Der Austritt aus der evangelischen Kirche stellt keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte dar.

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Kündigung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart für unwirksam erachtet und deshalb die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gleichzeitig ist die vorherige Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart bestätigt worden. Geklagt hatte ein Koch, der bei der Beklagten seit 1995 in einer Kita beschäftigt war. Der Kläger erklärte im Juni 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem die Beklagte von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos mit Schreiben vom 21. August 2019. Die Beklagte sieht ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt. Mit dem Kirchenaustritt verstoße der Kläger deshalb schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten. Dagegen hat der Kläger argumentiert, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt, wo es um rein organisatorische Probleme gegangen sei.
Nachdem das Arbeitsgericht Stuttgart1 die Kündigung der Beklagten für unwirksam erklärt hatte, war von der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart dagegen Berufung eingelegt worden.
In seiner Urteilsbegründung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ausgeführt, dass die Loyalitätserwartung der Beklagten, dass der Kläger nicht aus der evangelischen Kirche austrete, keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers darstelle. Damit hat sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg der Begründung des Arbeitsgerichts Stuttgart angeschlossen und die Kündigung für unwirksam erachtet.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2021 – 4 Sa 27/20
- ArbG Stuttgart, Urteil vom 12.03.2020 – 22 Ca 5625/19[↩]