Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage des Verwaltungsdirektors des RBB in wesentlichen Teilen abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, der zuletzt zwischen den Parteien im Jahr 2018 geschlossene Dienstvertrag sei aufgrund der Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB und daher nichtig.

Daher habe die Landesrundfunkanstalt sich mit Schreiben vom 3. Februar 2023 einseitig von dem Vertrag mit dem Verwaltungsdirrektor lossagen können. Auf die Wirksamkeit der erklärten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses kam es daher streitentscheidend nicht mehr an.
Auf Basis der vertraglichen Regelung sollte dem Verwaltungsdirrektor nach Ablauf des Vertrages – bereits vor Erreichen des Rentenalters – ein Ruhegeld gezahlt werden, ohne dass der Verwaltungsdirrektor hierfür eine Leistung hätte erbringen müssen. Das Ruhegeld errechnet sich auf der Grundlage des Vergütungsanspruchs des Verwaltungsdirrektors in Höhe von zuletzt ca. 20.900 EUR brutto monatlich. Daneben sollte der Verwaltungsdirrektor weitgehend auch aus anderen Quellen Einkünfte oder Versorgungen beziehen können, ohne dass diese auf das Ruhegeld anzurechnen gewesen wären.
Das Arbeitsgericht sah hierin in der Gesamtbetrachtung ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Verpflichtung der Landesrundfunkanstalt zur Zahlung des Ruhegelds gehe weit über eine Kompensation für das Arbeitsplatzrisiko aufgrund der Befristung des Dienstvertrages für die Amtsdauer des Verwaltungsdirrektors als Verwaltungsdirektor hinaus. Die Vereinbarung des Ruhegelds widerspreche außerdem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, an die die Landesrundfunkanstalt gebunden sei. Schließlich gefährde der Vorwurf der Verschwendung von Rundfunkgebühren den Ruf und die Existenz des öffentlichen Rundfunks. Aufgrund der Nichtigkeit des Dienstvertrages habe der Verwaltungsdirrektor keinen Anspruch auf Ruhegeldzahlungen und Hinterbliebenenversorgung.
Die Widerklage der Landesrundfunkanstalt hat das Gericht überwiegend abgewiesen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Prämie für den ARD-Vorsitz bestehe nur im Umfang von einem Drittel. Im Übrigen treffe die Landesrundfunkanstalt ein Mitverschulden für das Zustandekommen der Vereinbarung. Auch könne die Landesrundfunkanstalt die Entgeltfortzahlung, die sie während der Arbeitsunfähigkeit des Verwaltungsdirrektors in der Zeit des nichtigen Arbeitsvertrages geleistet hat, nicht zurückfordern.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2023 – 21 Ca 1751/23
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