Ein im Arbeitsvertragsformular enthaltenes Vertragsstrafeversprechen, das für den Fall der Kündigung des Arbeitgebers aus wichtigem Grunde gelten soll, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, da ein solches Strafversprechen nicht erkennen lässt, welche konkreten Arbeitnehmerpflichten durch das Versprechen besonders geschützt sein sollen1.
Ein im Arbeitsvertragsformular enthaltenes Vertragsstrafeversprechen in Höhe eines halben Jahresnettoentgelts für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer „während der Dauer der Zusammenarbeit und sechs Monate“ danach „abwerben“ lässt „und ein Dienstverhältnis begründet“ mit dem Auftraggeber oder einem Auftragnehmer des Auftraggebers ist unwirksam. Das darin enthaltene nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist mangels einer Entschädigung unwirksam. Der unwirksame Teil der Klausel lässt sich nicht von der Klausel im Übrigen trennen, so dass die gesamte Klausel unwirksam ist.
Bei der Auslegung und Anwendung eines von der Arbeitgeberin vorformulierten Arbeitsvertrages sind die §§ 305 ff BGB heranzuziehen.
Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen, sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam2. Eine wirksame Vertragsstrafen-Regelung muss erkennen lassen, welche konkreten Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden sollen. Nur so kann der Arbeitnehmer erkennen, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“3. Soll beispielsweise die Vertragsstrafe verwirkt sein bei „schuldhaft vertragswidrigem Verhalten“ handelt es sich um eine unwirksame Klausel, da sie ohne nähere Konkretisierung der Pflichtenlage nicht die nötige Warnfunktion enthält und im Übrigen wegen des Strafcharakters der Vertragsstrafe auch rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügt4.
Gemessen an diesem Maßstab ist die vorliegende Vertragsstrafenabrede mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam. Die Verwirkung der vereinbarten Vertragsstrafe, „wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt, weil ein wichtiger Grund von Seiten des Arbeitnehmers vorliegt“, ist nicht klar und verständlich, weil die Pflichtverletzungen, die die Vertragsstrafe auslösen, nicht hinreichend bestimmt sind. Die vereinbarte Vertragsstrafe muss nämlich nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann4.
Im Übrigen ist die vorliegende Vertragsstrafenregelung hinsichtlich des Verwirkungsgrundes zu weit gefasst und damit auch als solche inhaltlich unangemessen. Da die Vertragsstrafenregelung einseitig nur an Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu Gunsten des Arbeitgebers anknüpft, muss die Verwirkung der Vertragsstrafe nach Treu und Glauben den Interessen beider Arbeitsvertragsparteien gerecht werden. Ist erkennbar, dass die Vertragsstrafe in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer; vom Sachinteresse des Verwenders losgelöster Geldforderungen eingesetzt wird, fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers5.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 20. Januar 2015 – 2 Sa 59/14
- in Anlehnung an BAG 21.04.2005 – 8 AZR 425/04 – AP Nr. 3 zu § 307 BGB, NZA 2005, 1053[↩]
- BAG 21.04.2005 – 8 AZR 425/04 – AP Nr. 3 zu § 307 BGB, NZA 2005, 1053 unter Verweis auf BAG 14.12 1988 – 5 AZR 10/88 – und Müller-Glöge in ErfK §§ 339 bis 345 BGB Rn. 15[↩]
- BAG 21.04.2005 aaO; BAG 12.01.2005 – 5 AZR 364/04 – NZA 2005, 465[↩]
- BAG 21.04.2005 aaO[↩][↩]
- BAG 21.04.2005 aaO unter Verweis auf Preis/Stoffels, Der Arbeitsvertrag II V 30 Rn. 28 und im Anschluss an BGH 23.01.2003 – VII ZR 210/01 – BGHZ 153, 311, 324, NJW 2003, 1805; 18.11.1982 – VII ZR 305/81 – BGHZ 85, 305, 313 f., NJW 1983, 385[↩]







