Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs – und der Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens

Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs kann in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens auch Mitglieder entsenden, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen.

Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs – und der Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens

Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs ist nicht verpflichtet, jeweils nur unternehmensangehörige Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat der Trägerunternehmen zu entsenden1

Für den Fall der Entsendung von Vertretern eines Gemeinschaftsbetriebsrats in einen Konzernbetriebsrat – also zu § 54 Abs. 2 BetrVG – hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass der im Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat auch unternehmensfremde Betriebsratsmitglieder entsenden kann. Die Interessen der in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer werden von allen Mitgliedern des im Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats – unabhängig von ihrer Unternehmenszugehörigkeit – vertreten2. Entsprechendes gilt für die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG. Nach dieser Vorschrift kann ein Betriebsrat jedes seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. Die Norm ist nicht (einschränkend) dahingehend auszulegen, dass die aus einem Gemeinschaftsbetrieb in den Gesamtbetriebsrat entsandten Mitglieder dem Trägerunternehmen, bei dem der Gesamtbetriebsrat errichtet ist, auch angehören – also zu diesem in einem Arbeitsverhältnis stehen – müssen.

Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte; vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine Indizwirkung zu3.

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Bereits der Wortlaut von § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG spricht gegen ein einschränkendes Verständnis der Norm in dem Sinn, die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds in den Gesamtbetriebsrat setze voraus, dass dieses in einem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen, bei dem der Gesamtbetriebsrat zu errichten ist, steht. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsendet jeder Betriebsrat eines oder mehrere seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Die Entsendung ist nach der textlichen Normfassung demnach nur mit der Mitgliedschaft im Betriebsrat verknüpft; weitere Maßgaben sind nicht formuliert.

Aus historischen und systematischen Erwägungen folgt nichts Anderes.

Wie § 47 Abs. 9 BetrVG zeigt, war dem Gesetzgeber die Problematik der Entsendung von Mitgliedern eines in einem Gemeinschaftsbetrieb gebildeten Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat bewusst. Aus der im Zuge der BetrVG-Reform 2001 neu geschaffenen Regelung des § 47 Abs. 9 BetrVG folgt, dass Betriebsräte von Gemeinschaftsbetrieben jeweils Mitglieder in sämtliche bei den Trägerunternehmen zu errichtenden Gesamtbetriebsräte entsenden4. Insoweit hat der Gesetzgeber aber einen besonderen Regelungsbedarf nur hinsichtlich des Stimmengewichts der Gesamtbetriebsratsmitglieder, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, gesehen und mit der Öffnungsklausel des § 47 Abs. 9 BetrVG die Möglichkeit geschaffen, dieses durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abweichend von § 47 Abs. 7 und Abs. 8 BetrVG zu regeln. Besondere Regularien für die Entsendung bzw. Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats in solch einem Fall sind hingegen gerade nicht festgelegt worden. Wie die Gesetzesmaterialien belegen, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 47 Abs. 9 BetrVG auch für ausreichend erachtet, um ggf. auftretenden Interessenkonflikten zu begegnen. In der Begründung zu dem mit dem BetrVerf-Reformgesetz neu geschaffenen § 47 Abs. 9 BetrVG5 wird ausdrücklich behandelt, dass sich eine abweichende Stimmgewichtsregelung zB für den Fall anbieten könne, „dass im Gesamtbetriebsrat eines der am gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen über eine Angelegenheit beschlossen werden soll, die nur dieses Unternehmen betrifft. Verfügt dieses Unternehmen beispielsweise über eine betriebliche Altersversorgung für seine Arbeitnehmer und soll verhindert werden, dass die Vertreter der Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs im Gesamtbetriebsrat bei Abstimmungen über die betriebliche Altersversorgung ihr volles Stimmengewicht, also auch die Zahl der in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehenden Arbeitnehmer einbringen können, kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorgesehen werden, dass bei Abstimmungen im Gesamtbetriebsrat in Angelegenheiten der betrieblichen Altersversorgung den Vertretern der Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs nur die Stimmen der Arbeitnehmer dieses Unternehmens zustehen.

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Im Übrigen hat bereits das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zutreffend darauf hingewiesen, dass auch § 8 Abs. 1 BetrVG keine spezifische Bestimmung zur Wählbarkeit von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs in den Betriebsrat trifft6. In den Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs gewählte Arbeitnehmer sind dessen Mitglieder, unabhängig davon, mit welchem Trägerunternehmen ihr Arbeitsverhältnis besteht. Ebenso wenig finden sich bei § 15 BetrVG Sonderregelungen über die Zusammensetzung des Betriebsrats eines Gemeinschaftsbetriebs oder eines Gesamtbetriebsrats, obwohl es diesbezüglich Gesetzesvorschläge gegeben hatte7.

