Die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers umfasst neben dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung. Dies hat schriftsätzlich zu erfolgen.
Zur substantiierten Darlegung des Gesamtvergleichs gehört die schriftsätzliche Erläuterung, in welchem Umfang im Überlassungszeitraum Differenzvergütung etwa für geleistete Arbeit, aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, gewährten Urlaubs- oder Freizeitausgleichs oder Abgeltung von Stunden aus einem Arbeitszeitkonto oder eines sonstigen Tatbestands, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt, begehrt wird.
Der Gesamtberechnung kann nicht allein die mit der Arbeitgeberin vereinbarte Arbeitszeit von 130 Stunden monatlich zugrunde gelegt werden. Der Arbeitnehmer hat ergänzend die regelmäßige Arbeitszeit vergleichbarer Stammarbeitnehmer anzugeben, auf deren Grundlage auch die Höhe des Weihnachtsgelds bzw. der Jahressonderzahlung zu ermitteln ist. Darüber hinaus hat er – ausgehend von den beim Entleiher maßgebenden Regelungen – die tatsächlichen Voraussetzungen der beanspruchten Überstundenvergütung darzulegen.
Die geforderten Nachtarbeitszuschläge sind konkret, unter Angabe der Zeiten für die diese geltend gemacht werden, zu begründen. Ein Durchschnittswert, wie bislang geschehen, kann hierbei nicht in Ansatz gebracht werden, weil vergleichbare Stammarbeitnehmer Nachtarbeitszuschläge in gestaffelter Höhe erhalten.
Während der Überlassung hat der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsentgelt entsprechend den für Stammarbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Da die Entleiherin das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnittsverdienst, mit Ausnahme der Mehrarbeit und für diese anfallenden Zuschläge, der letzten drei abgerechneten Lohnperioden, mindestens der letzten 13 Wochen, berechnet, ist die Höhe des geforderten Urlaubsentgelts auf dieser Grundlage darzulegen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2013 – 5 AZR 365/13










