Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Sie ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen [1].

Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen ist ein anerkanntes Institut des Prozessrechts. Neben der gesetzlichen Prozessstandschaft wird in der ständigen Rechtsprechung auch die Prozessstandschaft kraft Ermächtigung, die sog. gewillkürte Prozessstandschaft, anerkannt. Sie setzt neben der wirksamen Ermächtigung durch den Berechtigten ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers voraus. Wirksamkeit und Bestand einer Prozessführungsermächtigung richtet sich nach dem materiellen Recht. Die Prozessführungsermächtigung kann nach Klageerhebung erteilt werden und wirkt bei offengelegter Prozessstandschaft auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden günstig beeinflusst [2].
Der Arbeitnehmer hat ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendmachung der an die Bank abgetretenen Ansprüche.
Eine natürliche Person, die sich – anstelle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 308 Abs. 2 InsO aF) – einem Schuldenbereinigungsplan unterworfen und verpflichtet hat, den pfändbaren Teil ihres Einkommens zur Schuldenbereinigung einzusetzen, hat regelmäßig ein schutzwürdiges Eigeninteresse daran, eine zur Schuldentilgung zu verwendende Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und so ihre Verbindlichkeiten zu tilgen [3].
Daran ändert das Kostenerstattungsinteresse der Beklagten nichts. Niemand hat Anspruch darauf, nur von einem zahlungskräftigen Arbeitnehmer verklagt zu werden. Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in der von der Revision angezogenen Entscheidung der gewillkürten Prozessstandschaft nur bei einem erkennbaren Missbrauch die Anerkennung versagt [4]. Ein solcher liegt im Streitfall nicht vor. Zudem wiegt im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Kostenerstattungsinteresse der Beklagten gering. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG hat die obsiegende Partei auch bei einem solventen Gegner keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Überdies wird eine unbemittelte Partei in der Regel – so auch im Streitfall – einen Prozess nur mit Prozesshilfe führen können, so dass über § 114 ZPO „Schutz“ vor aussichtslosen oder mutwilligen Klagen besteht.
Vorliegend umfasst die Ermächtigung der Bank alle pfändbaren Beträge der streitgegenständlichen Forderungen. Hinsichtlich der unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens ist der Arbeitnehmer Forderungsinhaber geblieben, § 400 BGB.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 593/13
- BAG 1.09.2010 – 5 AZR 700/09, Rn. 10, BAGE 135, 255; 19.02.2014 – 5 AZR 1047/12, Rn. 16[↩]
- BAG 23.09.2009 – 5 AZR 518/08, Rn. 14; 19.02.2014 – 5 AZR 1047/12, Rn. 21 – jeweils mwN[↩]
- siehe zur vergleichbaren Situation bei der eröffneten Verbraucherinsolvenz mit Antrag auf Restschuldbefreiung BAG 19.02.2014 – 5 AZR 1047/12, Rn. 23[↩]
- BGH 24.10.1985 – VII ZR 337/84, zu 2 c der Gründe, BGHZ 96, 151[↩]