Der lange Weg des Betriebsrats zur Toilette

Einem Betriebsrat steht für eine Umbaumaßnahme (Versetzen einer Tür) kein Mitbestimmungsrecht zu. Eine versetzte Tür und damit ein verlängerter Weg zur Toilette stellt keine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar.

Der lange Weg des Betriebsrats zur Toilette

So das Hessische Landesarbeitsgericht in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem der Betriebsrat eines Frachtunternehmens am Flughafen Frankfurt mit etwa 95 Mitarbeitern das versetzen der Tür zu seinem Büro verhindern wollte. Die Baumaßnahme, so der Betriebsrat, habe Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung. Sie verlängere den Weg zur Damentoilette auf 200 m. Das sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zumutbar. Nachdem das Arbeitsgericht Frankfurt a.M.1 den Eilantrag zurückgewiesen hat, verfolgt der Betriebsrat sein Ziel weiter vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht.

Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts stehe dem Betriebsrat für die Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. Auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei nicht erkennbar, insbesondere nicht durch einen verlängerten Weg zur Damentoilette. Der Betriebsrat habe zwar Anspruch auf angemessene Unterbringung. Diese sei aber auch bei versetzter Tür gewährleistet.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Entscheidung vom 3. März 2014 – 16 TABVGa 214/13

  1. ArbG Frankfurt a.M. vom 03.12.2013 – 4 BVGa 797/13[]