen Arbeitnehmer im Einzelnen vorgenommenen Tätigkeiten nicht konkret dargelegt. Daher kann auch nicht angenommen werden, dass diese Arbeiten isoliert und unabhängig von der Erstellung eines Bauwerks ausgeführt wurden13.
Dem Kläger stehen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verfahrenstarifverträge als Einzugsstelle sowohl seine als auch die Beiträge der anderen Sozialkassen zu.
Die Ansprüche sind weder verfallen, noch steht ihnen die erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VTV 2009, VTV 2011, VTV 2012 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 4 VTV 2013 I und VTV 2013 II. Die Verfall- und die Verjährungsfrist betragen danach vier Jahre; § 199 BGB findet Anwendung. Diese Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 195 BGB ist nach § 202 BGB wirksam14.
Der älteste Beitragsanspruch für Januar 2011 war nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 mit dem 15.02.2011 fällig, sodass die Verfall- und die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begannen und am 31.12 2015 endeten. Durch die am 24.11.2015 erlassenen und dem Handwerksunternehmen am 26.11.2015 zugestellten Mahnbescheide hat der Kläger mithin die Verfallfrist im Hinblick auf die Beitragsansprüche für die Jahre 2011 bis 2014 gewahrt.
Die Verjährung wurde durch die Zustellung der Mahnbescheide nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zur Begründung der Ansprüche als Geltungsgrund der Verfahrenstarifverträge zunächst die Allgemeinverbindlicherklärung und erst im Verlauf des Rechtsstreits das SokaSiG herangezogen hat. Bei den Beitragsansprüchen handelt es sich um denselben Streitgegenstand, unabhängig davon, ob die Verfahrenstarifverträge aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung oder nach § 7 SokaSiG zur Anwendung kommen15.
Der Unternehmer ist an die Verfahrenstarifverträge nach § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 iVm. den Anlagen 28 bis 32 SokaSiG gebunden. Das SokaSiG ist als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verfassungsgemäß16. Die Angriffe der Revision führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
§ 7 SokaSiG verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG17.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verletzt das SokaSiG nicht die negative Koalitionsfreiheit. Soweit die gesetzliche Geltungserstreckung der Verfahrenstarifverträge einen mittelbaren Druck erzeugen sollte, um der größeren Einflussmöglichkeit willen Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Parteien zu werden, ist dieser Druck jedenfalls nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde18.
Ein etwaiger Eingriff in die Tarifautonomie durch die gesetzliche Geltungserstreckung ist jedenfalls im Interesse der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie gerechtfertigt.
Das SokaSiG dient einem legitimen Zweck, weil es den Fortbestand der Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft sichern und Bedingungen für einen fairen Wettbewerb schaffen soll. Das Gesetz ist geeignet, weil es jedenfalls förderlich ist, diese Ziele zu erreichen. Der Gesetzgeber verfügt über einen Einschätzungsspielraum für die Beurteilung der tatsächlichen Grundlagen einer Regelung. Die Grenze liegt dort, wo sich deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat19. Dahin gehende Anhaltspunkte sind nicht gegeben20.
Das SokaSiG ist ferner erforderlich. Die vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen sind von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Indem § 7 SokaSiG nicht nur Rückforderungsansprüche ausschließt, sondern auch den zukünftigen Beitragseinzug sicherstellt, kann dieser Zweck erreicht werden. Eine auf Rückforderungsansprüche beschränkte Regelung wäre zwar milder gewesen, aber nicht gleich wirksam21.
Die mit § 7 SokaSiG verbundenen Belastungen für nicht tarifgebundene Arbeitgeber hält das Bundesarbeitsgericht angesichts der mit der Norm verfolgten Ziele für zumutbar22.
§ 7 SokaSiG „annulliert“ nicht unter Verstoß gegen Art.20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung sollte – letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit – statt anfechtbaren Rechts unanfechtbares Recht gesetzt werden. Der Gesetzgeber hat dabei weder die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts „kassiert“, noch hat er „neues“ Recht geschaffen oder in die allein dem Bundesverfassungsgericht zukommende Kompetenz zur Aufhebung von Akten der Judikative eingegriffen. Vielmehr hat er lediglich eine aus formellen Gründen unwirksame Erstreckung der Normwirkung der Verfahrenstarifverträge durch eine wirksame – gesetzliche – Erstreckungsanordnung ersetzt, um auf diese Weise den weitreichenden Folgen der Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.201623; und vom 25.01.201724 entgegenzuwirken25.
§ 7 SokaSiG verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art.20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden26. Der gegenteiligen Auffassung des Handwerksunternehmens stimmt das Bundesarbeitsgericht nicht zu.
