Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist als Grundprinzip des deutschen Arbeitsrechts gewohnheitsrechtlich anerkannt1.

Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln.
Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung2.
Er findet nur Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt3.
Eine fremdgesetzte Verpflichtung unterliegt nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es fehlt in diesem Fall an der erforderlichen eigenständigen Begründung einer Anspruchsgrundlage4.
Diesbezüglich sollte keine selbstgesetzte Verpflichtung, sondern nur eine tarifliche Vorgabe und damit eine fremdgesetzte Verpflichtung erfüllt werden. Ein solches Verhalten unterliegt nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es fehlt an der erforderlichen eigenständigen Begründung einer Anspruchsgrundlage4. Bei einer bloßen Anwendung von Tarifnormen scheidet eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes selbst dann aus, wenn der Arbeitgeber dabei einem Rechtsirrtum unterliegt, weil er sich in Verkennung der objektiven Rechtslage für verpflichtet hält, in der erfolgten Weise zu handeln. Das gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag lediglich aufgrund einer tariflichen Inbezugnahme anzuwenden ist5. Dieser Voraussetzung unterliegt jede Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, egal ob im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 6 AZR 300/17
- MünchKomm-BGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 1121 f.; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB § 611a Rn. 572, 574[↩]
- zum Ganzen BAG 20.03.2018 – 3 AZR 861/16, Rn. 28; 21.12 2017 – 6 AZR 790/16, Rn. 31[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 14.11.2017 – 3 AZR 545/16, Rn. 23 mwN[↩]
- vgl. BAG 9.06.2016 – 6 AZR 321/15, Rn. 18, 20; 21.05.2014 – 4 AZR 50/13, Rn.20, BAGE 148, 139; Creutzfeldt JbArbR Bd. 52 S. 25, 27, 29 f.[↩][↩]
- BAG 12.12 2012 – 10 AZR 718/11, Rn. 44 mwN; Creutzfeldt aaO S. 29[↩]