Der ins Homeoffice mitgenommene Bürostuhl

Das Arbeitsgericht Köln die vom Erzbistum Köln gegenüber seiner Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht wegen der Mitnahme ihres Bürostuhls ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam befunden. 

Der ins Homeoffice mitgenommene Bürostuhl

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 beim Erzbistum Köln beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis beamtenrechtliche Regelungen Anwendung. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unter anderem durch eine außerordentliche Kündigung vom 22.07.2021. Das Erzbistum Köln begründet die Kündigung mit der rechtswidrigen Mitnahme eines Bürostuhls. 

Das Arbeitsgericht Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die unabgesprochene Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers nach Hause stelle zwar eine Pflichtverletzung dar, die an sich eine Kündigung begründen könne. In der konkreten Situation reiche die Mitnahme des Bürostuhls aber nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Erzbistum habe kurz vor Ostern 2020 der Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. Januar 2022 – 16 Ca 4198/21

Weiterlesen:
Die "Belohnung" für die Bevorzugung eines Vertragspartners und die Folgen