Der Schriftsatz nach der Vergleichswiderruf – und die Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung

Der erforderliche Verkündungstermin nach Widerruf eines im Termin geschlossenen Vergleichs dient nicht dazu, es einer Partei zu ermöglichen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiter vorzutragen.

Der Schriftsatz nach der Vergleichswiderruf – und die Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung

Die Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht in den Fällen des § 156 Abs. 2 ZPO, wenn das Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einen sonstigen erheblichen Verfahrensfehler feststellt, Wiederaufnahmegründe vorliegen oder ein Richter ausgeschieden ist. In allen übrigen Fällen steht die Wiederaufnahme des Verfahrens im Ermessen des Gerichtes.

Hierbei ist einerseits die Konzentrationsmaxime zu beachten, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet. Auf der anderen Seite ist in die Abwägung einzustellen, dass ein nachfolgendes Rechtsbehelfsverfahren vermieden werden kann, das erst recht zur Verfahrensverzögerung führt1.

In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung insbesondere dann nicht in Betracht kommt, wenn lediglich neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nachgereicht werden oder neues Vorbringen der Parteien zum Verfahrensgegenstand gemacht werden soll2. Der erforderliche Verkündungstermin nach Widerruf eines im Termin geschlossenen Vergleichs dient nicht dazu, es einer Partei zu ermöglichen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiter vorzutragen3.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2023 – 12 Sa 50/22

  1. Zöller/Greger ZPO, 2022, § 156 Rn. 5[]
  2. LAG Düsseldorf 18.03.2013 – 9 Sa 1585/12, Rn. 108 m.w.N.[]
  3. LAG Rheinland-Pfalz 18.01.2022 – 8 Sa 91/21, Rn. 82 ff[]
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