Der Auskunftsanspruch des Fernfahrers über seine Arbeitszeit – und die Stufenklage

Der Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG kann zulässiger Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO sein.

Der Auskunftsanspruch des Fernfahrers über seine Arbeitszeit – und die Stufenklage

Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Arbeitgeberin aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bei der Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannter und daher entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen auf Auskunft und ggf. Richtigkeitsversicherung erhoben1.

Die in der ersten Stufe verlangte Auskunft muss dem Zweck dienen, einen bestimmten Leistungsantrag im Klagewege verfolgen zu können2. Die Auskunft muss für die Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich sein3.

Dementsprechend ist eine Stufenklage sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesarbeitsgerichts unzulässig, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Fernfahrer sonstige, mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll4.

Wenn die Auskunft dazu dient, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmen zu können, werden entgegen dem Gesetzeswortlaut von § 254 ZPO Informationsansprüche jeglicher Art erfasst5. Daher sind unter Rechnungslegung iSd. § 254 ZPO auch Auskünfte zu verstehen, die zur Erhebung eines bezifferten Zahlungsantrags erforderlich sind6, mithin auch eine Kopie der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG.

Der Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG kann Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage sein. Dem steht nicht entgegen, dass § 21a Abs. 7 ArbZG nach Sinn und Zweck eine Schutzvorschrift im arbeitszeitrechtlichen Sinn ist.

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Die Regelung des § 21a ArbZG wurde aufgrund von Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14.08.2006 mit Wirkung ab dem 1.09.2006 in das Arbeitszeitgesetz eingefügt. Die Sicherung von Vergütungsansprüchen ist damit nicht bezweckt.

Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass die Regelungen der Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, dienen7. Nach ihrem Art. 1 ist Zweck der RL 2002/15/EG, Mindestvorschriften für die Gestaltung der Arbeitszeit festzulegen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verstärkt zu schützen, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen einander stärker anzugleichen. In der RL 2002/15/EG sind für die Beschäftigten im Straßenverkehr besondere Arbeitszeitbestimmungen enthalten, die in verschiedenen Punkten von den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung abweichen8.

Zur RL 2003/88/EG hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass sich diese mit Ausnahme des in Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falls des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränke, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, sodass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer finde. Die Art und Weise der Vergütung der Arbeitnehmer falle insoweit unter die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts9. Durch die RL 2003/88/EG sollten Mindestvorschriften festgelegt werden, die dazu bestimmt seien, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern, um dem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Recht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, Rechnung zu tragen10.

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Auch das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass die RL 2002/15/EG nicht die Vergütung der Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, regelt11 und § 21a Abs. 7 ArbZG nur arbeitszeitrechtliche Bedeutung hat, somit für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ohne Belang ist12.

Auch wenn der Zweck der Aushändigung von Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 ArbZG nicht darauf gerichtet ist, Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinn darzustellen, ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daraus Informationen in Bezug auf die Vergütung für geleistete Arbeit zu erlangen. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die streitgegenständliche Auskunft diene überhaupt nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs. Die vom Fernfahrer geforderten Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 ArbZG sind jedoch geeignet, eine Bezifferung der Vergütung für Überstunden vornehmen zu können.

Die Besonderheit einer Stufenklage nach § 254 ZPO liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO13. Daher ist nicht allein entscheidend, für welche Zwecke der Auskunftsanspruch geschaffen wurde, sondern auch, ob die Information, die aus seiner Erfüllung folgt, tatsächlich zur Bezifferung des Leistungsantrags herangezogen werden kann.

Auch wenn die Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 ArbZG primär der Kontrolle der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Belange durch die Aufsichtsbehörden dienen (§ 17 Abs. 1, Abs. 4 ArbZG), stehen sie doch zugleich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmern und Arbeitgebern als geeignetes Hilfsmittel bei der Rekonstruktion und Darlegung der Arbeitszeit zur Verfügung14. So wie der Arbeitgeber im Rahmen eines Überstundenvergütungsprozesses unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG darlegen kann, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchem Grund in geringerem zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet hat15, muss es umgekehrt dem Arbeitnehmer möglich sein, unter Heranziehung dieser Aufzeichnungen die aus seiner Sicht vergütungspflichtige Arbeitszeit zu spezifizieren. Damit sind die Aufzeichnungen jedenfalls auch objektiv geeignet, ihnen Angaben zu vergütungspflichtiger Arbeitszeit zu entnehmen, ohne dem Arbeitgeber den Nachweis der Unrichtigkeit der Aufzeichnungen abzuschneiden16.

