Der Umfang der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess bestimmt sich nach dem Streitgegenstand. Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht deshalb fest, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den streitenden Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat1. Auch enthält ein rechtskräftiges Urteil, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine bestimmte Kündigung zu dem vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist, grundsätzlich die konkludente Feststellung, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist2. Die Rechtskraft schließt gemäß § 322 ZPO im Verhältnis der Parteien zueinander eine hiervon abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus3.
Zu berücksichtigen ist aber, dass der Streitgegenstand der4 Kündigungsschutzklage und damit der Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils auf die5 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung beschränkt werden kann6. Eine solche Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft bedarf deutlicher Anhaltspunkte, die sich aus der Entscheidung selbst ergeben müssen7. Das schließt es nicht aus, für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft im Einzelfall Umstände heranzuziehen, die schon mit der Entscheidungsfindung zusammenhängen. So kann für die „Ausklammerung“ der Rechtsfolgen einer eigenständigen, zeitlich früher wirkenden Kündigung aus dem Streitgegenstand der Klage, die sich gegen eine später zugegangene Kündigung richtet, der Umstand sprechen, dass dieselbe Kammer des Arbeitsgerichts am selben Tag über beide Kündigungen entschieden hat. In einem solchen Fall ist regelmäßig sowohl für die Parteien als auch für das Gericht klar, dass die Wirkungen der früheren Kündigung nicht zugleich Gegenstand des Rechtsstreits über die später wirkende Kündigung sein sollten8.
Danach führt die Rechtskraft des der Klage gegen die Kündigung vom 04.12.2009 stattgebenden Urteils vom 23.06.2010 nicht dazu, dass im vorliegenden Rechtsstreit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der fristlosen Kündigung vom 22.09.2009 nicht mehr geprüft werden könnte. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsgericht habe mit seinem Urteil vom 23.06.2010 nicht über die Wirksamkeit der ihm bekannten, zeitlich vorhergehenden Kündigung entscheiden wollen und entschieden, ist rechtsfehlerfrei. Die Parteien haben ihren Streit über die Wirksamkeit der betreffenden Kündigungen in getrennten Prozessen ausgetragen. Im Tatbestand des Urteils vom 23.06.2010 wird ausdrücklich auf die fristlose Kündigung vom 22.09.2009 hingewiesen. Es ist das erstinstanzliche Aktenzeichen des vorliegenden Rechtsstreits aufgeführt und dargestellt worden, dass das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat. Das Urteil vom 23.06.2010 stammt von derselben Kammer, die am 9.04.2010 das erstinstanzliche Urteil in der vorliegenden Sache verkündet hat. Hinzu kommt, dass bei Verkündung des Urteils vom 23.06.2010 die Frist für die Einlegung einer Berufung gegen das am 9.04.2010 ergangene Urteil noch nicht abgelaufen war. Dafür, dass sich das Arbeitsgericht dieser Tatsache bei Verkündung des Urteils vom 23.06.2010 bewusst war, spricht der in den dortigen Tatbestand aufgenommene Hinweis, es handele sich bei der vorausgegangenen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung vom 22.09.2009 um ein erstinstanzliches Urteil. Schon diese Umstände zeigen, dass aus Sicht des Arbeitsgerichts die Kündigung vom 22.09.2009 nicht zugleich Gegenstand des Rechtsstreits betreffend die Kündigung vom 04.12.2009 sein sollte. Überdies befassen sich die Entscheidungsgründe des Urteils vom 23.06.2010 an keiner Stelle mit der Frage, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 04.12.2009 noch bestanden hat. Dies kann in Anbetracht des bekanntermaßen noch nicht rechtskräftig beendeten Streits über die Wirksamkeit der vorangegangenen Kündigung, zu deren Rechtfertigung sich die Beklagte überdies auf völlig andere Gründe berufen hatte, nur so verstanden werden, dass das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung vom 23.06.2010 die rechtliche Bewertung der Kündigung vom 22.09.2009 dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits überlassen wollte.
Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in einem rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsschutzprozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung dieser Gründe zur Stützung einer späteren Kündigung ist der Arbeitgeber ausgeschlossen9. Eine solche Präklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt. Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber erneut kündigen10.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. November 2012 – 2 AZR 732/11
- BAG 27.01.2011 – 2 AZR 826/09, Rn. 13, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 73; 26.03.2009 – 2 AZR 633/07, Rn. 16, BAGE 130, 166[↩]
- BAG 25.03.2004 – 2 AZR 399/03, zu B II 1 der Gründe, AP BMT-G II § 54 Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 4; 5.10.1995 – 2 AZR 909/94, zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111[↩]
- BAG 27.01.2011 – 2 AZR 826/09, Rn. 13, aaO; 10.11.2005 – 2 AZR 623/04, zu B I 1 b aa der Gründe, AP BGB § 626 Nr.196 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 11[↩]
- späteren[↩]
- streitige[↩]
- BAG 26.03.2009 – 2 AZR 633/07, Rn. 16, BAGE 130, 166; 25.03.2004 – 2 AZR 399/03, zu B II 2 der Gründe, AP BMT-G II § 54 Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 4; 20.05.1999 – 2 AZR 278/98, zu I der Gründe, ZinsO 2000, 351; 17.05.1984 – 2 AZR 109/83, zu A II der Gründe, BAGE 46, 191[↩]
- für die Einschränkung der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils vgl. BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, Rn. 18 mwN, EzA ZPO 2002 § 322 Nr. 2[↩]
- vgl. BAG 20.05.1999 – 2 AZR 278/98, zu I der Gründe, aaO[↩]
- BAG 06.09.2012 – 2 AZR 372/11, Rn. 13, BB 2012, 2367; 8.11.2007 – 2 AZR 528/06, Rn. 20 ff. mwN, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 19[↩]
- BAG 6.09.2012 – 2 AZR 372/11 – Rn. 13, aaO; 26.11.2009 – 2 AZR 272/08 – Rn. 19, BAGE 132, 299[↩]











