Während einer Arbeitsunfähigkeit ist eine Arbeitnehmerin nicht verpflichtet ein Dienst-Kfz im Betrieb abzuliefern. Leistungsort ist in diesem Fall der Wohnort der Arbeitnehmerin.
Aus diesem Grund hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eine Schadenersatzklage wegen Nicht-Herausgabe des Schlüssels zum Dienstwagen abgewiesen, da es sich bei dem Herausgabeanspruch um eine Holschuld des Arbeitsgebers handelt und der Arbeitgeber eine Herausgabe am Leistungsort nicht verlangt hat.
Der Arbeitgeber hat als Eigentümer gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des PKW gegen den Arbeitnehmer als Besitzer des PKW, es sei denn, dass dieser ein Besitzrecht gemäß § 986 BGB hat. Der Arbeitnehmer hatte zumindest aufgrund einer konkludenten Nebenabrede zum Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Überlassung des PKW auch zur Privatnutzung. Da es sich bei der Privatnutzung um einen geldwerten Vergütungsanspruch handelt, setzt auch der Besitzanspruch einen Vergütungsanspruch voraus. Dieser endet nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht, so dass dann auch der Besitzanspruch – zumindest vorübergehend – ruht und der Arbeitnehmer deshalb das Fahrzeug und die Schlüssel herauszugeben hat.
Die Herausgabe findet grundsätzlich an dem Ort statt, an dem sich die herauszugebende Sache befindet, bzw. am Wohnort des Schuldners (§ 269 BGB), sofern nicht nach der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes gilt. Verzug tritt nur ein, wenn der Gläubiger die erforderliche Handlung vornimmt bzw. anbietet und der Schuldner eine notwendige Mitwirkungshandlung verweigert.
Das ist im hier entschiedenen Fall nicht passiert. Ganz im Gegenteil hat der Arbeitnehmer überobligatorisch eine Botin zur Übergabe in den Betrieb des Arbeitgebers entsandt und danach das Fahrzeug dort abstellen lassen und die Schlüssel zur Herausgabe bei seinem Prozessbevollmächtigten bereitgehalten. Dieses ist ausreichend. Denn auch die Natur eines Arbeitsverhältnisses gebietet nichts anderes. Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen. Insofern verbleibt es bei der Holschuld des Arbeitgebers.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2013 – 10 Sa 1809/12











