Der nur in elektronischer Form unterschriebene befristete Arbeitsvertrag

Ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin nicht den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung, so dass der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. 

Der nur in elektronischer Form unterschriebene befristete Arbeitsvertrag

Gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

In dem der Entscheidung des Arbeitsgericht Berlin zugrunde liegenden Fall haben der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Das Arbeitsgericht sah dies nicht als zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses genügend an:

Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor. Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich.

Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen. 

Weiterlesen:
Tarifvertrag - und die verkürzte Kündigungsfrist im Rahmen eines Sozialplans

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28. September 2021 – 36 Ca 15296/20

Bildnachweis: