Der fehlende Beschluss des Betriebsrats zur Einlegung eines Rechtsmittels

Die Rechtsbeschwerde kann durch die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ordnungsgemäß iSd. § 94 Abs. 1, § 11 Abs. 4 ArbGG eingelegt und begründet worden.

Der fehlende Beschluss des Betriebsrats zur Einlegung eines Rechtsmittels

Dabei bedarf es keiner Aufklärung, ob der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Bevollmächtigung seiner Verfahrensbevollmächtigten für die Einlegung der Rechtsbeschwerde getroffen hat. Die Verfahrensvollmacht nach § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG berechtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln1.

Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.20152 folgt nichts anderes. Dort hat das Bundesarbeitsgericht zwar angenommen, es bedürfe eines Beschlusses des Betriebsrats nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung eines Rechtsanwalts, sondern grundsätzlich auch vor der Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betriebsrats3. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. Das Bundesarbeitsgericht hat zugleich darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel auch ohne Beschluss des Betriebsrats bei Bestehen einer zuvor erteilten Verfahrensvollmacht wirksam eingelegt sein kann4.

Es bestand für das Bundesarbeitsgericht kein Anlass, die ordnungsgemäße Erteilung der Verfahrensvollmacht näher aufzuklären. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hatten sich erstinstanzlich gegenüber dem Arbeitsgericht für den Betriebsrat bestellt und ihre Vollmacht anwaltlich versichert. Die ordnungsgemäße Erteilung der Anwaltsvollmacht ist nach dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 88 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur auf Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen. Eine solche Rüge hat die Arbeitgeberin nicht erhoben.

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Die konzernweit elektronisch durchgeführte Mitarbeiterbefragung - und die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20

  1. BAG 20.01.2021 – 7 ABR 3/20, Rn. 9 mwN[]
  2. BAG 18.03.2015 – 7 ABR 4/13[]
  3. BAG 18.03.2015 – 7 ABR 4/13, Rn. 12[]
  4. BAG 18.03.2015 – 7 ABR 4/13 – aaO[]