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Für die Zulässigkeit einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist es ausreichend, dass lediglich ein Teil der benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist. Denn eine Stufenklage ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auskunft in keiner Weise der Bestimmung des Leistungsbegehrens dient. Somit müssen auf der ersten Stufe nicht zwingend sämtliche Informationen zu erlangen sein, die für die Bezifferung des mit der weiteren Stufe verfolgten Leistungsbegehrens notwendig sind17. Überträgt man dies auf den Inhalt der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 ArbZG und die Vergütung für Überstunden, genügt es, dass sich Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn und Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinn jedenfalls in Teilen überschneiden. Die Angaben aus den Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 ArbZG müssen nicht deckungsgleich für die Konkretisierung der Vergütungsforderung übernehmbar sein.

Es kann im Streitfall auch nicht festgestellt werden, dass der Inhalt der Aufzeichnungen für den Fernfahrer überhaupt nicht geeignet wäre, Informationen zur Bezifferung des Leistungsantrags zu erlangen.

Im hier entschiedenen Fall hat der Fernfahrer die Fahrerkarte dahingehend bedient, dass er Pausen gar nicht eingetragen und ausschließlich Fahrzeiten vermerkt hat. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass der Fernfahrer schon allein aufgrund der eingetragenen Fahrzeiten, die ohne weiteres vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen, Arbeit über 48 Stunden im Ausgleichszeitraum nach § 21a Abs. 4 Satz 2 ArbZG hinaus geleistet hat. Unstreitig hat der Fernfahrer Nachbuchungen für Arbeitszeiten außerhalb der Fahrzeiten auf der Fahrerkarte vorgenommen. Aufgrund auch dieser Daten will er Pausen rekonstruieren. Ob ihm damit eine schlüssige Darlegung und im Fall des Bestreitens darüber hinaus der Beweis geleisteter Überstunden tatsächlich gelingt, ist eine Frage der Begründetheit des Leistungsbegehrens, nicht der Zulässigkeit der Stufenklage.

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Eine Auskunftspflicht der Arbeitgeberin innerhalb der ersten Stufe der Stufenklage führt auch nicht zu einer unzulässigen Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast. In der Regelung des § 254 ZPO ist angelegt, dass der Prozessgegner dem Anspruchsteller Informationen zur Verfügung zu stellen hat. Der Arbeitnehmer könnte zunächst auch isoliert den ihm zustehenden Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG klageweise geltend machen und dann eine Leistungsklage erheben. Die Stufenklage dient daher der Prozessökonomie18. Im Übrigen ist es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, den Nachweis der Unrichtigkeit der Aufzeichnungen zu führen14.

Der Fernfahrer hat gegen die Arbeitgeberin Anspruch auf Herausgabe eines Ausdrucks der Fahrerkartedaten nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG. Dieser Anspruch ist nicht auf die in § 21a Abs. 7 Satz 2 ArbZG genannte Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren beschränkt, denn dabei handelt es sich lediglich um eine Mindestfrist.

Die Regelung des § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG enthält keine zeitliche Begrenzung des Herausgabeanspruchs. Gemäß § 21a Abs. 7 Satz 2 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeitnachweise für „mindestens“ zwei Jahre aufzubewahren. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes handelt es sich um eine Mindestfrist für die Aufbewahrung. Der Arbeitgeber ist damit also nicht gehindert, die Aufzeichnungen über diesen Zeitraum hinaus aufzubewahren19.

Dem stehen nicht die Regelungen des § 4 Abs. 3 Satz 8 Fahrpersonalgesetz sowie des § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 4 Fahrpersonalverordnung entgegen. Danach sind bis zum 31.03.des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen bzw. die Aufzeichnungen zu vernichten, wobei die Aufbewahrungsfrist nach § 4 Abs. 3 Satz 6 Fahrpersonalgesetz ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens beträgt. Doch gilt diese Pflicht zur Löschung der Daten bzw. zur Vernichtung der Aufzeichnungen nur, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten ua. nach § 21a Abs. 7 ArbZG benötigt werden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 8 2. Halbs. Fahrpersonalgesetz sowie § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 4 2. Halbs. Fahrpersonalverordnung). Die Mindestaufbewahrungsfrist aus § 21a Abs. 7 ArbZG ist – entsprechend ihrem arbeitsschutzrechtlichen Zweck – gegenüber den Löschungsverpflichtungen aus Fahrpersonalgesetz und -verordnung vorrangig.

