Voraussetzung der Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist, dass der Antragsteller eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte behauptet1.

Der Streit darüber, ob sich die nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Mitglieder des Betriebsrats vor dem Verlassen des Betriebsgeländes zur Wahrnehmung externer Betriebsratsaufgaben unter Angabe von Ort und Dauer ihrer voraussichtlichen Abwesenheit ab- und bei ihrer Rückkehr wieder zurückmelden müssen, betrifft die Arbeitsweise des Betriebsrats als Organ, der deshalb für die begehrte negative Feststellung antragsbefugt ist.
Wenn die Beteiligten um Verhaltenspflichten der Betriebsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Betriebsratsamtes streiten, sind auch die freigestellten Mitglieder antragsbefugt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 7 ABR 20/14
- vgl. BAG 10.07.2013 – 7 ABR 22/12, Rn. 15; 5.10.2010 – 1 ABR 20/09, Rn. 13 f., BAGE 135, 382[↩]