Die Unzulässigkeit eines Teilurteils führt grundsätzlich zur Zurückverweisung der Sache nach § 563 Abs. 1 ZPO.

Eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts ist in der Regel nicht möglich, weil es den noch nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits nicht an sich ziehen und anstelle der Instanzgerichte darüber entscheiden kann1. Ob etwas anderes gilt, wenn der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist, kann dahinstehen2.
Das Bundesarbeitsgericht darf den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverweisen, weil schon das Landesarbeitsgericht ihn dorthin hätte zurückverweisen können.
Im Arbeitsgerichtsprozess ist eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht wegen eines Mangels im Verfahren zwar nach § 68 ArbGG grundsätzlich unzulässig. Eine solche kommt jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn – wie im Streitfall – das Arbeitsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat3. Dabei kann unentschieden bleiben, ob es in einem solchen Fall zulässig sein kann, die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, damit es den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil an sich zieht und auch hierüber entscheidet4. Im Streitfall kam das bereits deshalb nicht in Betracht, weil der ganz überwiegende Teil der vom Kläger angebrachten Streitgegenstände noch in der ersten Instanz anhängig ist und damit der Großteil des Prozesses ohne sachlichen Grund erst in der zweiten Tatsacheninstanz beginnen würde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Februar 2022 – 1 AZR 233/21
- vgl. BGH 12.03.2020 – I ZR 126/18, Rn. 35, BGHZ 225, 59[↩]
- vgl. BAG 12.08.1993 – 6 AZR 553/92, zu III 2 b der Gründe, BAGE 74, 85[↩]
- vgl. auch BAG 20.02.2014 – 2 AZR 248/13, Rn. 26 ff., BAGE 147, 227; 4.05.2006 – 8 AZR 311/05, Rn.19[↩]
- vgl. BGH 11.05.2011 – VIII ZR 42/10, Rn. 29, BGHZ 189, 356; 13.10.2008 – II ZR 112/07, Rn. 7[↩]