Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz

Mit der Frage des rechtlichen Gehörs für einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung eingereichten Schriftsatz hatte sich jetzt das Bundesarbeitsgericht zu befassen:

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 103 Abs. 1 GG auch dann verletzt, wenn das Gericht einen ordnungsgemäß eingereichten Schriftsatz übersieht. Ob der Spruchkörper selbst Kenntnis von dem Schriftsatz erlangt hat, ist dabei unerheblich. Vielmehr ist das Gericht insgesamt dafür verantwortlich, dass dem Gebot des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen wird. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an1.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung einen angesichts der Entfernung zwischen dem Gerichtssitz in Halle und dem Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten in Leipzig offenkundig vorbereiteten Schriftsatz per Fax eingereicht. Dieser Schriftsatz war lediglich mit „Eilt! Bitte sofort vorlegen!“ überschrieben. Es war in keiner Weise kenntlich gemacht, dass der Rechtsstreit gerade verhandelt worden war und sich die Kammer möglicherweise noch in einer weiteren Verhandlung bzw. noch in der Beratung befand. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze dürften auf eine solche Konstellation nicht anwendbar sein, entschied das Bundesarbeitsgericht. Es erscheint zweifelhaft, ob Gerichte organisatorische Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass Anwälte ohne erkennbaren Anlass im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Verhandlung durch Übermittlung von Schriftsätzen noch versuchen, Einfluss auf die Entscheidungsfindung der Kammer zu nehmen, statt die dafür an sich gesetzlich vorgesehene mündliche Verhandlung zu nutzen, oder sogar versuchen, durch ein derartiges Vorgehen Revisionsgründe bzw. Revisionszulassungsgründe zu schaffen.

Jedenfalls kann der Kläger einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen. Er hat es versäumt, sich vor Gericht in der dafür gesetzlich vorgesehenen mündlichen Verhandlung Gehör zu verschaffen.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben3. Die auf unzureichende Kenntnisnahme des Parteivortrags gestützte Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG dient jedoch nicht dazu, rechtliches Gehör zu ersetzen, das sich die Partei in zumutbarer Weise unter Nutzung ihrer prozessualen Möglichkeiten in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt darum grundsätzlich nicht vor, wenn die Partei es ohne sachlichen Grund versäumt hat, Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung dem Gericht zur Kenntnis zu bringen und dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nachholen will4.

Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Kläger legt nicht dar, inwieweit es ihm nicht möglich gewesen ist, die rechtlichen Standpunkte, die er mit seinem Schriftsatz vom 9. Juni 2010 ins Gerichtsverfahren versucht hat einzuführen, bereits im Termin vorzutragen. Die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Zeugin H und die wirksame Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB war über beide Instanzen hinweg der wesentliche Streitgegenstand des Verfahrens. Die Voraussetzungen des § 174 Satz 2 BGB waren in der Berufungsbegründung vom Kläger ausführlich erörtert worden, ebenso im Schriftsatz vom 12. März 2010. Der Kläger macht nicht geltend, in der mündlichen Verhandlung sei von der Kammer zu dieser Rechtsfrage ein rechtlicher Standpunkt vertreten worden, auf den er ungeachtet des Umstands, dass ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen muss5, nicht noch direkt im Termin hätte eingehen können. Dies gilt umso mehr, als über die zeitliche Abfolge hinaus auch die Formulierung des zweiten Absatzes auf S. 1 des Schriftsatzes vom 9. Juni 2010 darauf schließen lässt, dass dieser Schriftsatz bereits vor dem Termin vorbereitet war. Im Termin war über die Kündigungsbefugnis der Zeugin H Beweis erhoben worden. Bei ihrer Vernehmung hatte die Zeugin erklärt, dass der Geschäftsführer ihr ausdrücklich aufgegeben habe, dem Kläger eine Kündigung zu erklären. Der nochmalige Hinweis auf das Bestreiten einer solchen speziellen Bevollmächtigung durch den Kläger im Schriftsatz vom 9. Juni 2010 hatte daher wenig Sinn. Der Kläger macht auch nicht etwa geltend, es sei ihm von der Kammer unmöglich gemacht worden, seinen Rechtsstandpunkt im Rahmen der Sitzung vorzutragen.

Der Kläger hat demnach die ihm zur Verfügung stehenden Mittel, sich in der dafür gesetzlich vorgesehenen mündlichen Verhandlung Gehör zu verschaffen, nicht ausreichend genutzt. Auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Zeit zwischen Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung des anzufechtenden Urteils kann er sich daher nicht berufen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 6 AZN 986/10

  1. st. Rspr. seit BVerfG 14.06.1960 – 2 BvR 96/60, BVerfGE 11, 218; vgl. auch 19.10.1977 – 2 BvR 566/76, BVerfGE 46, 185[]
  2. st. Rspr. seit BVerfG 14.06.1960 – 2 BvR 96/60, BVerfGE 11, 218[]
  3. BVerfG 20.04.1982 – 1 BvR 1242/81, BVerfGE 60, 247, 249[]
  4. vgl. BAG 23.09.2008 – 6 AZN 84/08, Rn. 11, BAGE 128, 13, für die Rüge der unzureichenden Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung; BFH 12.08.2008 – X S 35/08 (PKH), Rn. 36, BFH/NV 2008, 2030; vgl. zum Subsidiaritätsgrundsatz bei der Gehörsrüge allgemein BGH 06.05.2010 – IX ZB 225/09, Rn. 7 f., MDR 2010, 948[]
  5. BVerfG 15.08.1996 – 2 BvR 2600/95, AP GG Art. 103 Nr. 56[]