Der schwerbehinderte Arbeitnehmer und der auflösend bedingte Arbeitsvertrag

Die Klagefrist für die Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt nicht, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, und das Integrationsamt der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung nicht zugestimmt hat. Das folgt für das Bundesarbeitsgericht aus einer Analogie zu § 4 Satz 4 KSchG.

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer und der auflösend bedingte Arbeitsvertrag

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Recht, eine Klage zu erheben, verwirkt werden mit der Folge, dass eine gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist. Das Klagebegehren ist verwirkt, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt (Zeitmoment) und dadurch ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen wird, dass er gerichtlich nicht mehr belangt werde. Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist (Umstandsmoment). Durch die Annahme einer prozessualen Verwirkung darf der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden1. Das ist bei den an das Zeit- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen2.

Keine Prozessverwirkung

Die Voraussetzungen der Prozessverwirkung sind hier nicht erfüllt.

Fehlendes Zeitmoment

Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. April 2008 einen Bedingungskontrollantrag angekündigt. Dieser Schriftsatz ist am 17. April 2008 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 28. April 2008 zugestellt worden. Danach ist bereits das erforderliche Zeitmoment nicht gegeben. Insoweit kann unterstellt werden, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 2008 – dem Kläger zugegangen am 22. März 2008 – um eine Beendigungsmitteilung im Sinne von § 15 Abs. 2 TzBfG handelt. Zwischen dem Zugang der Mitteilung am 22. März 2008 und dem Eingang des Schriftsatzes vom 17. April 2008 am selben Tag lagen nur knapp vier Wochen. Die Zustellung des Schriftsatzes am 28. April 2008 erfolgte etwas über einen Monat nach Zugang der Mitteilung der Beklagten vom 20. Februar 2008 am 22. März 2008 beim Kläger. Das rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger habe die Klage erst nach einem längeren Zeitraum erhoben. Schon die in §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG für einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung vorgesehene Frist von höchstens sechs Monaten vom Ende der versäumten Frist an gerechnet macht deutlich, dass ein Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist nicht damit rechnen kann, keiner Bedingungskontrollklage mehr ausgesetzt zu werden. Nachdem sich die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2008 erstmals auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 20.02.2008 berufen hatte, wurde die Frist für eine Prozessverwirkung auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt in Lauf gesetzt.

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Fehlendes Umstandsmoment

Außerdem ist das Umstandsmoment nicht erfüllt. Die Beklagte hat keine besonderen Umstände vorgetragen, die es ihr unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unzumutbar machen, sich auf den Bedingungskontrollantrag einzulassen. Dafür sprechen weder die ihr unter dem 28. Februar 2008 mitgeteilte Rücknahme der Klage vor dem Sozialgericht vom 6. Februar 2008 noch der ursprüngliche Hauptantrag. Diese Umstände schränken die Möglichkeit, sich gegen die Klage wirksam zu verteidigen, nicht ein.

Bedingungskontrollantrag

Der Bedingungskontrollantrag ist im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht nach § 21 Abs. 1 Spiegelstrich 5 MTV Schiene aufgrund der Zustellung des Rentenbescheids vom 10. November 2006 geendet, mit dem dem Kläger eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wurde. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die fehlende Zustimmung des Integrationsamts (§ 92 SGB IX) der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung entgegensteht. Die Fiktion der §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 Halbs. 1 KSchG trat nicht ein, weil die Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nicht in Lauf gesetzt wurde. Das folgt aus einer Analogie zu § 4 Satz 4 KSchG. Das Recht des Klägers, sich auf die unterbliebene Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berufen, ist auch nicht materiell-rechtlich verwirkt.

Klagefrist

Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG begann hier nicht zu laufen, weil die Beklagte um die Schwerbehinderung des Klägers wusste und dennoch keine Zustimmung des Integrationsamts vor der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung einholte. § 4 Satz 4 KSchG ist analog anzuwenden. §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG regeln die Frage des Beginns der Klagefrist für die Bedingungskontrollklage eines Arbeitnehmers, dessen Schwerbehinderung der Arbeitgeber kennt, unbeabsichtigt nicht. Die Interessenlage ist in den Fällen der Kündigung und der auflösenden Bedingung vergleichbar. Zum Schutz schwerbehinderter Menschen ist eine analoge Anwendung von § 4 Satz 4 KSchG geboten. Dieser Schutzzweck drückt sich in §§ 92, 85 SGB IX aus.

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Auflösende Bedingung und Schwerbehinderung

§ 21 TzBfG bestimmt, dass ua. § 17 TzBfG entsprechend gilt, wenn der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wird. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die auflösende Bedingung, unter der sein Arbeitsvertrag steht, rechtsunwirksam ist, muss er nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des bedingten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Bedingung nicht beendet ist. Nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG gelten §§ 5 bis 7 KSchG entsprechend. § 92 Satz 1 SGB IX sieht vor, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf, wenn sie ua. im Fall des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften des Kapitels 4 des SGB IX über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten nach § 92 Satz 2 SGB IX entsprechend. Nach dem in Kapitel 4 des SGB IX enthaltenen § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. § 4 Satz 4 KSchG bestimmt, dass die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst ab Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer läuft, soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf.

