Der befristete Arbeitsvertrag und die Kündigung

Es ist im Arbeitsleben nicht außergewöhnlich, befristete Arbeitsverträge ohne Kündigungsmöglichkeit mit einer festen Laufzeit von zwei Jahren abzuschließen. Daraus kann die Ausnutzung einer Zwangslage oder eine Unerfahrenheit nicht hergeleitet werden. Genausowenig berechtigt der Umstand, dass nach dem Arbeitsvertrag zwar dem Arbeitnehmer hohe Vergütungsansprüche zustehen, aber die Tätigkeit des Arbeitnehmers dort lediglich grob und lückenhaft beschrieben worden ist, zur Anfechtung noch zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der befristete Arbeitsvertrag und die Kündigung

So die Entscheidung des Arbeitsgerichts Neumünster in dem hier vorliegenden Fall eines Vertriebsmanagers, dessen Arbeitsvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung von seinem Arbeitgeber, einem Ehepaar, angefochten worden ist und die rein vorsorglich ihm gekündigt hatten. Die Beklagten sind Eheleute und machten vor nahezu 20 Jahren einen immensen Lottogewinn. Hierüber wurde in den Medien berichtet. Jetzt schreibt die Ehefrau Kinderbücher über einen Esel Joshi. Der Kläger nahm Kontakt zu den Eheleuten auf und die Parteien unterzeichneten sodann am 11.09.2011 einen Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger als „Vertriebsmanager“ zum 15.09.2011 ohne Probezeit für zunächst zwei Jahre fest eingestellt zu einem Monatsgehalt von € 20.000,00 bei 13 Monatsgehältern und einer Gewinnbeteiligung am Projekt Joshi. Der Vertrag sollte sich um zwei Jahre verlängern, sofern er nicht zuvor mit einer halbjährigen Frist gekündigt wird und war vor Dienstantritt unkündbar. Im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Arbeitsvertrages – gleich aus welchen Gründen – stand dem Kläger eine Abfindung in Höhe von € 250.00,00 zu. Einen Tag später unterbreitete der Ehemann dem Kläger einen geringfügig modifizierten Arbeitsvertrag, der nur zwischen dem Kläger und ihm zustande kommen sollte. Nachdem der Kläger diesen zweiten Vertrag nicht unterzeichnen wollte, fochten die Eheleute den Arbeitsvertrag vom 11.09.2011 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und kündigten vorsorglich fristlos und fristgerecht.

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Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Neumünster liege hier ein Arbeitsverhältnis und kein freies Dienstverhältnis vor, weil die Parteien im Arbeitsvertrag Regelungen über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und Urlaub vereinbart hätten. Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft seien nicht ersichtlich. Auch hätten die Beklagten den Arbeitsvertrag weder wirksam angefochten noch fristlos gekündigt. Die bestrittene Behauptung der Beklagten, der Kläger habe ihnen wahrheitswidrig vorgespiegelt, Kontakte zu Verlagen und Showstars zu haben, sei ein unbeachtlicher Motivirrtum. Auch aus den finanziellen Regelungen des Arbeitsvertrages lasse sich kein Anfechtungsrecht herleiten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Ehemann dem Kläger nach einer Überlegungsfrist am Folgetag einen in finanzieller Hinsicht fast gleiches Alternativangebot unterbreitet habe, ohne auch hierin die geschuldete Tätigkeit näher zu beschreiben. Auch sei es im Arbeitsleben nicht außergewöhnlich, befristete Arbeitsverträge ohne Kündigungsmöglichkeit mit einer festen Laufzeit von zwei Jahren abzuschließen. Die Ausnutzung einer Zwangslage oder eine Unerfahrenheit könne hieraus nicht hergeleitet werden.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat der Bestandsschutzklage mit dem Teilurteil in vollem Umfang stattgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig1 Die ebenfalls rechtshängigen Zahlungsansprüche des Klägers in Höhe von rund € 355.000,00 waren noch nicht entscheidungsreif und sind damit noch in erster Instanz rechtshängig.

Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 23. Januar 2013 – 3 Ca 1359 b/12

  1. LArbG Schleswig-Holstein – 1 Sa 50/13[]
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