Das während des Rechtsmittelverfahrens entfallene Rechtsschutzinteresse

Das Rechtsschutzinteresse stellt grundsätzlich keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Vielmehr ist mit dem Erfordernis der Beschwer im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht ohne ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers eingelegt wird.

Das während des Rechtsmittelverfahrens entfallene Rechtsschutzinteresse

Ein Rechtsmittel ist deshalb nur ausnahmsweise wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist1.

Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Parteien bzw. Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann2.

Dies ist im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit nicht der Fall. Die Beklagte strebt mit der Revision unter Beibehaltung ihrer Rechtsauffassung die Aufhebung ihrer Verurteilung an. Hieran hat sie nicht nur ein symbolisches Interesse. Zwar kann keine rückwirkende Freistellung des Klägers erfolgen. Die Beklagte kann mit der Revision aber eine vollumfängliche Abweisung der Klage erreichen und damit sicherstellen, dass sie wegen der Nichterteilung der Freistellung in keiner Weise mehr in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass die Beklagte nicht mehr die Arbeitgeberin des Klägers ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juli 2021 – 6 AZR 460/20

  1. BAG 24.09.2015 – 6 AZR 497/14, Rn. 13[]
  2. vgl. BAG 18.05.2016 – 7 ABR 81/13, Rn. 17[]
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Gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen - Streitwert und Beschwer