Das verspätet abgefasste Berufungsurteil

Die Revision ist nicht bereits deshalb begründet, weil das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts später als fünf Monate nach seiner Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

Das verspätet abgefasste Berufungsurteil

Auf eine Verletzung der Fünf-Monats-Frist des § 72b Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann eine Revision nach der ausdrücklichen Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht gestützt werden1.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2017 – 1 AZR 427/15

  1. BAG 6.05.2009 – 10 AZR 390/08, Rn. 14[]
Weiterlesen:
Sozialplanabfindung - Unternehmenszugehörigkeit und die Elternzeit