Ob der Sachverhalt einer der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen zugeordnet werden kann, ist nicht von Belang. Es kommt allein darauf an, ob die betroffene Personengruppe bei objektiver Betrachtung auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen konnte27. Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, ob die für die Darlegung des Quorums und deren Beurteilung verantwortlichen Beteiligten für sich Vertrauensschutz in Anspruch nehmen konnten. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach Fehler der Exekutive nur dann durch die Legislative bereinigt werden dürfen, wenn die daran beteiligten Akteure keinen Vertrauensschutz genießen.
Bis zum 20.09.2016 bestand keine Grundlage für ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV idF der Anlagen 28 bis 32 des SokaSiG, auf die die Absätze 3 bis 7 des § 7 SokaSiG verweisen28. Es entsprach der weit überwiegenden Rechtsansicht, dass diese Fassungen des VTV wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Die von den in Anspruch genommenen Arbeitgebern gehegten Zweifel waren keine geeignete Grundlage für die Bildung von Vertrauen dahin, dass auf der Annahme der fehlenden Normwirkung der Verfahrenstarifverträge beruhenden Dispositionen nicht nachträglich die Grundlage entzogen werden würde29. Ein schutzwürdiges Vertrauen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber in die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen ergibt sich auch nicht daraus, dass es ihnen – wie die Revision meint – „seitens der Tarifvertragsparteien bzw. der Exekutive nicht ermöglicht“, zumindest aber nachhaltig erschwert worden sei, das Erreichen des Quorums zu überprüfen. Der Unternehmer hat nicht dargelegt, inwieweit bei ihm durch die Kenntnis der Zahlen ein berechtigtes Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen entstanden sein könnte.
Mit Blick auf den von § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 SokaSiG erfassten Zeitraum konnte sich bei dem Handwerksunternehmen aufgrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.201623; und vom 25.01.201724 kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, nicht zu Sozialkassenbeiträgen herangezogen zu werden. Vielmehr musste er nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 SokaSiG zurückbezogen wird, damit rechnen, dass die tariflichen Rechtsnormen durch Gesetz rückwirkend wieder auf nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt werden würden. Der Gesetzgeber brauchte auf zwischenzeitlich dennoch getätigte gegenläufige Vermögensdispositionen keine Rücksicht zu nehmen30.
Der Unternehmer kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2016; und vom 25.01.2017 trotz der in der Folgezeit zu beobachtenden gesetzgeberischen Aktivitäten auf den Fortbestand des tariflosen Zustands vertraut hätte. Der Bildung von Vertrauen auf den Bestand dieser Rechtslage steht entgegen, dass die gesetzliche Wiederherstellung der Normerstreckung auf tariffreie Arbeitgeber bereits vor der Veröffentlichung der Entscheidungsformel der Beschlüsse vom 21.09.2016 im Bundesanzeiger absehbar war31. Nach der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag war ein – etwa – entstandenes Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage jedenfalls wieder zerstört32.
Mit dem SokaSiG hat der Gesetzgeber die in den Entscheidungen vom 21.09.201623; und vom 25.01.201724 festgestellten formellen Mängel geheilt33. Die Ausführungen der Revision veranlassen nicht zu einer anderen Bewertung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2020 – 10 AZR 387/18
- BAG 30.10.2019 – 10 AZR 567/17, Rn. 31; 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn.19; 3.07.2019 – 10 AZR 498/17, Rn. 30; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 15; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 18[↩]
- BAG 30.10.2019 – 10 AZR 177/18, Rn. 44[↩]
- BAG 30.10.2019 – 10 AZR 177/18, Rn. 35[↩]
- BAG 9.12 2009 – 10 AZR 850/08, Rn. 23 mwN; 18.08.1993 – 10 AZR 177/91, zu II 1 der Gründe[↩]
- BAG 20.09.1995 – 10 AZR 609/94, zu II 2 der Gründe; vgl. auch BAG 23.02.2005 – 10 AZR 413/04, zu II 2 a bb der Gründe; 24.08.1994 – 10 AZR 980/93, zu II 2 d der Gründe[↩]
- st. Rspr., zB BAG 30.10.2019 – 10 AZR 177/18, Rn. 45; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BAG 24.10.2001 – 10 AZR 45/01, zu II 2 b bb der Gründe[↩]
- BGBl. I S. 1102[↩]
- BGBl. I S. 399, BauWiAusbV[↩]
- vgl. BAG 20.09.1995 – 10 AZR 609/94, zu II 2 der Gründe[↩]
- vgl. BAG 25.11.2009 – 10 AZR 737/08, Rn. 12, BAGE 132, 283[↩]
- Hess. LAG 05.06.2018 – 12 Sa 421/17[↩]
- vgl. BAG 15.01.2014 – 10 AZR 669/13, Rn. 18; 14.12 2011 – 10 AZR 720/10, Rn.20[↩]
- BAG 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 46; 10.09.2014 – 10 AZR 959/13, Rn. 49, BAGE 149, 84[↩]
- BAG 30.10.2019 – 10 AZR 567/17, Rn. 37; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 46[↩]
- BAG 18.12 2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 71 ff.; 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 28 ff.; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 28 ff.; 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 46 ff.; 30.10.2019 – 10 AZR 567/17, Rn. 49 ff.; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 15 ff.; 30.10.2019 – 10 AZR 177/18, Rn. 55; 24.09.2019 – 10 AZR 562/18, Rn.20 ff.; 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 84 ff.; 28.08.2019 – 10 AZR 550/18, Rn. 23 ff.; 3.07.2019 – 10 AZR 498/17, Rn. 39 ff.; 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 81 ff.; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 29 ff.; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 47 ff.; 27.03.2019 – 10 AZR 512/17, Rn. 32 ff.; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 42 ff., BAGE 164, 201[↩]
