Ein ehrenamtlich Rettungsassistent ist kein Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend1. Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit kann sich dabei auch aus einer sehr detaillierten und den Freiraum der Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben.
Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet2. Allerdings muss die Arbeitsleistung nicht schon von vornherein festgelegt sein. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass der Arbeitgeber die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung erst durch eine einseitige, gemäß § 106 Satz 1 GewO zu treffende Weisung auslöst. Ebenso kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Demgegenüber ist ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag3.
Dienste können auch im Rahmen eines Auftrags verrichtet werden. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen (§ 662 BGB). Der Auftrag hat mit dem Arbeitsverhältnis gemein, dass der Beauftragte im Zweifel in Person zu leisten hat (§ 664 BGB) und Weisungen des Auftraggebers unterliegt (§ 665 BGB). Allerdings bezieht sich das Weisungsrecht des Auftraggebers, anders als das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO, regelmäßig auf einen bestimmten Auftrag und ist in seinen Rechtswirkungen auch deshalb begrenzt, weil die Tätigkeit des Beauftragten nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer für sie zu zahlenden Vergütung steht. Das Auftragsverhältnis unterscheidet sich vom Arbeitsverhältnis unter anderem durch die jederzeit für beide Seiten bestehende Möglichkeit grundloser Beendigung (§ 671 BGB). Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass Dienste in persönlicher Abhängigkeit ausschließlich aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden können4.
Vom Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welchem der zur Dienstleistung Verpflichtete zum Dienstberechtigten jeweils steht, d.h. die Weisungsgebundenheit, wie sie in § 84 Absatz 1 S. 2 HGB statuiert wird5. Ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, ist kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag6.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund war der ehrenamtliche Rettungsassistent Rettungsassistenten kein Arbeitnehmer des Rettungsdienstes.
Dieser unterlag während seiner Einsätze als Rettungsassistent keinem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht. Der Rettungsassistent erhielt von dem Rettungsdienst keine Weisung, zu bestimmten Zeiten als Rettungsassistent tätig zu sein. Er war frei sich zu entscheiden, ob er sich überhaupt in Dienstpläne eintragen lassen wollte. So hat der Rettungsassistent selbst in der Vergangenheit bestimmt, wie viele und wann er Dienste übernimmt. Der Unterschied zur Arbeitnehmereigenschaft zeigt sich besonders deutlich daran, dass er den Umfang seiner Arbeitszeit je nach Gutdünken – z.B. wenn er beim Hauptarbeitgeber Urlaub hatte, erhöhen und dann wieder reduzieren konnte. Das bedarf in einem Arbeitsverhältnis stets einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Der einzelne Einsatz erfolgte nicht aufgrund einseitiger Weisung des Rettungsdienst. Der Rettungsassistent wurde stets erst gefragt, für welche Dienste er zur Verfügung stehe. Der Rettungsdienst konnte den Rettungsassistenten auch dann nicht zu einem Arbeitseinsatz verpflichten, wenn andere Rettungsassistenten, seien es angestellte oder andere Ehrenamtler, kurzfristig und außerplanmäßig die Arbeitsleistung nicht erbringen konnten. Es bestand bezüglich des konkreten Arbeitseinsatzes immer das Konsensprinzip. Das entspricht nicht dem Wesen eines Arbeitsvertrages.
Aufgrund des Konsensprinzips hatte der Rettungsassistent aber auch stets die Möglichkeit, einen angebotenen Einsatz abzulehnen. Auch wenn man den Vortrag des Rettungsassistenten als zutreffend unterstellt, dass er dies aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen nie getan habe, so führt das nicht zu der Annahme einer rechtlichen Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit kann den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen begründen. Sie genügt für sich genommen aber nicht, um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen7
Der Rettungsassistent war zwar an bestimmte Weisungen des Rettungsdienst gebunden, z.B. an die Dienstanweisung „Arbeitsablauf“ und an die Dienstanweisung „Wochenplan“. Er war auch nicht frei in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit als Rettungsassistent. Diese Umstände sind aber hier nicht Ausdruck eines von dem Rettungsdienst in Anspruch genommenen Direktionsrechts, sondern hielten sich in den für den typischen, auf die Erledigung des jeweiligen Auftrags/der jeweiligen Dienstleistung bezogenen Grenzen des Weisungsrechts nach § 665 BGB bzw. nach § 645 BGB. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.
Entgegen der Ansicht des Rettungsassistenten hat er vom Rettungsdienst tatsächlich auch keine arbeitsrechtlichen Sanktionen erhalten. Die Mitteilung vom 08.09.2010 hat nach der Überzeugung der Berufungskammer keinen arbeitsrechtlichen Sanktionscharakter. Es fehlt schon jegliche Sanktionsandrohung. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Mitteilung als auch aus dem Gesamtzusammenhang. Das Schreiben ist der o.g. fachlichen Weisungsbefugnis zuzuordnen und stellt eine Erinnerung an die Leistungspflichten als Rettungsassistent dar.
Anhaltspunkte für eine Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Vorschriften oder für eine Gesetzesumgehung oder den Missbrauch einer an sich zulässigen rechtlichen Gestaltung sind nicht erkennbar. Der Rettungsassistent hatte einen Hauptarbeitgeber. Er hatte ein ureigenes Interesse an dieser flexiblen Ausgestaltung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Rettungsassistent. Das gilt sowohl unter steuerlichen als auch unter arbeitszeit- und urlaubsrechtlichen Gesichtspunkten.
Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Urteil vom 23. November 2016 – 3 Sa 214/16
- st. Rspr.: BAG 20.01.2010 – 5 AZR 106/09 – Rz. 18 m.w.N.[↩]
- BAG 31.07.2002 – 7 AZR 181/01 – zu B 1 a der Gründe[↩]
- BAG vom 15.02.2012 – 10 AZR 111/11 – Rz.14 f; BAG vom 29.08.2012 – 10 AZR 499/11 – Rz. 14 f – jeweils m.w.N.; BAG vom 16.05.2012 – 5 AZR 268/11 – Rz. 17[↩]
- BAG vom 29.08.2012 – 10 AZR 499/11 – Rz. 17 m. w. N.[↩]
- vgl. BAG Urteil vom 20.05.2009 – 5 AZR 31/08[↩]
- BAG Urteil vom 15.02.2012 – 10 AZR 111/11; vom 16.05.2012 – 5 AZR 268/11, Rn. 17[↩]
- BAG vom 15.02.2012 – 10 AZR 111/11 – Rz 20 m.w.N.[↩]