Beginn der Klagefrist

2. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben begann die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG hier nicht zu laufen. Das folgt aus der gebotenen Analogie zu § 4 Satz 4 KSchG. Das Integrationsamt stimmte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der auflösenden Bedingung des § 21 Abs. 1 Spiegelstrich 5 Unterabs. 1 Satz 1 MTV Schiene nicht zu, obwohl die Beklagte die Schwerbehinderung des Klägers (§ 2 Abs. 2 SGB IX) zumindest seit Februar 2007 kannte. Im Bedingungskontrollrecht besteht eine vergleichbare Interessenlage wie im Kündigungsschutzrecht.

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Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG beginnt im Fall von Kündigungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts wegen der Ausnahmeregelung des § 4 Satz 4 KSchG erst, wenn dem Arbeitnehmer eine Zustimmung des Integrationsamts zu der beabsichtigten Kündigung mitgeteilt wurde. Erst ab Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde, nicht bereits ab Zugang der Kündigung, muss der Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlichen Klagefrist reagieren. Sonst ist sein Recht nur durch die Grundsätze der Verwirkung begrenzt3. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dafür auf den Wortlaut des § 4 Satz 4 KSchG4, den Sinn und Zweck der Neuregelung des § 4 Satz 1 KSchG5 und den systematischen Zusammenhang einer anderen Sonderkündigungsschutzbestimmung – des § 9 Abs. 1 MuSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG – gestützt6. Zentrales Argument ist die nach dem Gesetzeszweck gebotene unterschiedliche Behandlung der Kenntnis und der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Umständen, die den Sonderkündigungsschutz begründen. Der Gesetzgeber hat von der generellen Regelung der Klagefrist in § 4 Satz 1 KSchG, die der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dient, in § 4 Satz 4 KSchG die Fälle ausgenommen, in denen der Schutz des Arbeitnehmers durch ein besonderes Verfahren vor einer Behörde verstärkt wird7. § 4 Satz 4 KSchG will ein Informationsdefizit des Arbeitnehmers im Hinblick auf die erforderliche behördliche Zustimmung ausgleichen. Kennt der Arbeitgeber die Umstände, die den Sonderkündigungsschutz auslösen, dagegen nicht, kann kein Informationsdefizit des betroffenen Arbeitnehmers ausgeglichen werden8. Der Gesetzesbegründung lässt sich nichts über das Verhältnis von § 4 Satz 1 und § 4 Satz 4 KSchG entnehmen9.

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Für die Bedingungskontrollklage eines schwerbehinderten Menschen gilt hinsichtlich der Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nichts anderes. § 4 Satz 4 KSchG ist analog anzuwenden. §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG sind unbeabsichtigt lückenhaft. Im Bedingungskontrollrecht besteht eine vergleichbare Interessenlage wie im Fall des Sonderkündigungsschutzes schwerbehinderter Arbeitnehmer. Sollte die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 200610 anders zu verstehen sein, hält das Bundesarbeitsgericht daran nicht fest.

§§ 21, 17 Satz 2 TzBfG enthalten eine unbewusste Regelungslücke11. Die Regelungen blieben bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12. 200312 am 01.01.2004 unverändert, obwohl der Gesetzgeber das besondere Schutzbedürfnis schwerbehinderter Arbeitnehmer mit dem am 01.07.2001 in Kraft getretenen § 92 SGB IX idF vom 19.06.200113 anerkannt hatte.

Die analoge Anwendung des für das Kündigungsschutzrecht vorgesehenen § 4 Satz 4 KSchG auf die auflösende Bedingung bei Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlage geboten. Das Schutzbedürfnis schwerbehinderter Arbeitnehmer ist in den Fällen der Kündigung und der auflösenden Bedingung des Arbeitsvertrags vergleichbar.

Der nötige Interessenausgleich ist – wie im Fall des Sonderkündigungsschutzes – herzustellen zwischen dem von §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG geschützten Interesse an Rechtsklarheit sowie Rechtssicherheit und dem in §§ 92, 85 SGB IX, § 4 Satz 4 KSchG ausgedrückten besonderen Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Dieser besondere Schutz wird durch die vorherige behördliche Zustimmung gewährleistet. Der besondere Beendigungsschutz tritt im Fall der auflösenden Bedingung zurück, wenn der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten beenden möchte, die Schwerbehinderung bei Zugang der Beendigungsmitteilung im Sinne von § 15 Abs. 2 TzBfG nicht kennt. Weiß der Arbeitgeber dagegen um die Schwerbehinderung, setzt sich der besondere Beendigungsschutz durch. Die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt in Analogie zu § 4 Satz 4 KSchG erst mit Bekanntgabe der zustimmenden Behördenentscheidung14.