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Die Arbeitgeberin hat im hier entschiedenen Fall nicht eingewandt, dass sie die vom Fernfahrer begehrten Aufzeichnungen der Daten der Fahrerkarte seit Beginn des Jahres 2013 nicht (mehr) hat und die Arbeitszeiten des Fernfahrers – ausschließlich – anderweitig aufgezeichnet hat20. Auch wenn sie – nach ihrem Vortrag – ein Arbeitszeitkonto für den Fernfahrer geführt hat, aus dem sich Überstunden zugunsten des Fernfahrers nicht ergeben sollen, steht dies der Herausgabe der Aufzeichnungen der Fahrerkarte, die vorhanden sind, nicht entgegen.

Der Fernfahrer kann Herausgabe der Aufzeichnungen für die Zeit verlangen, zu der er jeweils in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin stand.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. August 2019 – 5 AZR 425/18

  1. vgl. BAG 4.11.2015 – 7 AZR 972/13, Rn. 13; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 254 Rn. 6[]
  2. vgl. BAG 4.11.2015 – 7 AZR 972/13, Rn. 13; 22.02.2012 – 4 AZR 527/10, Rn. 53; 12.07.2006 – 5 AZR 646/05, Rn. 10, BAGE 119, 62[]
  3. BAG 22.02.2012 – 4 AZR 527/10, Rn. 53; 26.05.2009 – 3 AZR 816/07, Rn. 11[]
  4. BGH 6.04.2016 – VIII ZR 143/15, Rn. 15, BGHZ 209, 358; 29.03.2011 – VI ZR 117/10, Rn. 8, BGHZ 189, 79; 2.03.2000 – III ZR 65/99, zu 1 a der Gründe; vgl. auch BAG 4.11.2015 – 7 AZR 972/13, Rn. 13 f.; 26.05.2009 – 3 AZR 816/07, Rn. 11; 1.12 2004 – 5 AZR 664/03, zu I 1 der Gründe, BAGE 113, 55[]
  5. vgl. BAG 4.11.2015 – 7 AZR 972/13, Rn. 13; 26.05.2009 – 3 AZR 816/07, Rn. 11; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 254 Rn. 6[]
  6. vgl. BAG 26.05.2009 – 3 AZR 816/07, Rn. 11[]
  7. vgl. BT-Drs. 16/1685 S. 11 f.; vgl. auch BAG 20.04.2011 – 5 AZR 200/10, Rn. 25, BAGE 137, 366[]
  8. vgl. BT-Drs. 16/1685 S. 11 f.[]
  9. vgl. EuGH 10.09.2015 – C-266/14, Rn. 48 f.[]
  10. vgl. EuGH 14.05.2019 – C-55/18, Rn. 30, 36[]
  11. vgl. BAG 20.04.2011 – 5 AZR 200/10, Rn. 31, BAGE 137, 366[]
  12. vgl. BAG 21.12 2016 – 5 AZR 362/16, Rn. 30 mwN, BAGE 157, 347[]
  13. vgl. BGH 29.03.2011 – VI ZR 117/10, Rn. 8, BGHZ 189, 79; 2.03.2000 – III ZR 65/99, zu 1 a der Gründe[]
  14. vgl. BAG 21.12 2016 – 5 AZR 362/16, Rn. 27, BAGE 157, 347[][]
  15. vgl. BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11, Rn. 28, BAGE 141, 330[]
  16. vgl. hierzu BAG 21.12 2016 – 5 AZR 362/16, Rn. 27, aaO; 16.05.2012 – 5 AZR 347/11, Rn. 28, aaO[]
  17. vgl. BGH 6.04.2016 – VIII ZR 143/15, Rn. 14, BGHZ 209, 358[]
  18. vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 77. Aufl. § 254 Rn. 2[]
  19. dazu auch LAG Hamm 11.11.2011 – 19 Sa 858/11, Rn. 75[]
  20. vgl. hierzu LAG Hessen 12.10.2011 – 18 Sa 563/11, zu II der Gründe[]
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