Der Klageantrag – und seine Auslegung

Maßgebend für die Auslegung eines Klageantrags sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze.

Der Klageantrag – und seine Auslegung

Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln.

Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen1.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2016 – 8 AZR 53/15

  1. vgl. etwa BAG 7.07.2015 – 10 AZR 416/14, Rn. 18, BAGE 152, 108; 2.09.2014 – 3 AZR 951/12, Rn. 34[]
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