Der Chefarzt – und seine Nebentätigkeit als niedergelassener Vertragsarzt

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts1 kann ein bei einem Krankenhaus angestellter Chefarzt (hier: Pathologe) unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich als niedergelassener Vertragsarzt mit Krankenhauszulassung tätig sein. Durch einen hierzu geschlossenen Kooperations- und Nutzungsvertrag, der es dem Arzt ermöglicht, gegen eine Kostenbeteiligung Einrichtungen, Arbeitsmittel und Personal des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen, wird eine Nebentätigkeit gestattet, die sonst einem vertragsbegleitenden Wettbewerbsverbots unterfallen würde (§ 60 HGB). Ein unmittelbarer Wettbewerb findet allerdings nicht statt, so lange sich die Tätigkeit für das Krankenhaus von der vertragsärztlichen ambulanten Tätigkeit abgrenzen lässt.

Der Chefarzt – und seine Nebentätigkeit als niedergelassener Vertragsarzt

Wird der Kooperations- und Nutzungsvertrag von einer der Vertragsparteien gekündigt (hier: Abredewidrige Verlagerung der vertragsärztlichen Tätigkeit in eigene Praxisräume außerhalb des Krankenhauses und unzulässige Teilkündigung einer Nebenabrede), so verstößt die Fortsetzung der vertragsärztlichen Nebentätigkeit gegen das von jedem Arbeitnehmer einzuhaltende Wettbewerbsverbot.

Ein solches Verhalten kann auch ohne Abmahnung den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Arzt die Auslastung des von ihm geleiteten Instituts durch aktive Werbemaßnahmen zugunsten seiner Vertragsarztpraxis gefährdet.

§ 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Die erforderliche Prüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, vollzieht sich zweistufig. Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Ist dies der Fall, bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht2.

Der Arbeitgeber trifft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kündigungsgründe, das Fehlen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen und für die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen nach § 626 Abs. 2 BGB3.

Bei Anwendung dieses Maßstabes erweist sich die fristlose Kündigung der Krankenhausgesellschaft vom 18.04.2004 aufgrund massiver Wettbewerbsverstöße des Chefarztes als wirksam.

Das Verhalten des Chefarztes war objektiv geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu bilden.

Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt4. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag keine Regelungen hierüber enthält. Die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen eines Arbeitnehmers geschützt werden. Deshalb schließt der Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein. Das Wettbewerbsverbot verbietet dem Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses jede Tätigkeit, die für seinen Arbeitgeber Konkurrenz bedeutet5. Der Arbeitnehmer darf Dienste und Leistungen nicht Dritten im Marktbereich seines Arbeitgebers anbieten. Dadurch soll erreicht werden, dass dem Arbeitgeber der Marktbereich voll und ohne die Gefahr der nachteiligen, zweifelhaften oder zwielichten Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offensteht6. Allerdings darf der Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten7. Verboten ist lediglich die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, zB durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden. Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen diese Voraussetzung nicht8. Die Verletzung eines für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbotes kann an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen9. Das entspricht der Rechtsprechung der Kammer10.

Gegen das vertragsbegleitende Wettbewerbsverbot hat der Chefarzt verstoßen. Ohne Erfolg beruft er sich darauf, seine Tätigkeit als leitender Abteilungsarzt für die Krankenhausgesellschaft sei inhaltlich nicht von seiner vertragsärztlichen Tätigkeit abzugrenzen. Dabei übersieht der Chefarzt, dass die rechtliche Grundlage der Nebentätigkeit in Wegfall geraten war, der Chefarzt dieselbe gleichwohl weiter ausübte. Außerdem hat der Chefarzt offensichtlich und absprachewidrig Aufträge von Kunden der Krankenhausgesellschaft auf seine Vertragsarztpraxis umgeleitet bzw. dies versucht.

Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in dessen § 18 („Tätigkeit außerhalb der Dienstaufgaben“) Regelungen zu Nebentätigkeiten. Der Betrieb einer Vertragsarztpraxis, in welcher ua. Laborleistungen und pathologische Proben befundet werden, gehört nicht zu den nach § 18 Abs. 1 des Anstellungsvertrages erlaubten Tätigkeiten. Denn unter Berücksichtigung der vollschichtigen Tätigkeit für die Krankenhausgesellschaft könnte der Chefarzt nicht für die Versorgung der Versicherten persönlich in erforderlichem Maße zur Verfügung stehen. Erst durch den Kooperations- und Nutzungsvertrag der Parteien vom 22.12 1995 wurden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Insbesondere wurde nach dessen Ziff. 1 die persönliche Arbeitszeit des Chefarztes auf 50 % der tariflichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst reduziert, um zu gewährleisten, dass der Chefarzt für die ambulante vertragsärztliche Versorgung persönlich in erforderlichem Umfang zur Verfügung steht.

