Der Rot-Kreuz-Ehegatte

Bestimmung des Vergleichsentgelts bei Beschäftigung des Ehegatten beim Bayerischen Roten Kreuz (BRK)

Der Rot-Kreuz-Ehegatte

Wurde ein Angestellter zum Überleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005, vom Bundes-Angestelltentarifvertrag in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst übergeleitet, war ein Vergleichsentgelt zu bilden. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA war dabei grundsätzlich der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte des Angestellten aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst ebenfalls ortszuschlagsberechtigt war, aber nicht in den TVöD übergeleitet wurde. Wurde der Ortszuschlag des Ehegatten durch eine Änderung des für ihn geltenden Tarifrechts bereits mit Wirkung für Oktober 2005 auf dem im September 2005 bestehenden Stand eingefroren, war das Vergleichsentgelt des in den TVöD übergeleiteten Angestellten unter Berücksichtigung des ihm individuell zustehenden Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zu berechnen.

In einem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist der verheiratete Kläger ist seit 1987 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau finden die für das Bayerische Rote Kreuz geltenden Tarifverträge Anwendung. Der Manteltarifvertrag des BRK verwies hinsichtlich des Ortszuschlags auf den BAT. Im September 2005 bezogen der Kläger und seine Ehefrau aufgrund der Konkurrenzregelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT jeweils den halben Ortszuschlag der Stufe 2. Zum 1. Oktober 2005 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers vom BAT in den TVöD übergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts berücksichtigte die Beklagte lediglich den Ortszuschlag der Stufe 1. Nach einer Änderung des Tarifrechts des BRK durch § 3 des BRK-Übergangstarifvertrags 2005/2006 vom 26. Oktober 2005 erhält die Ehefrau des Klägers über den 1. Oktober 2005 hinaus weiterhin lediglich den halben Ortszuschlag der Stufe 2. Mit seiner Klage hat der Kläger die Berechnung seines Vergleichsentgelts unter Einbeziehung des hälftigen Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags begehrt.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat die Klage noch abgewiesen1. Die Revision des Klägers hatte dann jedoch vor dem Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Gem. § 5 TVÜ-VKA war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts infolge der Änderung des für die Ehefrau des Klägers geltenden Tarifrechts bei der Bildung seines Vergleichsentgelts der ihm individuell zustehende hälftige Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zugrunde zu legen. Andernfalls stünden die Ehegatten entgegen dem Regelungszweck des § 5 TVÜ-VKA finanziell schlechter als vor der Überleitung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. September 2009 – 6 AZR 481/08

  1. LAG Nürnberg, Urteil vom 06.02.2008 – 4 Sa 266/07[]