Ist arbeitsvertraglich eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer Alkohol „während der Arbeitszeit“ „konsumiert“, so ist die Vertragsstrafe schon nach dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers nicht verwirkt, wenn er allein vorträgt, dass der Arbeitnehmer (Kraftfahrer) während seiner elfstündigen Ruhepause alkoholisiert war.
Daher ist es auch nicht von Bedeutung, wenn die Arbeitgeberin meint, es könne dahinstehen, ob der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit getrunken habe, da er kurz nach dem Vorfall seine Fahrt hätte fortsetzen müssen. Dieser Umstand ist nach der eigenen Klausel der Arbeitgeberin nicht unter Strafe gestellt. Zwar spricht § 14 Abs. 1 des Arbeitsvertrages zwei Vorschriften/Verbote aus: die Arbeit ist ohne vorausgegangenen Alkoholgenuss aufzunehmen und während der Arbeitszeit ist Alkoholgenuss nicht gestattet. § 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrages stellt hiervon jedoch nur den Konsum während der Arbeitszeit unter Strafe. Daher ist es für die Strafe unerheblich, wenn die Arbeitgeberin behauptet, der Arbeitnehmer habe kurz nach dem Vorfall seine Fahrt fortsetzen müssen. Abgesehen davon wäre der Vortrag der Arbeitgeberin hierzu zu unsubstantiiert. Der Arbeitnehmer befand sich gemäß seines schon erstinstanzlichen Vortrages zu Beginn seiner Ruhezeit von 11 Stunden. Was versteht die Arbeitgeberin nun darunter, dass „kurz“ danach die Fahrt hätte fortgesetzt werden sollen? Soll dem Arbeitnehmer jeglicher Alkoholgenuss in seiner Freizeit untersagt sein? Oder will die Arbeitgeberin behaupten, der Arbeitnehmer sei so stark alkoholisiert gewesen, dass er bis zum Arbeitszeitbeginn nicht mehr fahrtüchtig gewesen wäre? Dann wäre es jedoch offensichtlich von Bedeutung gewesen, dass die Arbeitgeberin konkret vorträgt, in welchem Alkoholisierungszustand der Arbeitnehmer sich befand und woraus dies abgeleitet werden soll. Letzteres ist auch bereits vom Arbeitnehmer angesprochen worden.
Soweit die Arbeitgeberin meint, sie habe substantiiert zu Zeit, Ort und Umständen vorgetragen, wonach sich die Parteien auf die Zahlung einer Vertragsstrafe geeinigt hätten, hat bereits das Arbeitsgericht dargelegt, dass gerade nicht vorgetragen wurde, welche Äußerungen der Arbeitnehmer und auch die Arbeitgeberin getätigt haben sollen, um hieraus auf einen Rechtsbindungswillen zu schließen. Genau auf diesen Vorhalt im Urteil ist die Arbeitgeberin in der Berufung nicht eingegangen. Es genügt nicht, einen Ort und einen Tag zu benennen, um dann schlicht streitig zu behaupten, dass hier eine bestimmte Vereinbarung zum Bestehen einer Schuld und zu Zahlungsmodalitäten erzielt worden sei. Es bleibt aus dem Vortrag der Arbeitgeberin für das Gericht wie auch für den Arbeitnehmer völlig offen, aus welchen objektiven Umständen die Arbeitgeberin die Rechtsmeinung ableiten möchte, es sei eine gewisse Vereinbarung getroffen worden. Hierzu hätte ein gewisser Gesprächsverlauf dargestellt werden müssen, aus dem das Gericht rechtlich wertend den Schluss hätte ziehen können, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Gerade da hier schon nach dem eigenen Vortrag der Arbeitgeberin noch nicht einmal der Tatbestand der Vertragsstrafe (§ 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrages) ausgefüllt ist, wäre genau zu hinterfragen, aus welchen Äußerungen abgeleitet werden soll, der Arbeitnehmer habe ohne Not die Zahlung einer nicht verwirkten Strafe anerkannt. Erschwerend kam hier hinzu, dass schon etwa 2 Wochen vorher wegen des Vorfalls eine Abmahnung ausgesprochen worden war. Eine Kündigung war somit gar nicht mehr möglich. Warum sollte der Arbeitnehmer zur Vermeidung einer nicht möglichen Kündigung eine offenbar unberechtigte Strafe akzeptiert haben?
Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 27. November 2014 – 5 Sa 15/14










