Auch wenn ein Betriebsrat auf der Grundlage eines Tarifvertrags sowohl für eine GmbH als auch für die in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Tochtergesellschaften gewählt wurde, ist an einem von ihm eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nur die von ihm in Anspruch genommene Arbeitgeberin beteiligt. Die anderen Unternehmen, für die dieser Betriebsrat gebildet wurde, sind nicht zu hören.

Dies gilt jedenfalls insoweit, wie sich die vom Betriebsrat angebrachten Anträge ausdrücklich nur gegen die eine Arbeitgeberin richten und nicht ersichtlich ist, dass die GmbH und ihre in Mehrheitsbesitz stehenden Tochtergesellschaften den Organisationsbereich, für den der Betriebsrat errichtet wurde, gemeinsam leiten.
Aus § 83 Abs. 3 ArbGG folgt nichts Gegenteiliges. Zwar ist danach in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der „Arbeitgeber“ – als Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit – stets zu beteiligen, weil er durch eine Entscheidung über die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung immer betroffen ist1. Dem liegt allerdings die Annahme zugrunde, dass es nur einen oder – im Fall eines gemeinsamen Betriebs – mehrere gemeinschaftlich handelnde Träger dieser Organisationseinheit gibt. Diese Voraussetzungen sind hier aber gerade nicht gegeben. Durch eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren werden die übrigen Konzernunternehmen daher nicht in ihrer (jeweiligen) betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung berührt.
Der Betriebsrat ist dabei unabhängig davon beteiligtenfähig, ob der bei seiner Wahl zugrunde gelegte Zuordnungstarifvertrag die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erfüllt. Selbst wenn das nicht der Fall und der Tarifvertrag deshalb unwirksam wäre, hätte dies lediglich zur Folge, dass die Wahl des Betriebsrats in der durch den Tarifvertrag gebildeten – konzernweiten – betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsstruktur anfechtbar, nicht aber nichtig war2. Eine Wahlanfechtung ist erkennbar nicht erfolgt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. November 2022 – 1 ABR 5/22