Die Bestimmung in einem Arbeitsvertrag mit einem Berufskraftfahrer, nach der die Selbstbehalte in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung im Falle eines Unfalls vom Arbeitnehmer zu tragen sind, ist unwirksam.
Als Halterin des vom Arbeitnehmer gefahrenen, in den Unfall verwickelten Lkw, war die Arbeitgeberin verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, § 1 PflVG. Durch § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kfz-PflVV) in Verb. mit § 4 Abs. 1 PflVG wird zwingend bestimmt, dass der Arbeitnehmer als Fahrer mitversicherte Person war, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Kfz-PflVV.
Für den Bereich der Pflichtversicherung bestimmt der mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 114 Abs. 2 Satz 1 VVG, dass die Bestimmung des Inhaltes und des Umfanges der Pflichtversicherung durch den Versicherungsvertrag den jeweiligen Zweck der Pflichtversicherung nicht gefährden darf. Nach der Gesetzesbegründung1 soll diese Regelung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Marktes und zum Schutz der betroffenen Versicherungsnehmer klarstellen, inwieweit im Bereich der Pflichtversicherungen Vereinbarungen über Begrenzungen des Versicherungsschutzes durch teilweise Risikoausschlüsse oder Selbstbehalte getroffen werden können. Die Begrenzungen der Deckung dürfen nicht dazu führen, dass der mit der Einführung einer Pflichtversicherung verfolgte Zweck, der zumindest auch in der Sicherung der Interessen der Geschädigten liegt, nicht mehr erreicht werden kann2. Nach § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedoch ausdrücklich ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers weder einem Dritten entgegengehalten noch gegenüber einer mitversicherten Person geltend gemacht werden. Nach der Gesetzesbegründung hat die Vereinbarung eines Selbstbehalts nur Wirkung im Innenverhältnis des Versicherers und des Versicherungsnehmers, da der besondere Schutz nach dem Pflichtversicherungsgesetz den Geschädigten und den Mitversicherten gleichermaßen zukommen soll3.
Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherung liegen Risiken vor, die der Gesetzgeber als so gefahrträchtig erachtet hat, dass er den Handelnden im Hinblick auf mögliche Gefahren für andere ohne Versicherungsschutz nicht tätig sehen wollte. Die Regeln der gesetzlichen Pflichtversicherung überlagern gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung4. Der Gesetzeswortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG spricht ein allgemeines Verbot aus, den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers gegenüber einer mitversicherten Person geltend zu machen. Eine Einschränkung, dieses Verbot gelte nur für den Versicherer, nicht aber für den Versicherungsnehmer, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da nach der Gesetzesbegründung die Vereinbarung eines Selbstbehalts Wirkung nur im Innenverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer entfalten soll, kann auch ohne Arbeitsverhältnis der Versicherungsnehmer den mitversicherten Personen gegenüber einen mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt nicht geltend machen. Diese zwingende gesetzliche Regelung gilt auch in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer, hier die Arbeitgeberin, Arbeitgeber des Fahrers, hier also des Arbeitnehmer, ist.
Es kann auch in Ansehung von § 210 Abs. 1 VVG dahinstehen, ob die Versicherung für den am Unfall beteiligten Lkw vor oder nach dem Inkrafttreten des VVG am 1. Januar 2008 abgeschlossen worden ist. Ebenso kann das Bundesarbeitsgericht unentschieden lassen, ob die Arbeitgeberin vor der ausdrücklichen Gestattung durch das VVG überhaupt wirksam einen Selbstbehalt im Bereich der Pflichtversicherung vereinbaren konnte und wenn ja, ob dies hinsichtlich der Höhe des Selbstbehalts in zulässiger Weise erfolgt ist. Denn in diesem Fall könnte sich die Arbeitgeberin nur darauf berufen, vertraglich mit dem Arbeitnehmer die Übernahme des Selbstbehalts in der Haftpflichtversicherung nach Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages vereinbart zu haben. Diese Vertragsklausel ist jedoch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Als allgemeine Vertragsbedingung hält die Klausel Ziff. 11.3. des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) nicht stand.
Der von der Arbeitgeberin vorgegebene Arbeitsvertrag zwischen den Parteien ist offensichtlich ein von der Arbeitgeberin verwendeter Formulararbeitsvertrag, der der revisionsrechtlichen Überprüfung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang unterliegt.
