Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats – und seine Verjährung

Für den Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Honorarkosten eines Beratungsunternehmens aus § 40 Abs. 1 BetrVG gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung, von der zu befreien ist, gegenüber dem Betriebsrat fällig wird.

Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats – und seine Verjährung

Der Drittschuldner kann im Einziehungsverfahren gemäß §§ 404 ff. BGB gegen die gepfändete Forderung alle zur Zeit der Pfändung bestehenden Einwendungen und Einreden erheben und daher dem Gläubiger auch die Einrede der Verjährung der gepfändeten Forderung entgegenhalten1. War die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Pfändung bereits abgelaufen, erwirbt der Gläubiger eine bereits verjährte Forderung, die somit bei Erhebung der Verjährungseinrede durch den Drittschuldner nicht einziehbar ist. War die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, muss der Vollstreckungsgläubiger den teilweisen Ablauf der Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen, er zieht also ggf. eine Forderung ein, deren Verjährungsfrist schon begonnen hat. Die Verjährungsfrist läuft ohne Rücksicht auf die Pfändung weiter2.

Der  Freistellungsanspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG unterliegt mangels Eingreifens der besonderen Tatbestände der §§ 196, 197 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB3.

Die dreißigjährige Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB greift vorliegend nicht ein. Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.20134 wurde nicht der gepfändete Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin, sondern der vertragliche Honoraranspruch der Antragstellerin gegen den Betriebsrat mit Rechtskraftwirkung allein im Verhältnis zwischen den einander gegenüberstehenden Parteien festgestellt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den durch die Beauftragung eines Beraters verursachten erforderlichen Kosten entsteht grundsätzlich mit der Beauftragung durch den Betriebsrat5. Danach könnte die Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 2007, in dem die Antragstellerin ausweislich ihrer Rechnungsstellung erste Beratungsleistungen erbracht hatte und der Betriebsrat offenbar die Antragstellerin beauftragt hatte, begonnen haben. Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen hätte das jedoch zur Folge, dass es für den Verjährungsbeginn auf den Eintritt der Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, nicht ankäme. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist allein auf die Entstehung des Freistellungsanspruchs abzustellen, könnte der Gläubiger des Freistellungsanspruchs zur Vermeidung der Verjährung bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung des Freistellungsanspruchs gegenüber dem Schuldner gezwungen sein, in dem die Fälligkeit der Drittforderung noch nicht absehbar ist. Eine solche Geltendmachung ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht und weder sach- noch interessengerecht. Um diese nicht sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, beginnt die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist6.

Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall begann die Verjährungsfrist damit am 31.12.2008. Die Forderung, von der die Arbeitgeberin den Betriebsrat ggf. nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu befreien hatte, wurde im Jahr 2008 fällig. In diesem Jahr hatte die  Antragstellerin ihre Beratungsleistungen gegenüber dem Betriebsrat in Rechnung gestellt und der Betriebsrat von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der Arbeitgeberin als Schuldnerin Kenntnis.

Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch des Betriebsrats endete damit nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB mit Ablauf des 31.12.2011. Zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Jahr 2018 war der gepfändete Anspruch somit verjährt.

Der Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht durch die im zivilgerichtlichen Vorverfahren erfolgte Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt worden. Die Hemmung der Verjährung durch Zustellung der Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt voraus, dass die Streitverkündung von der Partei eines Rechtsstreits ausgeht, die materiell-rechtlich in Bezug auf den Anspruch, um dessen Verjährungshemmung es geht, Berechtigter ist7. Das war hier nicht der Fall. Die Streitverkündung gegenüber der Arbeitgeberin im zivilgerichtlichen Vorverfahren erfolgte nicht durch den Betriebsrat (als dem Berechtigten des gepfändeten Freistellungsanspruchs), sondern durch den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende.

Die Verjährung des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats ist auch nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB dadurch gehemmt worden, dass die Arbeitgeberin bereits in dem Ende des Jahres 2011 durch die Antragstellerin beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auf Zahlung der Honorarforderung in Anspruch genommen wurde. Auch die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der in Bezug auf den verjährenden Anspruch materiell Berechtigte Klage erhebt; dementsprechend hemmt die Klage eines Nichtberechtigten den Lauf der Verjährung nicht8. Berechtigter ist der Rechtsinhaber, im Fall der Abtretung auch der Zessionar9. In dem vorangegangenen Beschlussverfahren hatte nicht der Betriebsrat seinen Freistellungsanspruch verfolgt, sondern die Antragstellerin den vermeintlich durch Abtretung auf sie übergegangenen Anspruch. Der Antrag der Antragstellerin wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15.07.201310 mit der Begründung abgewiesen, die Antragstellerin sei mangels wirksamer Abtretung oder Pfändung des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG nicht aktivlegitimiert. Im Falle einer unwirksamen Abtretung hemmt die Klage des vermeintlichen Zessionars die Verjährung in Bezug auf den angeblich abgetretenen Anspruch nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht11.

Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf § 242 BGB geltend macht, der Betriebsrat habe die verjährungshemmende gerichtliche Geltendmachung seines Freistellungsanspruchs unterlassen, führt dies nicht zur Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede der Arbeitgeberin. Die Begründetheit der Verjährungseinrede der Arbeitgeberin hat kein für die Antragstellerin schlechthin unzumutbares Ergebnis zur Folge. Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn es ihr unmöglich gewesen wäre, innerhalb der Verjährungsfrist eine Zahlung der Arbeitgeberin durchzusetzen. Das war hier jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin hätte das ihr innerhalb der laufenden Verjährungsfrist unterbreitete Angebot des Betriebsrats, seinen Freistellungsanspruch gegen die Arbeitgeberin an die Antragstellerin abzutreten, annehmen und die Arbeitgeberin aus abgetretenem Recht auf Zahlung in Anspruch nehmen können. Soweit die Antragstellerin zur Begründung der Ablehnung dieser Angebote ausgeführt hat, bei einer gerichtlichen Inanspruchnahme der Arbeitgeberin durch sie hätte sie ihren Geschäftsführer nicht als Zeugen benennen können, zudem hätte sie im Rahmen eines solchen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die Kosten ihrer Prozessvertretung tragen müssen, ist das nicht von Belang. Hierbei handelt es sich ausschließlich um prozesstaktische Überlegungen. Sie ändern nichts daran, dass für die Antragstellerin jedenfalls die zumutbare Möglichkeit bestand, durch eine gerichtliche Inanspruchnahme der Arbeitgeberin aus abgetretenem Recht den Eintritt der Verjährung zu vermeiden. Die materiell-rechtliche und prozessuale Lage des einen Betriebsrat beratenden Unternehmens resultiert aus dem ihm bekannten Umstand, dass es für einen vermögenslosen Schuldner tätig wird, dessen einzig werthaltiger Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber derjenige nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Freistellung von erforderlichen Kosten ist, der letztlich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – durch den Betriebsrat selbst oder nach Abtretung durch das Beratungsunternehmen, zu verfolgen ist. Dem eher theoretischen Risiko, dass der Betriebsrat gegenüber dem Beratungsunternehmen innerhalb der Verjährungsfrist sowohl die eigenständige gerichtliche Geltendmachung des Freistellungsanspruchs als auch dessen Abtretung verweigert, kann das Beratungsunternehmen durch die Vereinbarung einer Vorausabtretung des Anspruchs des Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG begegnen.

Ein etwaiger Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Zinsforderungen der Antragstellerin ist nach § 217 BGB ebenfalls verjährt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. November 2020 – 7 ABR 37/19

  1. Stein/Jonas/Würdinger ZPO 23. Aufl. § 829 Rn. 115[↩]
  2. vgl. zur Abtretung BGH 2.03.1982 – VI ZR 245/79, zu II 2 der Gründe, BGHZ 83, 162; Palandt/Grüneberg BGB 79. Aufl. § 404 Rn. 5; Jauernig/Stürner BGB 17. Aufl. § 404 Rn. 4; zum gesetzlichen Forderungsübergang BGH 10.07.1967 – III ZR 78/66, zu II 1 der Gründe, BGHZ 48, 181[↩]
  3. allg. Ansicht, vgl. Fitting BetrVG 30. Aufl. § 40 Rn. 98; ErfK/Koch 20. Aufl. BetrVG § 40 Rn. 14; HWK/Reichold 9. Aufl. § 40 BetrVG Rn. 10; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 40 Rn. 58; Weber GK-BetrVG 11. Aufl. § 40 Rn. 101; vgl. auch BAG 14.11.1978 – 6 ABR 11/77, zu II 3 der Gründe: Anwendbarkeit der damals „allgemeinen Verjährungsfrist“[↩]
  4. OLG Frankfurt 16.12.2013 – 1 U 184/10[↩]
  5. BAG 18.03.2015 – 7 ABR 4/13, Rn. 13; 17.08.2005 – 7 ABR 56/04, zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 332; vgl. zur Fälligkeit des Befreiungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB BGH 7.12.2017 – III ZR 206/17, Rn. 18[↩]
  6. ebenso zum Befreiungsanspruch des Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB BGH 7.12.2017 – III ZR 206/17, Rn. 18; 22.03.2011 – II ZR 100/09, Rn. 16; 5.05.2010 – III ZR 209/09, Rn. 21, BGHZ 185, 310[↩]
  7. BGH 25.04.2019 – I ZR 170/18, Rn. 21; Palandt/Ellenberger BGB 79. Aufl. § 204 Rn. 21; Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2019] § 204 Rn. 77[↩]
  8. BGH 9.12.2010 – III ZR 56/10, Rn. 9; 29.10.2009 – I ZR 191/07, Rn. 38[↩]
  9. BGH 9.12.2010 – III ZR 56/10, Rn. 10; 16.09.1999 – VII ZR 385/98, zu II 1 der Gründe[↩]
  10. Hess. LAG 15.07.2013 – 16 TaBV 218/12[↩]
  11. Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2019] § 204 Rn. 10[↩]

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