Tritt ein Tarifvertrag nicht mit seinem Abschluss, sondern erst später in Kraft, ist für den Beginn der Tarifgeltung der Zeitpunkt des Inkrafttretens maßgebend. Zuvor gehört der tarifvertragliche Regelungsbestand nicht zu den Rechten und Pflichten aus dem im Zeitpunkt eines Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB1.

Ein Zahlungsanspruch gegen den Betriebsübernehmer folgt auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die „Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge“.
Aus der dynamisch auszulegenden Bezugnahmeklausel2 des Arbeitsvertrages folgt der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers nicht. Eine dynamische Bezugnahme auf „die Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge“ erfasst nicht Haustarifverträge eines anderen Unternehmens3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2012 – 4 AZR 511/10