Nach der auch im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift des § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der entsprechenden richterlichen Entscheidung hat.

Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Der Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken.
Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist1.
Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht regelmäßig kein besonderes rechtliches Interesse. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären2.
Diesen Anforderungen wurden im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die Feststellungsanträge nicht gerecht:
Der Hauptwiderantrag ist bereits nicht auf die Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet. Mit ihm geht es dem Betriebsrat nicht um die Klärung der sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Pflichten der Arbeitgeberin, sondern um die Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Vorfrage einer Berechtigung der Arbeitgeberin zur Vornahme – ohnehin nicht mehr beabsichtigter – personeller Einzelmaßnahmen.
Der Hilfsantrag ist auf die Feststellung vergangener Rechtsverhältnisse gerichtet. Aus der begehrten Feststellung ergeben sich keine Rechtsfolgen für die Zukunft. Die Prüfung, ob der Betriebsrat zu Recht – also mit Zustimmungsverweigerungsgrund – die Zustimmung zu den in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch streitigen Eingruppierungen verweigert hat, liefe letztlich nur darauf hinaus, einem Beteiligten im Sinne eines Rechtsgutachtens die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zu bestätigen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. November 2021 – 7 ABR 39/19