Auch stellt es keinen Bruch im System des Betriebsverfassungsgesetzes dar, wenn ein Mitglied des Betriebsrats eines Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens, das nicht sein Vertragsarbeitgeber ist, entsandt werden kann. Vielmehr entspricht diese Möglichkeit gerade dem gesetzlichen Prinzip der Gesamtbetriebsratsbildung. Nach diesem wird der Gesamtbetriebsrat durch Mitglieder legitimiert, die aus allgemeinen Betriebsratswahlen hervorgegangen sind. An diesen Wahlen sind in Gemeinschaftsbetrieben Arbeitnehmer unterschiedlicher Vertragsarbeitgeber deshalb beteiligt, weil sie einem Betrieb zugeordnet sind, dessen Führung ihr Vertragsarbeitgeber gemeinsam mit anderen ausübt. Infolgedessen kann sich der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs aus Mitgliedern zusammensetzen, die unterschiedliche Vertragsarbeitgeber haben. Eine hieraus resultierende Entsendemöglichkeit unternehmensfremder Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat der jeweiligen Trägerunternehmen folgt konsequent der unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsführung und behält das Prinzip der durch das aktive Wahlrecht vermittelten Einflussnahme auf die Arbeitnehmerrepräsentation auf der Unternehmensebene bei8. Die gegenteilige Ansicht9 vernachlässigt, dass diese unternehmensbezogene Arbeitnehmerrepräsentation gremien- und nicht mitgliederbezogen ist.

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Dieses Prinzip setzt sich auf Konzernebene fort. Der Konzernbetriebsrat, in den jeder Gesamtbetriebsrat der Konzernunternehmen nach § 55 Abs. 1 BetrVG zwei seiner Mitglieder entsendet, besteht bei der Konzernobergesellschaft10. Auch Konzernbetriebsratsmitglieder müssen in keinem Arbeitsverhältnis mit der Konzernobergesellschaft stehen. Besonders deutlich wird dies bei Konzernunternehmen, in denen kein Gesamtbetriebsrat, sondern allein ein Betriebsrat in einem Gemeinschaftsbetrieb besteht. Ein solcher Betriebsrat entsendet nicht für jedes konzernangehörige Trägerunternehmen, in dem kein weiterer Betriebsrat gebildet ist, zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat, sondern insgesamt zwei seiner Mitglieder11.

Der Betriebsverfassung liegt auch kein System zugrunde, wonach die gremienbezogene Wahrnehmung von Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten an eine Selbstbetroffenheit der (Gesamt-)Betriebsratsmitglieder gebunden ist. Die gesetzliche Betriebsverfassung gestaltet die organisierte Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf betriebs, unternehmens- und konzernbezogener Ebene durch die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen, denen bestimmte Kompetenzen zugewiesen sind. Diese bestimmen sich nach der Behandlung einer die Betriebs, Unternehmens- oder Konzernebene betreffenden „Angelegenheit“ und nicht etwa nach einer „überwiegenden Betroffenheit“ der Betriebs, Unternehmens- oder Konzern“belegschaft“. Entsprechend ist der Gesamtbetriebsrat nach Maßgabe von § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG auch für Betriebe ohne Betriebsrat zuständig; er ist ebenso für Angelegenheiten zuständig, wenn mehrere, nicht aber sämtliche Betriebe betroffen sind12. Vor allem letzterer Kompetenzvorgabe ist immanent, dass ein nicht selbst betroffenes13 Gremienmitglied an der Ausübung der Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats beteiligt ist.

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Es verbietet sich zudem aus teleologischen Gründen, dem Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs die Entsendefähigkeit unternehmensfremder Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens abzusprechen. Der Gesamtbetriebsrat soll die Beteiligung der Arbeitnehmer an Entscheidungen des Arbeitgebers sichern, die ausschließlich auf Unternehmensebene getroffen werden und deren Auswirkungen nicht auf einen von mehreren Betrieben begrenzt sind. Auch für Gemeinschaftsbetriebe werden Entscheidungen auf Ebene der Trägerunternehmen getroffen; sie beeinflussen direkt oder nach Absprache mit den weiteren Trägerunternehmen die Arbeitsbedingungen der in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Dieser Zweck der Errichtung eines Gesamtbetriebsrats wäre gefährdet für den Fall, dass kein Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, für welches der Gesamtbetriebsrat zu errichten ist, in den Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs gewählt wurde. Den unternehmensangehörigen Arbeitnehmern des Gemeinschaftsbetriebs würde dann die Möglichkeit der Beteiligung an Entscheidungen des Arbeitgebers auf Unternehmensebene genommen14.