Es bestehen bereits Bedenken, ob die Vertragsklausel Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, weil sie für den Arbeitnehmer überraschend sein musste. Anders als bei einer Kaskoversicherung (Fahrzeugvollversicherung oder Fahrzeugteilversicherung) waren Selbstbehalts-Vereinbarungen bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung vor der ausdrücklichen Gestattung durch den Gesetzgeber nicht nur ungewöhnlich, sondern in ihrer rechtlichen Zulässigkeit umstritten. Deswegen hat der Gesetzgeber bei der Reform des VVG Selbstbehalte nur mit einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit in § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG für zulässig erklärt. Hinzu kommt, dass die Arbeitgeberin in Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages auf den Selbstbehalt „in der Haftpflicht- sowie der Fahrzeugvollversicherung“ hingewiesen hat, dh. den ungewöhnlichen Fall des Selbstbehalts auch bei der Schädigung eines Dritten nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nur beiläufig mit einem Halbwort erwähnt hat. Es steht daher bereits infrage, ob der Arbeitnehmer als Vertragspartner der Arbeitgeberin mit einer solchen Klausel zu rechnen brauchte.
Sofern nach Ziff. 11.3. Satz 2 des Arbeitsvertrages der Arbeitnehmer „je nach Verschuldensgrad und Schadenshöhe“ damit rechnen müssen sollte, „für jeden von ihm verursachten Schaden in Höhe bis zu 5.000,00 EUR Schadenersatz leisten zu müssen“, ist die Bestimmung weder klar noch verständlich. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen5 haften Arbeitnehmer nur für vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang, bei leichtester Fahrlässigkeit dagegen überhaupt nicht6. Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein. Die von der Arbeitgeberin verwendete Formulierung verweist weder klar noch verständlich auf diese Rechtslage, die auf die Umstände des Einzelfalls abstellt, sondern will den Arbeitnehmer damit rechnen lassen, für „jeden“ von ihm verursachten Schaden Ersatz leisten zu müssen. Bereits diese unklare und unverständliche Bestimmung stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Jedenfalls ist Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages deswegen unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer als Vertragspartner der klauselverwendenden Arbeitgeberin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Zwar bestand im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 3.05.2007 die gesetzliche Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG, von der abgewichen worden wäre, noch nicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das hatte sich im Zeitpunkt des Unfalls am 10.04.2008 aber mit dem Inkrafttreten des VVG geändert. Die arbeitsvertragliche Klausel war im Zeitpunkt des Unfalls mit wesentlichen Grundgedanken der Gesetzeslage nicht mehr zu vereinbaren. Auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages konnte die Klausel jedoch nicht vereinbart werden, ohne den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Arbeitgeber hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass ein Kfz, das der Arbeitnehmer dienstlich zu nutzen hat, mit einer ausreichenden Kfz-Haftpflicht, die die gesetzliche Mindestdeckungssumme abdeckt, versichert ist7. Er ist kraft seiner Fürsorge gehalten, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer aus einem Verkehrsunfall möglichst nicht persönlich in Anspruch genommen wird; hiergegen verstößt der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer mit seinem Wissen ohne Führerschein ein Fahrzeug führen lässt und die Versicherung aus diesem Grund leistungsfrei wird8. Ähnlich verhält es sich bei der Vereinbarung eines Selbstbehalts, durch den der Versicherungsschutz eingeschränkt wird. Dem Arbeitgeber ist es aus Billigkeitsgründen verwehrt, sich gegenüber dem Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung auf einen Selbstbehalt zu berufen. Wirtschaftliche Risiken, die der Arbeitgeber zum Zweck der eigenen Kostenersparnis eingeht, können nicht auf die Arbeitnehmer überwälzt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 8 AZR 432/11
- BT-Drucks. 16/3945 S. 88[↩]
- Langheid in Römer/Langheid VVG 3. Aufl. § 114 Rn. 3[↩]
- Langheid aaO Rn. 4[↩]
- BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 28, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3[↩]
- BAG 27.09.1994 – GS 1/89 (A), BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59[↩]
- vgl. auch BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 17, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3[↩]
- BAG 09.08.1966 – 1 AZR 473/65, zu III b der Gründe, BAGE 19, 51 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 39 = EzA BGB § 611 Nr. 7[↩]
- BAG 23.06.1988 – 8 AZR 300/85, zu I 1 der Gründe, BAGE 59, 89 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 94 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 49[↩]











