Der nicht nachgelassene Schriftsatz – und die Beratung der Richter per Telefonkonferenz

Ein absoluter Revisionsgrund iSv. § 547 Nr. 1 ZPO ist gegeben, wenn das Landesarbeitsgericht nicht unter Mitwirkung derjenigen Richter, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, geprüft hat, ob nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsätze der Parteien gemäß § 156 ZPO Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gaben.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz – und die Beratung der Richter per Telefonkonferenz

Selbst wenn ein solcher nachgereichter Schriftsatz bei der Entscheidung über das Urteil keine Beachtung mehr finden kann, weil das Urteil nach abschließender Beratung und Abstimmung bereits gefällt (§ 309 ZPO) war, hat das Gericht bis zur Urteilsverkündung eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben im Fall eines nachgereichten Schriftsatzes die ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mitzuwirken1. Ist dies nicht der Fall, wird der Prozesspartei, die den Schriftsatz verfasst hat, der gesetzliche Richter entzogen2. Bei einem hierin liegenden Verfahrensmangel iSd. § 547 Nr. 1 ZPO wird unwiderleglich vermutet, dass er entscheidungserheblich ist.

Aus § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass die Entscheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter beruhen muss. § 194 GVG bestimmt die bei der Beratung und Abstimmung einzuhaltende Verfahrensweise. Die mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter Richter ist dabei die Regel3. In geeigneten Fällen kann eine Nachberatung im Wege einer Telefonkonferenz zulässig sein, bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden jeder Teilnehmer von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Richter mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind und sichergestellt ist, dass jederzeit in eine mündliche Beratung im Beisein aller Richter eingetreten werden kann, falls ein Richter dies wünscht oder ein neuer Gesichtspunkt es erfordert4. Die Telefonkonferenz vermag die mündliche Beratung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller beteiligten Richter allerdings nicht zu ersetzen. Sie kann nur neben diese treten, wie etwa bei der Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die Entscheidung in der Hauptsache muss zwingend im Beisein sämtlicher beteiligter Richter stattfinden5.

Eine Rechtsverletzung iSv. § 73 ArbGG, § 547 Nr. 1 ZPO ist vom Revisionsgericht wegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nur zu beachten, wenn die Revision (auch) auf sie gestützt wird6. Der Revisionsführer muss darlegen, dass der gerügte absolute Revisionsgrund tatsächlich vorliegt. Das setzt die Angabe von Tatsachen voraus, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll. Handelt es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge, muss der Revisionsführer zumindest aufzeigen, dass er eine zweckentsprechende Aufklärung versucht hat7. Auch bei der Beanstandung, ein Urteil sei entgegen § 193 Abs. 1, § 194 GVG nicht aufgrund geheimer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter ergangen, muss die hierin liegende Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war für das Bundesarbeitsgericht in dem hier entschiedenen Fall die Art und Weise, in welcher das Berufungsgericht über den nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Klägers beraten hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

Ausweislich des handschriftlichen Vermerks des Vorsitzenden des Berufungsgerichts hat die Kammer in der Besetzung der mündlichen Verhandlung „per Telefonkonferenz“ über den zuvor den ehrenamtlichen Richtern zugeleiteten Schriftsatz des Klägers beraten und beschlossen, „daß die Wiedereröffnung nicht veranlaßt, sondern die niedergelegte Entscheidung zu verkünden ist“.

Die Beratung über den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz im Wege der abgehaltenen Telefonkonferenz des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, war zulässig. Es handelte sich um eine bloße Nachberatung. Sie hat die mündliche Beratung der Richter nicht ersetzt, sondern ist – im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers – nur neben sie getreten.

Ohne Erfolg blieb vor dem Bundesarbeitsgericht auch die Rüge, es sei vom Berufungsgericht weder angegeben, wie die Telefonkonferenz stattgefunden habe, noch ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt gewesen sind. Ein darauf gerichteter Verfahrensmangel ist schon nicht hinreichend dargelegt. Zudem ist in dem Aktenvermerk des Vorsitzenden der Berufungskammer die Art und Weise der Beratung als „Telefonkonferenz“ dokumentiert. Das drückt eine Beratung aus, bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden jeder Teilnehmer von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören. Auch das Einverständnis sämtlicher beteiligter Richter mit dieser Art und Weise der Beratung über den nachgereichten Schriftsatz und die Möglichkeit, in eine mündliche Beratung im Beisein aller Richter einzutreten, kommen in einem so gefassten Aktenvermerk zum Ausdruck8.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. April 2015 – 1 AZR 223/14

  1. vgl. BAG 25.01.2012 – 4 AZR 185/10, Rn. 14 ff.; 18.12 2008 – 6 AZN 646/08, Rn. 4 ff., BAGE 129, 89[]
  2. vgl. BAG 18.12 2008 – 6 AZN 646/08, Rn. 7, BAGE 129, 89[]
  3. vgl. BAG 18.01.2012 – 7 ABR 72/10, Rn. 63; BGH 20.04.2012 – LwZR 5/11, Rn. 8[]
  4. BAG 26.03.2015 – 2 AZR 417/14, Rn. 12 mwN; BGH 29.11.2013 – BLw 4/12, Rn. 33[]
  5. vgl. BAG 26.03.2015 – 2 AZR 417/14 – aaO; BGH 29.11.2013 – BLw 4/12 – aaO[]
  6. BAG 24.10.2013 – 2 AZR 1057/12, Rn. 13, BAGE 146, 257[]
  7. vgl. BAG 18.01.2012 – 7 ABR 72/10, Rn. 58[]
  8. vgl. BGH 29.11.2013 – BLw 4/12, Rn. 35[]