Es liegt auf der Hand, dass der Chefarzt als Vertragsarzt nicht mit dem von ihm verantwortlich geleiteten Institut in Wettbewerb stehen kann; dies hätte unweigerlich eine Pflichtenkollision zur Folge.

Eine Wettbewerbssituation wurde durch den Kooperations- und Nutzungsvertrag gerade nicht eröffnet, wie das der Chefarzt offensichtlich meint. Dagegen sprechen Wortlaut, Sinn und Zweck der Vertragserklärung unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, §§ 133, 157 BGB. Den Parteien ging es ersichtlich nicht nur um die Genehmigung einer eigenwirtschaftlichen Nebentätigkeit, sondern vorrangig um eine Zusammenarbeit zum beiderseitigen Wohle jenseits der dienstvertraglichen Beziehung. Dafür spricht bereits die Überschrift als „Kooperations- und Nutzungsvertrag“. Dafür sprechen die vielfältigen Verflechtungen, insbesondere die notwendige Reduzierung der persönlichen Arbeitszeit des Chefarztes nach Ziff. 1 des Vertrages, die Möglichkeit nichtärztliche Mitarbeiter der Krankenhausgesellschaft in Anspruch zu nehmen und das fachliche Direktions- und Weisungsrecht auszuüben, Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 des Vertrages. Außerdem sollte der Chefarzt nach Ziff. 5.1 des Vertrages Praxisräume auf dem Gelände der Krankenhausgesellschaft anmieten und Instrumente und Einrichtungen nutzen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Chefarzt nach Ziff. 6 des Vertrages iVm. der Nebenabrede, 50 bzw. später 60 % seiner Bruttoeinnahmen aus der Praxistätigkeit an die Krankenhausgesellschaft abzuführen. Den Parteien ging es – mit den Worten des Chefarztes – darum, in den ambulanten Bereich einzudringen. Denn die Praxis diente der Befundung von Proben ambulanter Patienten, die von niedergelassenen Ärzten oder von anderen Krankenhäusern an die offenbar renommierte Adresse des Chefarztes eingesandt wurden.

Das wirtschaftliche Interesse der Krankenhausgesellschaft an diesem sogenannten „R. Modell“, welches zur Überprüfung durch das Bundessozialgericht gestellt wurde, und die wechselseitigen Verflechtungen werden in einer Gesprächsnotiz deutlich: Über die pauschale Verteilung der Einkünfte soll ein Teil der Kosten der Pathologie der Krankenhausgesellschaft finanziert werden. Dementsprechend benennt Ziff. 7.4 des Kooperations- und Nutzungsvertrages als Kündigungsgrund ausdrücklich, wenn eine Kostendeckung entsprechend der Nebenabrede nach Ziff. 6 des Vertrages nicht gegeben ist.

Über das „R. Modell“ mit einem Verteilungsschlüssel 60/40 war sichergestellt, dass die Krankenhausgesellschaft sowohl an den Liquidationserlösen des Chefarztes im stationären Bereich über den Dienstvertrag der Parteien als auch an den Einnahmen der Vertragsarztpraxis im ambulanten Bereich über den Kooperations- und Nutzungsvertrag partizipierte.

Diesem Modell hat der Chefarzt mit der Kündigung der Nebenabrede vom 26.09.2007 zum 31.12 2007 die Grundlage entzogen. Davon sollte nach Vorstellung des Chefarztes der Kooperations- und Nutzungsvertrag vom 22.12 1995 (im Übrigen) unberührt bleiben. Ohne Weiteres nachvollziehbar hat die Krankenhausgesellschaft der Anfrage nach einer „mietweisen Überlassung von Personal“ eine Absage erteilt. Die Krankenhausgesellschaft hat auch – zutreffend – klargestellt, dass eine selbständige Kündigung der Nebenabrede unzulässig sei und dass der Betrieb einer Praxis außerhalb des Klinikums in eigenen Praxisräumen einen Bruch des Kooperationsvertrages darstelle. Die Krankenhausgesellschaft hat angekündigt, den Chefarzt auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom 10.01.2008 hat die Krankenhausgesellschaft ihren Standpunkt bekräftigt und den Chefarzt ermahnt: Darüber hinaus untersagen wir ihnen, Dienstgeschäfte, die ihre chefärztliche Tätigkeit im Klinikum betreffen, in ihren Praxisräumen durchzuführen. Sämtliche Einsendungen von anderen Kliniken sowie niedergelassenen Ärzten, die die privatärztliche Tätigkeit betreffen, sind im Rahmen ihres Dienstvertrages im Klinikum mit den sachlichen und personellen Ressourcen des Klinikums durchzuführen. Diesbezüglich eingesandtes Untersuchungsmaterial hat in den Räumen des Klinikums zu verbleiben.

