Nach § 4f Abs. 1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob das Amt eines Datenschutzbeauftragten bestehen bleibt, wenn zwei öffentliche Stellen fusionieren und ihre Rechtsfähigkeit verlieren. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass bei einer Fusion zweier Krankenkassen mit dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit auch das Amt des Datenschutzbeauftragt5en endet.

Der Kläger ist Dienstordnungsangestellter einer AOK, und wurde 1997 von einer Rechtsvorgängerin zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Zum 1. Januar 2008 fusionierte die Rechtsvorgängerin mit einer weiteren Krankenkasse zur AOK plus. Diese wies dem Kläger eine anderweitige Tätigkeit zu. Der Kläger begehrt Beschäftigung als Datenschutzbeauftragter und hilfsweise die Feststellung, die ihm übertragene Tätigkeit sei nicht amtsangemessen.
Das zunächst mit dem Rechtsstreit befasste Arbeitsgericht sowie das Sächsische Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen1. Die Revision des Klägers war beim Bundesarbeitsgericht nur teilweise erfolgreich. Sie war hinsichtlich des Beschäftigungsantrags erfolglos. Das Amt des Datenschutzbeauftragten hat mit dem Erlöschen der Krankenkasse geendet. Die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten ist nur für die Dauer der Übertragung des Amtes Bestandteil des Anstellungsvertrags geworden. Ein Anspruch auf Beschäftigung als Datenschutzbeauftragter besteht nach dem Ende des Amtes gegen die neugegründete Krankenkasse deshalb nicht mehr. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit jedoch im Übrigen an das Sächsische Landesarbeitsgericht zur Prüfung zurückverwiesen, ob die dem Kläger neu zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2010 – 10 AZR 588/09
- Sächsisches LAG, Urteil vom 19.06.2009 – 2 Sa 567/08[↩]