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Die Anwendung des § 4 Satz 4 KSchG auf Fälle vorheriger behördlicher Zustimmungserfordernisse schränkt die Anwendung des Bereichs der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht in einem Umfang ein, der eine Verwirklichung des Gesetzeszwecks nicht erlaubt15. Zwischen bekannten und unbekannten Umständen eines behördlichen Beendigungsschutzes ist zu unterscheiden. Kennt der Arbeitgeber die Schwerbehinderung, beginnt die Dreiwochenfrist erst mit Bekanntgabe der Zustimmung des Integrationsamts beim Arbeitnehmer. Kennt der Arbeitgeber den besonderen Beendigungsschutz der Schwerbehinderung dagegen nicht, wird die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG in Lauf gesetzt16.

Die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG hat hier noch nicht begonnen. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagten die Schwerbehinderung des Klägers schon bei Zustellung des Rentenbescheids vom 10.11.2006 bekannt war. Der genaue Zustellungszeitpunkt ist nicht festgestellt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wusste die Beklagte jedenfalls seit Februar 2007, dass der Kläger schwerbehindert ist.

Das Arbeitsverhältnis konnte nach gebotener gesetzeskonformer Auslegung von § 21 Abs. 1 Spiegelstrich 5 Unterabs. 1 Satz 1 MTV Schiene nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG erst zwei Wochen nach Zugang der Beendigungsmitteilung der Beklagten enden17. Dieser Zeitpunkt ist für die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung entscheidend, weil dem von §§ 92, 85 SGB IX und der Analogie zu § 4 Satz 4 KSchG beabsichtigten besonderen Beendigungsschutz Rechnung zu tragen ist.

Als Beendigungsmitteilung kommt im Streitfall frühestens das Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 2008 in Betracht, das dem Kläger am 22. März 2008 zuging. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten die Schwerbehinderung des Klägers bekannt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Februar 2011 – 7 AZR 221/10

  1. BVerfG 26.01.1972 – 2 BvR 255/67, BVerfGE 32, 305[]
  2. vgl. BAG 10.10.2007 – 7 AZR 487/06, Rn. 10 mwN; 24.05.2006 – 7 AZR 365/05, Rn. 20 mwN, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 114[]
  3. vgl. schon zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12. 2003 [BGBl. I S. 3002] am 01.01.2004 BAG 03.07.2003 – 2 AZR 487/02, BAGE 107, 50; für das neue Recht entgegen Teilen des Schrifttums fortgeführt von BAG 13.02.2008 – 2 AZR 864/06, Rn. 38 mwN zu der Kontroverse, BAGE 125, 345 mit zust. Anm. Hergenröder/von Wickede AP SGB IX § 85 Nr. 5 und zust. Bespr. Joussen RdA 2009, 181 ff.; 19.02.2009 – 2 AZR 286/07, Rn. 19 ff., AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 38 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 88[]
  4. vgl. BAG 13.02.2008 – 2 AZR 864/06, Rn. 39, aaO[]
  5. BAG 19.02.2009 – 2 AZR 286/07, Rn. 29, aaO; 13.02.2008 – 2 AZR 864/06, Rn. 41 f., aaO[]
  6. vgl. BAG 19.02.2009 – 2 AZR 286/07, Rn. 28, aaO[]
  7. vgl. BAG 13.02.2008 – 2 AZR 864/06, Rn. 41 f., aaO[]
  8. vgl. BAG 19.02.2009 – 2 AZR 286/07, Rn. 29, aaO[]
  9. vgl. Joussen RdA 2009, 181, 185[]
  10. BAG 18.10.2006 – 7 AZR 662/05, Rn. 19 ff., EzTöD 100 TVöD-AT § 33 Erwerbsminderungsrente Nr. 2[]
  11. vgl. zu diesem Analogieerfordernis zB BAG 07.07.2010 – 4 AZR 549/08, Rn. 28 ff., AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25[]
  12. BGBl. I S. 3002[]
  13. BGBl. I S. 1046[]
  14. vgl. für das Kündigungsschutzrecht Joussen RdA 2009, 181, 185 f.; für das Befristungskontrollrecht im Ergebnis ebenso Düwell in LPK-SGB IX 03. Aufl. § 92 Rn. 14; Kreitner in jurisPK-SGB IX § 92 SGB IX Rn. 28.1[]
  15. vgl. für das Kündigungsschutzrecht Joussen RdA 2009, 181, 185[]
  16. vgl. für das Kündigungsschutzrecht BAG 13.02.2008 – 2 AZR 864/06, Rn. 43 ff., BAGE 125, 345; Raab RdA 2004, 321, 330[]
  17. vgl. zu § 59 BAT BAG 15.03.2006 – 7 AZR 332/05, Rn. 16 und 36, BAGE 117, 255; für § 21 Abs. 1 Spiegelstrich 5 MTV Schiene offengelassen von BAG 18.10.2006 – 7 AZR 662/05, Rn. 15 und 23, EzTöD 100 TVöD-AT § 33 Erwerbsminderungsrente Nr. 2[]
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