Der im Kündigungsschutz geschlossene Prozessvergleich – und seine Auslegung

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das Arbeitsverhältnis abzurechnen, wird dadurch im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt. Das Anerkenntnis einer Zahlungspflicht ist hierin jedenfalls dann nicht zu sehen, wenn die Ansprüche, auf die sich die Abrechnungspflicht beziehen soll, nicht benannt sind.

Der im Kündigungsschutz geschlossene Prozessvergleich – und seine Auslegung

Dies gilt auch für die in einem gerichtlichen Vergleich getroffene Regelung: „Die Arbeitgeberin rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung auf Basis eines Bruttomonatsgehalts iHv.01.343, 75 Euro ordnungsgemäß ab und zahlt den entsprechenden Nettobetrag, vorbehaltlich auf Dritte übergegangener Ansprüche, an die Arbeitnehmerin aus.

Der Inhalt eines Prozessvergleichs ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Vergleichsregelung um eine typische Erklärung handelt, die (hier: bis auf die bezeichnete Höhe des Bruttomonatsgehalts) zur Beilegung einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten verwendet wird.

Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge – auch Prozessvergleiche – so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens sind darüber hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen1.

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das Arbeitsverhältnis abzurechnen, wird dadurch im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt. Das Anerkenntnis einer Zahlungspflicht ist hierin jedenfalls dann nicht zu sehen, wenn die Ansprüche, auf die sich die Abrechnungspflicht beziehen soll, nicht benannt sind2. Eine „Abrechnung“ betrifft die tatsächlich bestehenden Ansprüche. Das Wort „ordnungsgemäß“ soll die vorzunehmende Abrechnung näher beschreiben. Es zielt auf eine Berechnung anhand außerhalb des Vergleichs vorzufindender, von ihm unabhängig anzuwendender Rechtsnormen3. Befand sich der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, sind deshalb neben der Bestimmung des § 615 Satz 1 BGB, die den Vergütungsanspruch des Arbeitsnehmers aus § 611 Abs. 1 BGB (seit dem 1.04.2017: § 611a Abs. 2 BGB) aufrechterhält, auch § 615 Satz 2 BGB bzw. § 11 Nr. 1 KSchG heranzuziehen mit der Folge, dass sich der Arbeitnehmer dasjenige anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Anwendung von § 615 Satz 2 BGB, § 11 Nr. 1 KSchG wirksam abbedungen worden ist4.

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Danach spricht der Vergleichstext „Die Arbeitgeberin rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung auf Basis eines Bruttomonatsgehalts iHv.01.343, 75 Euro ordnungsgemäß ab und zahlt den entsprechenden Nettobetrag, vorbehaltlich auf Dritte übergegangener Ansprüche, an die Arbeitnehmerin aus.“ nicht für die Begründung einer eigenständigen Zahlungsverpflichtung. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Formulierung, wonach die Abrechnung „auf der Basis“ eines konkret bezeichneten Bruttomonatsgehalts zu erfolgen hat. „Basis“ bedeutet „Grundlage, auf der man aufbauen kann“ oder „Ausgangspunkt“5, im mathematischen Sinne auch „Grundzahl“6. In Verbindung mit der Vorgabe, die Abrechnung „ordnungsgemäß“ vorzunehmen, bezieht sich die Wendung im wörtlichen Sinne auf den Betrag, der in die Vergütungsberechnung nach den außerhalb des Vergleichs vorzufindenden Rechtsnormen einfließen soll.

Ein anderes Verständnis folgt nicht aus der im zweiten Halbsatz des Prozessvergleichs vereinbarten Verpflichtung der Arbeitgeberin, den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag „vorbehaltlich auf Dritte übergegangener Ansprüche“ an die Arbeitnehmerin auszuzahlen. Damit wird ersichtlich berücksichtigt, dass die Arbeitnehmerin in Bezug auf diese Ansprüche gemäß § 115 SGB X nicht mehr Forderungsinhaberin ist und deshalb auch von der Arbeitgeberin nicht Zahlung verlangen kann. Dass bei der Auszahlung des Nettoverdienstes ein von der Arbeitnehmerin im Streitzeitraum erzielter anderweitiger Verdienst keine Erwähnung findet, rechtfertigt nicht den (Umkehr-)Schluss auf einen von den Parteien gewollten Ausschluss von dessen Anrechnung. Dem steht entgegen, dass die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB ipso iure eintritt und in Höhe dieses Verdienstes bereits die Entstehung des Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung aus § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB (ab dem 1.04.2017: § 611a Abs. 2 BGB) ausschließt7. Im Rahmen der vereinbarten ordnungsgemäßen Abrechnung ist dies zu berücksichtigen.

