Streik! Derzeit ist das Wort in aller Munde und strapaziert zum Teil auch die Nerven von unbeteiligten Bürgern, die unter den Auswirkungen zu leiden haben.

So leidet nicht nur Derjenige, der mit der Bahn oder dem Flugzeug verreisen möchte, unter dem immer wieder „streikenden“ Verkehr. Aktuell ist neben den geschlossenen KiTas auch eine eingeschränkte Postzustellung zu beklagen. Besonders bemerkenswert im Tarifkonflikt mit der Deutschen Post AG sind die von Seiten der Gewerkschaft Ver.di geäußerten Einschüchterungsvorwürfe. Danach soll besonders streikenden Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen gedroht worden sein, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Die Deutsche Post AG hat diese Anschuldigungen zurück gewiesen.
Doch unabhängig von allen persönlichen und kollektiven Arbeitnehmerrechten bietet ein befristeter Arbeitsvertrag nicht die gleiche Absicherung wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ebenso ist es nur natürlich, dass ein Arbeitnehmer während seiner vereinbarten Probezeit alles unterlassen wird, was seinen Arbeitgeber zu einer Kündigung berechtigen könnte.
Kommt es dennoch zu einer Kündigung, wird nicht selten das Gericht angerufen. Jeder Arbeitnehmer hat nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte und kann sich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen. Unter welchen Bedingungen eine Kündigung ausgesprochen werden kann und welche Fristen dabei zu berücksichtigen sind, ist in § 622 BGB „Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen“ geregelt:
Dabei ist die Kündigungsfrist davon abhängig, wie lange der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist (§ 622 Abs. 2 BGB). Außerdem können anders lautende Regelungen durch einen Tarifvertrag getroffen werden (§ 622 Abs. 4 BGB). Darüber hinaus kann einzelvertraglich unter bestimmten in § 622 Abs. 5 BGB festgelegten Bedingungen auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Weiterhin ist ebenfalls die Kündigungsfrist während der Probezeit geregelt und macht eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen möglich (§ 622 Abs. 3 BGB).
So hat im Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung während der Probezeit das Arbeitsgericht Dortmund entschieden, dass, auch wenn im Arbeitsvertrag – unter Bezugnahme auf einen Tarifvertrag – eine kürzere als die tarifliche Kündigungsfrist angegeben ist, die Kündigung während der Probezeit innerhalb der ersten sechs Monate mit der rechtlich zutreffenden Kündigungsfrist wirksam ist1. Diese Entscheidung ist vom Landesarbeitsgericht Hamm2 bestätigt worden.