Der Geltungsbereich eines Bundes-Rahmentarifvertrags

Der Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland (BRTV GaLaBau) gilt für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen. Dabei ist maßgebend, dass eine Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft aufgrund der betrieblichen Tätigkeit der Arbeitgeberin gegeben ist.

Der Geltungsbereich eines Bundes-Rahmentarifvertrags

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft festgestellt und damit die Anwendbarket des BRTV GaLaBau bestätigt. Ein Arbeitnehmer hat Vergütungsansprüche geltend gemacht und sich dabei auf den BRTV GaLaBau berufen. Die Arbeitgeberin hat hiergegen u. a. eingewendet, sie unterliege nicht der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, sondern einer anderen Berufsgenossenschaft, die ihre Zuständigkeit durch Bescheid festgestellt habe.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sei es für die Anwendbarkeit des BRTV GaLaBau ohne Belang, ob die Berufsgenossenschaft ihre Zuständigkeit feststelle. Entscheidend sei, dass eine Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft aufgrund der betrieblichen Tätigkeit der Arbeitgeberin gegeben sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Februar 2014 – 21 Sa 745/13

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