Das Bundesarbeitsgericht hat an den Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Frage gerichtet, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen.

In dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit war der von der Arbeit teilweise freigestellte Vorsitzende des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats mit Wirkung zum 1. Juni 2015 zusätzlich zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Arbeitgeberin und – parallel dazu – drei weiterer Konzernunternehmen bestellt worden. Die Arbeitgeberin berief den betrieblichen Datenschutzbeauftragten (ebenso wie die drei weiteren Konzernunternehmen) mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 und – nach Inkrafttreten der DSGVO – mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2018 als Datenschutzbeauftragten ab. Mit seiner Klage hat der betriebliche Datenschutzbeauftragte geltend gemacht, seine Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter bestehe unverändert fort. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, es drohten Interessenkonflikte, wenn der betriebliche Datenschutzbeauftragte zugleich Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender sei. Dies führe zu einer Unvereinbarkeit beider Ämter, die einen wichtigen Grund zur Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten darstelle.
In den Vorinstanzen haben sowohl erstinstanzlich das Arbeitsgericht wie in der Berufungsinstanz das Sächsische Landesarbeitsgericht1 der Klage des Datenschutzbeauftragten gegen seine Abbberufung stattgegeben. Für die Entscheidung, ob die Arbeitgeberin den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wirksam von seinem Amt als betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen hat, kommt es auf die Auslegung europäischen Unionsrechts an, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist. Das nationale Datenschutzrecht regelt in § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG, dass für die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB vorliegen muss. Damit knüpft es die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten an strengere Voraussetzungen als das Unionsrecht, nach dessen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO die Abberufung lediglich dann nicht gestattet ist, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Einen wichtigen Grund zur Abberufung verlangt das europäische Recht nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hält unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung vorliegend keinen wichtigen Abberufungsgrund für gegeben. Deshalb hat er sich nach Art. 267 AEUV mit der Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union gewandt, ob neben der Regelung in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO mitgliedstaatliche Normen anwendbar sind, die – wie § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG – die Möglichkeit der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten gegenüber den unionsrechtlichen Regelungen einschränken.
Sollte der Unionsgerichtshof die Anforderungen des BDSG an eine Abberufung für unionsrechtskonform erachten, hält der Senat es zudem für klärungsbedürftig, ob die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten in einem Betrieb in Personalunion ausgeübt werden dürfen oder ob dies zu einem Interessenkonflikt im Sinne des Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO führt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2021 – 9 AZR 383/19 (A)
- Sächs. LAG 19. August 2019 – 9 Sa 268/18[↩]