Schließlich hat die Krankenhausgesellschaft mit ihrem Schreiben wegen Kündigung der Nebenabrede zum Kooperationsvertrag und Einstellung der Verpflichtungen des Chefarztes die Kündigung des Kooperations- und Nutzungsvertrages aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung erklärt.

Zu dieser Kündigung war die Krankenhausgesellschaft berechtigt, weil der Chefarzt in unzulässiger Weise eine Teilkündigung des Kooperations- und Nutzungsvertrages ausgesprochen hatte. Nach dessen Ziff. 7 ist der Vertrag kündbar. Eine entsprechende Regelung enthält die Nebenabrede nicht, sondern lediglich Anpassungsbestimmungen, beispielsweise nach deren Ziff. 3. Der integrale Charakter der Nebenabrede wird ua. auch in Ziff. 5.1 des Kooperationsvertrages deutlich, wonach es dem Chefarzt gerade nicht überlassen bleibt, (nach Belieben) Praxisräume anzumieten. Vielmehr hat der Chefarzt dies im Rahmen des Kooperations- und Nutzungsvertrages zu tun. Dafür sprechen Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Vertrages.

Nachdem der Chefarzt seine Verpflichtungen aus dem Kooperations- und Nutzungsvertrag nicht mehr erfüllt hat und bereits unter Fristsetzung aufgefordert wurde, die Unwirksamkeit der Kündigung anzuerkennen und seine Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen, was der Chefarzt abgelehnt hat, war die Krankenhausgesellschaft zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 Abs. 1, Abs. 2 BGB berechtigt.

Damit war eine Grundlage für die vertragsärztliche Tätigkeit des Chefarztes neben seiner Tätigkeit als Chefarzt nicht mehr gegeben.

Entscheidend ist, dass eine Rechtsgrundlage für eine vertragsärztliche Tätigkeit mit Praxisräumen außerhalb des Klinikums der Krankenhausgesellschaft zu keinem Zeitpunkt gegeben war und dass eine Grundlage für die vertragsärztliche Tätigkeit mit Ausspruch der außerordentlichen Kündigung erst Recht weggefallen ist. Das Vorbringen des Chefarztes lässt offen, auf welcher Grundlage er weiterhin – unstreitig – die Vertragsarztpraxis alleine oder in Kooperation beispielsweise mit seinem Sohn weiterbetrieben haben will. Denn auch der Chefarzt, sah sich … schließlich gezwungen, die Kooperation mit der Krankenhausgesellschaft bezüglich seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt zu beenden.

Der Chefarzt hat mit der vertragswidrig betriebenen Praxis pathologische Labor- und Befundungsleistungen am Markt erbracht. Das ist unstreitig und ergibt sich beispielsweise aus dem Schreiben des Chefarztes an die niedergelassenen Ärzte. Das Schreiben beinhaltet gleichzeitig eine Werbemaßnahme des Chefarztes unter Angabe der neuen Anschrift. Die Einsender werden aufgefordert sicherzustellen, dass die Einsendungen mit den richtigen Begleitscheinen an die neue Adresse gehen. Bei Bedarf werden neue Formulare und Umschläge zugesandt.

Darüber hinaus hat der Chefarzt jedenfalls in Bezug auf die Chefärzte des Kreiskrankenhauses F. versucht, über den ambulanten Bereich hinaus den sogenannten stationären Bereich für seine Vertragsarztpraxis zu gewinnen. Das Verhalten des Chefarztes in diesem Zusammenhang ist mit seiner Stellung als Leiter des Pathologischen Instituts der Krankenhausgesellschaft nicht zu vereinbaren.

Damit hat der Chefarzt in besonders massiver Weise gegen seine Vertragspflichten verstoßen. Der Chefarzt hat nicht nur ohne Beteiligung der Krankenhausgesellschaft an den Einnahmen und vertragswidrig in eigenen Praxisräumen eine Vertragsarztpraxis betrieben. Er hat auch versucht, das Betätigungsfeld der Vertragsarztpraxis zum Nachteil der Krankenhausgesellschaft zu erweitern. Dabei hatte der Chefarzt zunächst auch Erfolg. In der ersten Zeit erreichten keine Proben das Institut der Krankenhausgesellschaft, sondern wurden in der Vertragsarztpraxis des Chefarztes befundet. Der Chefarzt hat einen Kunden der Krankenhausgesellschaft abgeworben bzw. dies versucht.