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Die Annahme einer weitergehenden Zahlungspflicht kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das der Abrechnung zugrunde zu legende Bruttomonatsgehalt von 1.343, 75 Euro genau die Hälfte des durchschnittlich von der Arbeitnehmerin im Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin erzielten Bruttomonatsentgelts beträgt. Dieser Umstand für sich genommen ist angesichts des Wortlauts von Ziff. 2, der an eine Vergütungsberechnung anhand außerhalb des Vergleichs vorzufindender Rechtsnormen anknüpft, nicht hinreichend aussagekräftig. Für das Verständnis, die Parteien hätten in Ziff. 2 des Vergleichs einen eigenständigen Rechtsgrund für die Vergütung schaffen wollen, bedürfte es besonderer Anhaltspunkte, die zweifelsfrei auf einen entsprechenden Parteiwillen schließen lassen. Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. Weder die Vergleichsregelungen im Übrigen noch die im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs bestehende Interessenlage der Parteien sprechen für einen Willen, in Ziff. 2 eine eigenständige Vergütungspflicht zu begründen oder auch nur die Anrechnung eines Zwischenverdienstes der Arbeitnehmerin auszuschließen.

Der Prozessvergleich vom 15.03.2016 wurde in einem Kündigungsrechtsstreit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, „hilfsweise“ ordentlichen Kündigung geschlossen. Diese Kündigung wurde von der Arbeitgeberin damit begründet, die Arbeitnehmerin sei während der Arbeitszeit im Rahmen von Internetrecherchen in ausschweifendem Umfang rein privaten Interessen nachgegangen. Vor diesem Hintergrund haben sich die Parteien in Ziff. 1 des Vergleichs auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses „aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung“ mit Ablauf des 31.01.2016 verständigt. Damit haben sie zugleich vereinbart, dass die außerordentliche Kündigung keine Wirkung zeitigen soll. Zudem haben sie ausgehend davon, dass das Arbeitsverhältnis im Kündigungszeitpunkt unstreitig länger als 15 Jahre bestand, die Kündigungsfrist für die dem Vergleich zugrunde gelegte ordentliche Kündigung, die nach § 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB sechs Monate zum Monatsende betragen hätte, um zwei Monate verkürzt.

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Daran knüpft die Abrechnungsregelung des Vergleichs an. Die Regelung bezieht sich auf die Nachberechnung von Entgeltansprüchen, die aufgrund des einvernehmlich hinausgeschobenen Beendigungstermins unmittelbar im Raum standen, die im Vorprozess jedoch nicht Streitgegenstand waren. Dabei ging die Arbeitgeberin, wie sie selbst vorträgt, davon aus, dass sie sich ab dem 1.10.2015 im Annahmeverzug befand und sich damit für den Streitzeitraum Zahlungsansprüche der Arbeitnehmerin aus § 615 iVm. § 611 Abs. 1 BGB ergeben konnten. Das zwingt aber nicht zu der Annahme, die Arbeitgeberin habe sich mit der Festlegung des hälftigen Bruttomonatsgehalts als Grundlage für die vorzunehmende Abrechnung mit der Arbeitnehmerin über die Zahlung dieses Betrags einigen und entsprechend auf die Anrechnung anderweitigen Verdienstes verzichten wollen. Ebenso gut kann die Festlegung der Gehaltshöhe als zusätzlicher Ausdruck einer gewollten Verteilung des sich aus der Ungewissheit über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ergebenden Prozessrisikos verstanden werden. Hätten die Parteien den Willen gehabt, eine von den rechtlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs unabhängige Pflicht der Arbeitgeberin zur Zahlung des benannten Bruttobetrags zu begründen, hätte dies angesichts der zugleich vereinbarten Pflicht zur „ordnungsgemäßen“ Abrechnung, die gerade die Anwendung von § 615 Satz 2 BGB einschließt, deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen.

Die weiteren Vergleichsregelungen geben im hier entschiedenen Fall ebenso wenig vor, dass der Arbeitnehmerin eine ungekürzte Bruttovergütung iHv.01.343, 75 Euro monatlich zustehen sollte. Die Verständigung über „die vollständige Einbringung“ des Urlaubs der Arbeitnehmerin in Ziff. 3, über den Inhalt eines der Arbeitnehmerin zu erteilenden Arbeitszeugnisses in Ziff. 4 und die Festlegung der Modalitäten für die Herausgabe persönlicher Gegenstände der Arbeitnehmerin in Ziff. 5 sind unter Berücksichtigung der in Ziff. 6 enthaltenen Ausgleichsklausel zwar Ausdruck eines umfassenden Bereinigungswillens der Parteien. Doch erfasst die Ausgleichsklausel, die im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen ist8, lediglich „darüber hinaus“ in Betracht kommende Ansprüche und Regelungsgegenstände, dh. solche, die von den Vergleichsregelungen im Übrigen nicht erfasst sind. Sie lässt damit die „ordnungsgemäß“ vorzunehmende Abrechnung des Arbeitsverhältnisses nach Ziff. 2 des Vergleichs einschließlich der darin angelegten Anwendung von § 615 Satz 2 BGB unberührt.

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Dass sich der Vergleich bei diesem Verständnis für die Arbeitnehmerin wirtschaftlich als nahezu wertlos erweist, weil sie nach ihrem eigenen Prozessvortrag bereits seit dem 9.11.2015 in einem neuen Arbeitsverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin stand und ihr dort erzielter Verdienst die Summe der hiesigen Klageforderungen überstieg, verlangt kein anderes Verständnis des Prozessvergleichs. Dieser Gesichtspunkt kann für die Auslegung keine maßgebliche Bedeutung gewinnen, weil weder festgestellt ist noch die Arbeitnehmerin schlüssig behauptet hat, dass die Arbeitgeberin bereits im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs positive Kenntnis von einer vor dem 1.02.2016 bestehenden anderweitigen Beschäftigung gehabt hätte. Die Arbeitnehmerin übersieht zudem, dass infolge ihres Eintritts in ein anderes Arbeitsverhältnis für die Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ein deutlich vermindertes Annahmeverzugsrisiko bestand. Welches wirtschaftliche Interesse die Arbeitgeberin vor diesem Hintergrund bei unterstellter Kenntnis des Zeitpunkts der Aufnahme der anderweitigen Beschäftigung hätte haben sollen, der Arbeitnehmerin über den 9.11.2015 hinaus Vergütung in Höhe des hälftigen Gehalts ohne Anrechnung eines Zwischenverdienstes zu versprechen, erschließt sich nicht. Wenn es darum gegangen sein sollte, der Arbeitnehmerin einen Geldbetrag zu gewähren, wäre es für beide Parteien wirtschaftlich allein sinnvoll gewesen, das Arbeitsverhältnis bei Zusage einer Abfindung zum Zeitpunkt des Beginns des anderen Arbeitsverhältnisses zu beenden. Das ist aber gerade nicht geschehen. Die weder ausdrücklich noch sonst in den Vergleichsregelungen zum Ausdruck gekommene Vorstellung der Arbeitnehmerin, die Regelung in Ziff. 2 des Vergleichs solle einen anderen Inhalt haben als den, der sich aus ihrem Wortlaut ergibt, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbeachtlicher innerer Vorbehalt.

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Die weitere Annahme des in der Vorinstanz tätigen Landesarbeitsgerichts Nürnberg9, die Parteien hätten in der Arbrechnungsklausel des Vergleichs eine eigenständige Zahlungspflicht begründet, weil andernfalls die Arbeitnehmerin wegen der Herabsetzung ihres Gehalts um die Hälfte im Hinblick auf die Anrechnung von Zwischenverdienst wie eine Halbtagsbeschäftigte behandelt werden müsse, um ihr die Möglichkeit zu geben, ihr bisheriges Gehalt annähernd zu erreichen, ist gleichfalls unzutreffend. Diese ergebnisorientierten Erwägungen finden im Vergleichstext keinen Anklang und stellen einseitig die Interessen der Arbeitnehmerin in den Vordergrund, ohne dass diese zu einer derartigen Auslegung des Vergleichs belastbare tatsächliche Umstände vorgetragen hat.