- BAG 18.12 2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 75 ff.; 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 34 ff.; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 34 ff.; 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 54 ff.; 30.10.2019 – 10 AZR 567/17, Rn. 50 ff.; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 21 ff.; 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 85 ff.; 3.07.2019 – 10 AZR 498/17, Rn. 41; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 30 ff.; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 45 ff., BAGE 164, 201[↩]
- BAG 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 35; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 35; 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 55; 30.10.2019 – 10 AZR 567/17, Rn. 51; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 22; 24.09.2019 – 10 AZR 562/18, Rn. 21; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 34; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 48; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 52, BAGE 164, 201[↩]
- BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 ua., Rn. 159 mwN, BVerfGE 146, 71[↩]
- BAG 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 57; 30.10.2019 – 10 AZR 567/17, Rn. 53 f.; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 38[↩]
- BAG 18.12 2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 77; 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 37; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 37; 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 59; 30.10.2019 – 10 AZR 567/17, Rn. 55; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 24; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 39 ff.; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 48 ff.[↩]
- BAG 18.12 2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 77; 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 37; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 37; 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 61; 30.10.2019 – 10 AZR 567/17, Rn. 56; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 24; 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 87; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 43 mwN[↩]
- 10 ABR 33/15, BAGE 156, 213; – 10 ABR 48/15, BAGE 156, 289[↩][↩][↩]
- 10 ABR 34/15 – und – 10 ABR 43/15[↩][↩][↩]
- BAG 18.12 2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 81; 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 38; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 38; 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 65; 30.10.2019 – 10 AZR 567/17, Rn. 65; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 25; 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 89; 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 95; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 92 ff., BAGE 164, 201[↩]
- BAG 18.12 2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 78 ff.; 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 39 ff.; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 39 ff.; 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 66 ff.; 30.10.2019 – 10 AZR 567/17, Rn. 60 ff.; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 26 ff.; 24.09.2019 – 10 AZR 562/18, Rn. 23 ff.; 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 90 ff.; 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 90 ff.; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 46 ff.; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 58 ff.; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 68 ff., BAGE 164, 201[↩]
- BAG 18.12 2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 79; 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 67; 30.10.2019 – 10 AZR 567/17, Rn. 61; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 26; 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 91; 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 91; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 47 mwN[↩]
- vgl. BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 77 ff., BAGE 164, 201[↩]
- BAG 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 69; 30.10.2019 – 10 AZR 567/17, Rn. 63; 24.09.2019 – 10 AZR 562/18, Rn. 25; 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 92; 3.07.2019 – 10 AZR 498/17, Rn. 46; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 49; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 79 ff., aaO[↩]
- vgl. BAG 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 40; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 40; 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 71; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 27; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 82 ff., BAGE 164, 201[↩]
- BAG 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 42; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 42; 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 73; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 29; 24.09.2019 – 10 AZR 562/18, Rn. 27; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 62; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 82 ff. mwN, BAGE 164, 201[↩]
- BVerfG 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, Rn. 151, BVerfGE 148, 217; BAG 27.11.2019 – 10 AZR 399/18, Rn. 42; 27.11.2019 – 10 AZR 400/18, Rn. 42; 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 73; 30.10.2019 – 10 AZR 38/18, Rn. 29; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 90, aaO[↩]
- BAG 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 68; 30.10.2019 – 10 AZR 567/17, Rn. 62; 3.07.2019 – 10 AZR 498/17, Rn. 45; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 48; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 94 ff.; BAGE 164, 201[↩]
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