Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Vergütungsanpassung – und seine Verjährung

Aus § 37 Abs. 4 BetrVG resultierende Ansprüche auf Gehaltsanpassung beruhen auf § 611 BGB (seit dem 1.04.2017 § 611a Abs. 2 BGB) und dem Arbeitsvertrag1. Es handelt sich daher um Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Vergütungsanpassung – und seine Verjährung

Mangels Eingreifens der besonderen Tatbestände der §§ 196, 197 BGB unterliegen diese der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des jeweiligen Jahres.

Dagegen spielt es für die Frage der Verjährung von Vergütungserhöhungsansprüchen des Betriebsratsmitglieds keine Rolle, dass deren Grundlagen durch eine ggf. bereits in verjährter Zeit erfolgte Erhöhung der Vergütung der Vergleichspersonen gelegt wurden, ohne dass das Betriebsratsmitglied für vergangene Zeiträume entsprechende Anpassungsansprüche geltend gemacht hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Februar 2018 – 7 AZR 496/16

  1. BAG 19.01.2005 – 7 AZR 208/04, zu IV 1 a der Gründe[]
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