Mit der Wissenschaftszeitvertragsgesetz-Novelle vom 11. März 2016 (BGBL. I S. 442 ff.) wurde zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen eine neue Befristungsmöglichkeit „zur Förderung der eigenen Qualifizierung“ in das Gesetz eingefügt.
Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln um ein selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal. Liegt es nicht vor, so kann die Befristung nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gestützt werden.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln auf die Klage einer Diplom-Ingenieurin entschieden, die seit 2010 mit insgesamt fünf befristeten Verträgen bei der beklagten Forschungseinrichtung, einer eine vollständig staatlich finanzierte Ressortforschungseinrichtung, beschäftigt wurde. Der zuletzt geschlossene Vertrag vom 15. August 2018 enthielt die Bestimmung, dass das Arbeitsverhältnis zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung befristet bis zum 31.12.2019 geschlossen wird. Dem Arbeitsvertrag war als Anlage ein Qualifizierungsplan beigefügt, der für die Ingenieurin fachliche und weitere Qualifizierungsziele enthielt. Danach sollte sie vertiefte Kenntnisse in bestimmten Themenfeldern erwerben und hierzu ein Drittmittelprojekt bearbeiten inklusive der Erstellung eines wissenschaftlichen Abschlussberichts.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Befristung für unwirksam angesehen, weil die Beschäftigung der Ingenieurin nicht zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt sei:
Hierbei handele es sich um ein selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Dem hiervon abweichenden Willen des Gesetzgebers könne keine Geltung verschafft werden, da er in der gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden habe.
Die Auslegung des Gesetzes ergebe vielmehr, dass die Befristung nur wirksam ist, wenn sie eine wissenschaftliche Qualifizierung fördern soll, die sich nicht in der bloßen Gewinnung zusätzlicher Berufserfahrung erschöpft, sondern darüber hinausgeht.
Die hierfür darlegungsbelastete Forschungseinrichtung habe nicht vorgetragen, dass die Ingenieurin nach dem Vertragsinhalt Tätigkeiten hätte verrichten sollen, die über die Kompetenzzuwächse hinausgingen, die mit der Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit typischerweise und regelmäßig verbundenen seien.
LAmtsgericht Köln, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 5 Sa 451/20
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