Die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG kann auch über ein Verlangen des Wirtschaftsausschusses befinden, das sich auf künftig regelmäßig wiederkehrende Auskünfte oder Vorlagen von Unterlagen bezieht.
Bereits die sprachliche Fassung von § 109 Satz 1 BetrVG gibt ein eingeschränktes, künftig regelmäßig wiederkehrende Auskünfte ausschließendes Verständnis nicht vor. Die Verwendung sowohl des unbestimmten Artikels („eine Auskunft“) als auch des Plurals („wirtschaftliche Angelegenheiten“) lässt den Schluss zu, dass es sich nicht notwendigerweise um eine einmalig zu erteilende Auskunft handeln muss. Nach dem Wortlaut der Norm ist die „Nicht“erteilung einer Auskunft iSv. § 109 Satz 1 BetrVG auch dann gegeben, wenn das erfolglos an den Unternehmer gerichtete Begehren des Wirtschaftsausschusses sich auf eine regelmäßig wiederkehrende Unterrichtung über eine bestimmte Angelegenheit – ggf. unter Vorlage bestimmter Unterlagen – bezieht.
Der systematische Zusammenhang der Norm stützt dieses Auslegungsergebnis. Die in § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorgesehene rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses greift nach § 106 Abs. 3 BetrVG nicht nur bei einmaligen Anlässen (vgl. etwa § 106 Abs. 3 Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 10 BetrVG), sondern erstreckt sich auch auf dauerhafte Sachverhalte (vgl. etwa § 106 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG [„Lage“]). Dementsprechend sieht § 108 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG vor, dass der Wirtschaftsausschuss einmal monatlich mit dem Unternehmer oder dessen Vertreter zu einer Sitzung zusammenkommen soll, um – ua. – die genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mit diesem zu beraten. Diese konzeptionelle Ausgestaltung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses als dauerhafte und regelmäßig wiederkehrende sowie der Inhalt der damit korrespondierenden Unterrichtungspflichten des Unternehmers sprechen gegen die Annahme, das in § 109 BetrVG vorgesehene Konfliktlösungsverfahren erstrecke sich nur auf einmalige Auskünfte.Auch die Gesetzesgeschichte liefert für eine derart beschränkte Zuständigkeit der Einigungsstelle keinerlei Hinweise. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes sollte § 109 BetrVG „im Wesentlichen mit redaktionellen Anpassungen dem geltenden Recht“ entsprechen1. Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 sah in seinem § 70 vor, dass die Einigungsstelle entscheidet, wenn entgegen dem Verlangen der Hälfte der Mitglieder des – damals noch paritätisch besetzten – Wirtschaftsausschusses eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten nicht oder nur ungenügend erteilt wird und es hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat nicht zu einer Verständigung kommt. Anhaltspunkte, dass diese Entscheidung nur über ein sich auf eine einmalige Auskunft beziehendes Verlangen der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses hätte ergehen können, lassen sich weder dem Wortlaut von § 70 BetrVG 1952 noch der hierzu gegebenen Gesetzesbegründung2 entnehmen.
Vor allem Sinn und Zweck des in § 109 BetrVG normierten Konfliktlösungsverfahrens sprechen für eine Primärzuständigkeit der Einigungsstelle auch bei einem Streit der Betriebsparteien über ein sich auf regelmäßig wiederkehrende Informationen beziehendes Verlangen des Wirtschaftsausschusses3. Das Einigungsstellenverfahren zielt darauf ab, eine der „internsten Angelegenheiten der Unternehmensleitung“ zunächst einer unternehmensinternen Regelung zuzuführen4. Dieser Zweck greift ungeachtet dessen, ob die Meinungsverschiedenheit zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine einmalig zu erteilende Auskunft bzw. vorzulegende Unterlage oder eine fortwährende Unterrichtungsverpflichtung über wiederkehrende wirtschaftliche Angelegenheiten des Arbeitgebers betrifft.
Der Umstand, dass die Pflicht zur Unterrichtung und zur Vorlage von Unterlagen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unter dem Vorbehalt steht, dass hierdurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens nicht gefährdet werden, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Ob eine solche Gefährdungslage gegeben ist, hat die Einigungsstelle zu prüfen5. Treten die Umstände, die eine solche – ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbare6 – Gefährdung begründen sollen, erst nach Abschluss des Einigungsstellenverfahrens auf, bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, diesen Einwand in einem auf die Anfechtung des Spruchs gerichteten Verfahren geltend zu machen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 1 ABR 35/18
- BT-Drs. VI/1786 S. 54[↩]
- vgl. BT-Drs. I/3585 S. 15[↩]
- aA H/W/G/N/R/H/Hess 10. Aufl. § 109 Rn. 2; Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 109 Rn. 35; HWK/Willemsen/Lembke 8. Aufl. § 109 BetrVG Rn. 6[↩]
- vgl. BAG 12.02.2019 – 1 ABR 37/17, Rn. 21 mwN, BAGE 165, 330[↩]
- vgl. BAG 11.07.2000 – 1 ABR 43/99, zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 228[↩]
- vgl. BAG 11.07.2000 – 1 ABR 43/99, zu B I 2 b der Gründe, aaO[↩]
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