Soweit die Arbeitnehmerin meint, die Anrechnung des Zwischenverdienstes widerspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Freistellungsvereinbarungen und dem dort entwickelten Grundsatz, wonach sich ein unwiderruflich von der Arbeit freigestellter Arbeitnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf das im Freistellungszeitraum geschuldete Arbeitsentgelt einen anderweitig erzielten Erwerb nicht anrechnen lassen muss10, trifft dies nicht zu. Die einseitige Suspendierung der Leistungspflicht des Arbeitnehmers im fortbestehenden Arbeitsverhältnis durch eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers ist mit einem Sachverhalt, bei dem die Parteien – wie hier – in einem Prozessvergleich rückwirkend die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers für die Zeit nach der Kündigung regeln, nicht vergleichbar.

Die Arbeitnehmerin stützt ihre Zahlungsansprüche nicht auf Rechtsnormen außerhalb des Vergleichs. Die Klage kann aber selbst dann keinen Erfolg haben, wenn ausgehend von dem Antrag und dem zur Klagebegründung vorgetragenen Lebenssachverhalt Ansprüche aus Annahmeverzug (§ 615 iVm. § 611 Abs. 1 BGB) als streitgegenständlich anzusehen wären. Die Klage ist insoweit unschlüssig.

Da die Anrechnung des anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB keiner Erklärung des Arbeitgebers bedarf, sondern bereits die Entstehung des Anspruchs aus § 615 Satz 1 BGB hindert, ist eine Klage nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen der Annahmeverzugsvergütung aus § 615 Satz 1 BGB und dem nach Satz 2 der Bestimmung anzurechnenden Verdienst schlüssig, wenn der Arbeitnehmer selbst vorträgt, solchen erzielt zu haben11. Die Arbeitnehmerin, die unstreitig im Streitraum anderweitigen Verdienst erzielte, hat zu dessen genauer Höhe – wohl aus prozesstaktischen Gründen – keinen Vortrag geleistet. Das führt zur Unschlüssigkeit der Klage im gesamten Streitzeitraum. Der während des Anrechnungszeitraums erzielte anderweitige Verdienst iSd. § 615 Satz 2 BGB ist nicht pro-rata-temporis, sondern auf die Gesamtvergütung für die Dauer des Annahmeverzugs anzurechnen12.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 101/19

  1. st. Rspr., vgl. nur 25.01.2017 – 4 AZR 522/15, Rn. 25; 24.09.2015 – 2 AZR 716/14, Rn. 35, BAGE 153, 20[]
  2. BAG 18.09.2018 – 9 AZR 162/18, Rn. 24, BAGE 163, 282[]
  3. BAG 19.05.2004 – 5 AZR 434/03, zu I 2 der Gründe[]
  4. dazu BAG 10.01.2007 – 5 AZR 84/06, Rn. 28[]
  5. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 1 S. 462; Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch Bd. 1 S. 524 jeweils Stichwort: Basis[]
  6. Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 229 Stichwort: Basis[]
  7. zu § 11 Nr. 1 KSchG vgl. BAG 2.10.2018 – 5 AZR 376/17, Rn. 29, BAGE 163, 326[]
  8. st. Rspr., zB BAG 31.07.2002 – 10 AZR 513/01, zu II 3 c aa der Gründe mwN, BAGE 102, 103[]
  9. LAG Nürnberg 09.01.2019 – 4 Sa 306/18[]
  10. zB BAG 16.07.2013 – 9 AZR 50/12, Rn.20; 19.03.2002 – 9 AZR 16/01, zu II 2 a der Gründe[]
  11. BAG 2.10.2018 – 5 AZR 376/17, Rn. 29, BAGE 163, 326[]
  12. st. Rspr., zB BAG 16.05.2012 – 5 AZR 251/11, Rn. 29, BAGE 141, 340[]

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