Der im Büro störende Hund

Einem Arbeitgeber steht es im Rahmen des Direktionsrechts zu, die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festzulegen. Dazu zählt auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden darf. Sind sachliche Gründe für eine Änderung der bisherigen Praxis gegeben, liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Gehen von einem Hund Störungen des Arbeitsablaufs aus und fühlen sich Kollegen subjektiv bedroht und gestört, liegen solche sachlichen Gründe vor.

Der im Büro störende Hund

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Angestellten einer Werbeagentur abgewiesen, die sich gegen das gegen ihren Hund ausgesprochene Hausverbot gewehrt hat. Nachdem die Klägerin den dreibeinigen Hund, den sie von der Tierhilfe aus Russland habe, über drei Jahre mit ins Büro nehmen durfte, wurde ihr dies von ihrem Arbeitgeber untersagt. Die Hündin sei nach Angaben des Arbeitgebers zutiefst traumatisiert und zeige ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten. So knurre diese Kollegen der Klägerin an, welche sich deshalb nicht mehr in deren Büro trauten. Darüber hinaus gehe von der Hündin eine Geruchsbelästigung aus. Die Klägerin beruft sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürfen und das Tier keine Bedrohung für andere darstelle. Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf1 die Klage abgewiesen hatte, hat die Klägerin ihr Ziel vor dem Landesarbeitsgericht weiter verfolgt.

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In seiner Urteilsbegründung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ausgeführt, dass es dem Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zustehe, die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festzulegen. Hierzu gehöre auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden darf.

Die hier zunächst ausgeübte Direktion durfte die Arbeitgeberin ändern, weil es dafür sachliche Gründe gab. Aufgrund der Beweisaufnahme, die das Arbeitsgericht durchgeführt hatte, stand für das Landesarbeitsgericht fest, dass von der Hündin der Klägerin Störungen des Arbeitsablaufs ausgingen und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten. Diese Feststellungen des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit der Berufung nicht zu Fall gebracht.

Aber auch dann, wenn die Arbeitgeberin der Klägerin zunächst schlüssig zugesagt haben sollte, den Hund mit in das Büro bringen zu dürfen, hätte diese Zusage sachlogisch unter dem Vorbehalt gestanden, dass andere Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe dadurch nicht gestört werden. Da – wie schon vom Arbeitsgericht festgestellt – ein sachlicher Grund für die Änderung der bisherigen Praxis gegeben war, lag auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Soweit die Klägerin der Arbeitgeberin im Berufungsrechtszug Mobbing vorgeworfen hat, waren hierfür zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2014 – 9 Sa 1207/13

  1. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013 – 8 Ca 7883/12[]
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