Schließlich verfängt für das Bundesarbeitsgericht auch die Argumentation nicht, eine Entsendemöglichkeit von unternehmensfremden Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat scheide (auch) zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten aus, denn ein Gesamtbetriebsrat, dem Delegierte von Gemeinschaftsbetrieben angehörten, könne ausschließlich Inhaltsnormen, nicht aber Betriebsnormen beschließen, denn bei einer Zuständigkeit eines oder mehrerer Gesamtbetriebsräte der beteiligten Unternehmen bestünde ansonsten die Gefahr, dass widersprüchliche Gesamtbetriebsratsentscheidungen unterschiedliche Betriebsnormen bewirkten. Diese Argumentation verkennt aber, dass die Regelungskompetenz des Gesamtbetriebsrats aus seiner gesetzlich festgelegten Zuständigkeit folgt. Sofern die Rechtsbeschwerde auf die Problematik der Geltung ggf. konkurrierender Gesamtbetriebsvereinbarungen im Gemeinschaftsbetrieb abheben sollte15, ist diese keine Folge der konkreten personellen Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats. Sie ist vielmehr in dem mehrfachen, auf die Gesamtbetriebsräte aller Trägerunternehmen bezogenen Entsendungsrecht des in einem Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats angelegt. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst; die Auflösung einer „Konkurrenz“ von Gesamtbetriebsvereinbarungen im Gemeinschaftsbetrieb ist nicht Verfahrensgegenstand.

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Die Mitgliedschaft eines unternehmensfremden Betriebsratsmitglieds im Gesamtbetriebsrat des Trägerunternehmens eines gemeinsamen Betriebs verbietet sich nicht aus daten- oder geheimnisschutzrechtlichen Gründen. Die entsprechenden Pflichten für (Gesamt-)Betriebsratsmitglieder nach § 79 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG – sowie ggf. nach § 79a BetrVG – gelten auch insoweit uneingeschränkt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 7 ABR 41/20

  1. so auch Franzen GK-BetrVG 12. Aufl. § 47 Rn. 41; Fitting 31. Aufl. § 47 Rn. 81; DKW/Deinert BetrVG 18. Aufl. § 47 Rn. 42; WPK/Roloff BetrVG 4. Aufl. § 47 Rn. 11; HaKo-BetrVG/Haase/Tautphäus 6. Aufl. § 47 Rn. 17; Schaub ArbR-HdB/Koch 19. Aufl. § 224 Rn. 8; Ingrid Schmidt FS Küttner 2006 S. 499, 502; Peix Errichtung und Fortbestand des Gesamtbetriebsrats unter besonderer Berücksichtigung von gewillkürten Arbeitnehmervertretungen und Unternehmensumstrukturierungen S. 51 ff.; Küttner FS Hanau 1999 S. 465, 475; Richnow/Hördt ArbR 2021, 317, 319; Herrmann Der gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen S. 150 f.; aA Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 47 Rn. 77; HWGNRH/Glock 10. Aufl. § 47 Rn. 79; Hohenstatt/Sittard in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 6. Aufl. Teil D Rn. 117; Maschmann NZA-Beil.2009, 32, 37; Hoffmann/Alles NZA 2014, 757, 758; MHdB ArbR/Nebendahl 5. Aufl. § 300 Rn. 77[]
  2. vgl. BAG 29.07.2020 – 7 ABR 27/19, Rn. 55, BAGE 172, 1[]
  3. vgl. BVerfG 6.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, Rn. 74, BVerfGE 149, 126; BAG 21.08.2019 – 7 AZR 21/18, Rn. 14, BAGE 167, 341[]
  4. BAG 13.02.2007 – 1 AZR 184/06, Rn.19, BAGE 121, 168[]
  5. BT-Drs. 14/5741 S. 42[]
  6. LAG Baden-Württemberg 05.11.2020 – 14 TaBV 4720[]
  7. Säcker Die Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz Rn.209; krit. Fromen FS Gaul 1992 S. 151, 184 f.[]
  8. Ingrid Schmidt FS Küttner 2006 S. 499 ff.[]
  9. etwa Hohenstatt/Sittard in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 6. Aufl. Teil D Rn. 117[]
  10. vgl. BAG 12.11.1997 – 7 ABR 78/96, zu B 2 b der Gründe; ErfK/Koch 22. Aufl. BetrVG § 58 Rn. 1; BeckOK ArbR/Mauer Stand 1.06.2022 BetrVG § 58 Rn. 2; krit. zur Gesetzgebung Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 58 Rn. 2[]
  11. BAG 29.07.2020 – 7 ABR 27/19, Rn. 52, BAGE 172, 1[]
  12. vgl. BAG 3.05.2006 – 1 ABR 15/05, Rn. 25, BAGE 118, 131[]
  13. einem anderen Betrieb zugehöriges[]
  14. Ingrid Schmidt FS Küttner 2006 S. 499, 502[]
  15. ausf. dazu zB Hohenstatt/Sittard in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 6. Aufl. Teil D Rn. 117[]
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