Das verkleinerte Orchester – oder: Ohne Hornist ist wie Peter ohne Wolf

Kündigt der Arbeitgeber einem Orchestermusiker, weil er das Orchester verkleinern will, so können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts die Arbeitsgerichte diese Entscheidung nicht auf ihre künstlerische Zweckmäßigkeit hin überprüfen.

Das verkleinerte Orchester – oder: Ohne Hornist ist wie Peter ohne Wolf

Der Kläger des jetzt vom Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Falls ist Hornist. Er war seit dem Jahr 1991 als Orchestermusiker bei der Beklagten in ihrem städtischen Kammerorchester beschäftigt. Nachdem der Freistaat Thüringen mitgeteilt hatte, er wolle die bisher gewährten Zuwendungen erheblich kürzen, entschloss sich die Beklagte, das Orchester – unter anderem durch Streichung aller Hornistenstellen – zu verkleinern und das verbliebene Rumpforchester bei Bedarf zu ergänzen. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Anhörung des Betriebsrats zum 31. Juli 2008. Ob, wie § 5 des einschlägigen Tarifvertrags vorsieht, der Orchestervorstand vor der Kündigung beteiligt wurde, ist streitig. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Die Besetzung eines Kammerorchesters ohne Horn bzw. Waldhorn sei unsinnig und willkürlich, weil für zahlreiche Werke der Orchestermusik das Horn essentiell sei – so könne das Stück „Peter und der Wolf“ nur noch als „Peter ohne Wolf“ aufgeführt werden.

Wie zuvor bereits vor dem Arbeitsgericht und dem Thüringer Landesarbeitsgericht1 blieb die Klage auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Verkleinerung des Orchesters erfolgte aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen, beschied das Bundesarbeitsgericht den Kläger. Ob sie – an musikalischen Maßstäben gemessen – richtig war, hatte das Bundesarbeitsgericht nicht zu beurteilen. Jedenfalls war sie nicht missbräuchlich und zielte nicht darauf, einzelne, etwa unliebsame, Musiker aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Ein Unterbleiben der Beteiligung des Orchestervorstands führt nach dem Tarifvertrag nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Weiterlesen:
Die zulässige Wiederholungskündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 AZR 9/10

  1. Thüringer LAG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 Sa 1/09[]