Der Prüfungsumfang des Bundesarbeitsarbeits im Revisionsverfahren

Das Bundesarbeitsgericht prüft nur, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Seiner Beurteilung unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen.

Der Prüfungsumfang des Bundesarbeitsarbeits im Revisionsverfahren

Eine Klageerweiterung oder -änderung ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden.

Klageänderungen und Klageerweiterungen werden in der Revisionsinstanz aus prozessökonomischen Gründen allerdings ausnahmsweise zugelassen1. Dies ist allerdings nur möglich, wenn weitere, von den Vorinstanzen nicht getroffene Tatsachenfeststellungen zur Bescheidung dieser Anträge nicht erforderlich sind und Verfahrensrechte des Prozessgegners durch eine solche Bescheidung nicht verkürzt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2021 – 6 AZR 92/19

  1. BAG 5. Juni 2003 – 6 AZR 277/02 – zu II 1 der Gründe[]

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Revisionszulassungsgrund: Divergenz