Der Chefarzt kann sich nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass keine schriftliche Vertragsbeziehung zwischen der Krankenhausgesellschaft und dem Kreiskrankenhaus F. bestanden habe. Denn darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die Krankenhausgesellschaft in ständiger Geschäftsbeziehung zu dem Kreiskrankenhaus stand. Dieser Umstand war dem Chefarzt sehr wohl bekannt.

Der Chefarzt kann sich auch nicht darauf berufen, er habe lediglich den Wunsch der Chefärzte entsprochen. Denn er hätte als Repräsentant der Krankenhausgesellschaft vorrangig deren Interessen vertreten müssen, die auf die wirtschaftliche Auslastung des Instituts gerichtet sind. Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem Dienstvertrag und der Position des Chefarztes. Hiernach ist der Chefarzt zu wirtschaftlicher Arbeitsweise verpflichtet. Dem widerspricht es in jedem Fall, die Auslastung des Instituts durch Abwerbungen zu gefährden. Es liegt deshalb ein Grund vor, der objektiv und an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Es war der Krankenhausgesellschaft nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung fortzusetzen.

Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände lassen sich nicht abschließend und für alle Fälle einheitlich festlegen. Geht es um die Beurteilung rechtswidrigen schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers, sind aber stets die beanstandungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers zu berücksichtigen11.

Danach ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Chefarzt ein massives Verschulden an einer schwerwiegenden Pflichtverletzung trifft. Dem Chefarzt war bewusst – das belegen seine Äußerungen insbesondere vor der Kammer am 11.07.2012, dass sogenannte stationäre Proben in den Zuständigkeitsbereich des Instituts fielen. Denn der Chefarzt hatte bislang nach eigenem Bekunden sehr sorgfältig auf eine strenge Trennung geachtet, die er nunmehr aufzuweichen versuchte. Dem Chefarzt war auf Grund des Schreibens der Krankenhausgesellschaft bewusst, dass sich die Krankenhausgesellschaft entschieden gegen Übergriffe in ihren Betätigungsbereich verwahrte.

Zu berücksichtigen ist die hervorgehobene Position des Chefarztes. Er ist in die Verhandlungsführung betreffend die Zusammenarbeit mit dem Institut der Krankenhausgesellschaft maßgeblich involviert. Auf Grund seiner guten beruflichen Kontakte zu anderen Chefärzten kann der Chefarzt – wie geschehen – maßgeblichen Einfluss ausüben. Der Chefarzt nimmt als Leiter des Instituts der Krankenhausgesellschaft eine Vertrauensstellung ein. Er hat gegenüber den nachgeordneten Mitarbeitern Vorbildfunktion, weshalb ein strenger Maßstab bei der Beurteilung von Pflichtverletzungen gerechtfertigt ist.

Vor Ausspruch der Kündigung bedurfte nicht des Ausspruchs einer Abmahnung.

Als milderes Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung wird insbesondere der Ausspruch einer Abmahnung angesehen12. Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das sogenannte Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht Sanktion für die Vertragspflichtverletzung, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken13. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Die Abmahnung ist zugleich Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes14. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen15.

Eine Abmahnung ist indessen entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist oder eine Verhaltensänderung selbst nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist16. Das gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich17.

Das ist vorliegend der Fall. Der Chefarzt konnte nicht mit vertretbaren Gründen davon ausgehen, die Krankenhausgesellschaft werde sein Verhalten hinnehmen oder jedenfalls nicht zum Anlass für den Ausspruch einer Kündigung nehmen. Die Krankenhausgesellschaft hatte dem Chefarzt bereits zuvor mehrfach darauf hingewiesen, dass die Verlagerung der Vertragsarztpraxis aus ihrer Sicht einen Vertragsbruch darstelle, weshalb die Krankenhausgesellschaft den Kooperations- und Nutzungsvertrag außerordentlich und fristlos kündigte. Der Chefarzt konnte nicht davon ausgehen, die Krankenhausgesellschaft werde es dulden, dass er darüber hinaus noch pathologische Leistungen auf dem Gebiet der stationären Proben als Vertragsarzt am Markt anbietet und erbringt; dadurch trat der Chefarzt in unmittelbare Konkurrenz zu dem von ihm geleiteten Institut der Krankenhausgesellschaft. Das gilt erst recht, soweit der Chefarzt im Zusammenwirken mit weiteren Chefärzten ohne Beteiligung der Geschäftsleitungen in bestehende Kundenbeziehungen zu den Krankenhäusern F. und N. eingegriffen hat. Vielmehr war dem Chefarzt bewusst, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Raum stand.

Der weiteren Warnung des Chefarztes durch eine Abmahnung bedurfte es deshalb angesichts der Schwere der Pflichtenverstöße nicht.

Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Die letztlich entscheidenden Kündigungssachverhalte sind in der Abwerbung von Aufträgen des Kreiskrankenhauses F. zu sehen und in der Bearbeitung derselben durch den Chefarzt beginnend ab dem 7.04.2008. Das Kündigungsschreiben vom 18.04.2008 ist dem Chefarzt am 19.04.2008 zugegangen. Hinsichtlich des Betriebs der Vertragsarztpraxis außerhalb der Räumlichkeiten der Krankenhausgesellschaft ist von einem Dauertatbestand18 jedenfalls solange auszugehen, solange eine Billigung durch die Krankenhausgesellschaft nicht erkennbar ist. Angesichts der Kündigungserklärung vom 20.02.2008 kann davon nicht ausgegangen werden.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 20 Sa 94/11

  1. BAG 05. Nov.1997- RKa 52/97[]
  2. ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. 28.01.2010 – 2 AZR 1008/08 17, 18; 10.12 2009 – 2 AZR 534/08, Rn. 13 mwN, DB 2010, 1128; 29.01.1997 – 2 AZR 292/96 – AP Nr. 131 zu § 626 BGB[]
  3. BAG 6.09.2007 – 2 AZR 264/06 – juris; 17.06.2003 – 2 AZR 123/02 []
  4. ständige Rechtsprechung des BAG, 28.01.2010 – 2 AZR 1008/08, Rn. 22 ff., juris; 26.06.2008 – 2 AZR 190/07, Rn. 15 mwN, AP BGB § 626 Nr. 213; 21.11.1996 – 2 AZR 852/95, Rn.20[]
  5. BAG 26.01.1995 – 2 AZR 355/94 – RzK I. 6. a Nr. 116; BAG 21.11.1996 aaO[]
  6. BAG 21.11.1996 aaO; BAG 23.04.1998 – 2 AZR 442/97, Rn. 18, juris; BAG 16.06.1976 – 3 AZR 73/75 – AP Nr. 8 zu § 611 BGB Treuepflicht[]
  7. BAG 28.01.2010 aaO; 26.06.2008 aaO[]
  8. BAG 26.06.2008 aaO; 28.01.2010 aaO[]
  9. BAG 21.11.1996 aaO; 26.06.2008 aaO; 30.01.1963 – 2 AZR 319/62 – BAGE 14, 72, 78, AP Nr. 3 zu § 60 HGB, zu I. a cc der Gründe; vom 06.08.1987 – 2 AZR 226/87 – AP Nr. 97 zu § 626 BGB; und vom 25.04.1991 – 2 AZR 624/90 – AP Nr. 104 zu § 626 BGB[]
  10. LAG Baden-Württemberg 28.03.2002 – 20 Sa 75/01, Rn. 9 ff.[]
  11. BAG 28.01.2010 – 2 AZR 1008/08; BAG 26.03.2009 – 2 AZR 953/07, Rn. 28, AP BGB § 626 Nr. 220; 10.11.2005 – 2 AZR 623/04, Rn. 38, AP BGB § 626 Nr.196[]
  12. ständige Rechtsprechung, etwa BAG 19.04.2007 – 2 AZR 180/06 – AP BGB § 174 Nr.20 mwN[]
  13. BAG 19.04.2007 – 2 AZR 180/06 – aaO; 12.01.2006 – 2 AZR 179/05 – AP LSGchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54[]
  14. BAG 19.04.2007 – 2 AZR 180/06 – aaO[]
  15. BAG 26.06.2008 – 2 AZR 190/07, unter Hinweis auf § 314 Abs. 2 BGB; BAG 16.12 2010 – 2 AZR 485/08, Rn. 24, NZA 2011, 571; 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 []
  16. BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09; 23.06.2009 – 2 AZR 103/08, Rn. 33, AP LSGchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59[]
  17. BAG 12.05.2010 – 2 AZR 845/08, Rn. 29, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 31; 9.06.2011 – 2 AZR 381/10; 9.06.2011 – 2 AZR 284/10; 19.04.2012 – 2 AZR 258/11, Rn. 15[]
  18. vgl. dazu BAG 26.11.2009, NZA 2010, 628[]